Hallo zusammen,
ich habe Probleme mit den Steuerbescheiden der letzten Jahre und hoffe hier Hilfe zu erhalten.
Zunächst habe ich eine Ausbildung absolviert, danach Bachelorstudium und dieses Jahr mein Masterstudium beendet.
Das heißt, dass für mich das Zweitstudium bereits im Bachelorstudium wegen der Ausbildung zuvor gilt.
Während meines Studiums habe ich gearbeitet und monatlich so viel verdient, dass ich Steuern gezahlt habe. Aber insgesamt nie über 6726 € im Jahr, sodass ich die Steuern im nächsten Jahr wiederbekommen habe.
Leider war mir nicht bewusst, dass ich viele meiner Ausgaben im Studium als Werbungskosten angeben kann und als Verlustvortrag geltend machen kann. Somit habe ich es verpasst diese anzugeben und hoffe den Verlustvortrag rückwirkend trotz vorliegender Steuerbescheide zu machen.
Ausgaben 2013 14.999,59 € Einnahmen 3759,00 €
Ausgaben 2014 3.629,78 € Einnahmen 4582,00 €
Ausgaben 2015 1.407,03 € Einnahmen 6726,00 €
Ausgaben 2016 7.913,08 € Einnahmen 2643,00 €
Um diese Angabe rückwirkend geltend machen zu können, möchte ich mich gerne auf die Vorläufigkeit in meinen Steuerbescheiden:
- der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben §4 Absatz 9, §9 Absatz, § 12 Nummer 5 EStG
.
beziehen.
Verstehe ich das richtig, dass ich auf "vorläufige" Festsetzungen einen Einspruch einlegen kann?
Kennt sich hier jemand damit aus oder hat selbst schon mal Erfahrungen mit einem Einspruch in Bezug auf die Vorläufigkeit der Werbungskosten eingelegt?
Über Rückmeldungen freue ich mich:)
Steuerbescheid teilweise vorläufig: - der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung o
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Verstehe ich das richtig, dass ich auf "vorläufige" Festsetzungen einen Einspruch einlegen kann? Klar - genau einen Monat lang. Dann ist er nämlich rechtskräftig.
Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid nur auf Fälle der Erstausbildung bezieht und ob hier von Verfassungs wegen ein WK-Abzug zu gewähren ist, dieser Fall liegt bei Ihnen ja nicht vor.
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Der Vorläufigkeitsvermerk lautet so, wie der Fragesteller ihn zitiert hat. Er ist daher nicht auf eine Erstausbildung beschränkt. Ob so eine Beschränkung durch den einleitenden Satz vor der Aufzählung der Vorläufigkeitsvermerke entsteht, ist mir nicht ganz klar.
Im Hinblick auf die vom Vorläufigkeitsvermerk umfassten Tatbestände wird der Steuerbescheid auch nicht rechtskräftig. Das ist ja gerade der Sinn des Vorläufigkeitsvermerkes.
Eigentlich soll der Vorläufigkeitsvermerk das FA davor schützen, dass es massenhaft Einsprüche gibt. Wenn es also einen Vorläufigkeitsvermerk gibt, dann muss man gerade keinen Einspruch einlegen.
Dies ergibt sich aus dem Hinweis auf § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 und den inzwischen entfallenen § 12 Nr. 5 EStG . Die Fälle der Zweitausbildung waren immer unstreitig BA oder WK, wem sollte hier ein Vorläufigkeitsvermerk helfen? Mir ist kein Fall bekannt, in dem ein Steuerbürger gegen die unbegrenzte Anerkennung seiner Aufwendungen für eine Zweitausbildung als BA oder WK geklagt hat.Zitat:Der Vorläufigkeitsvermerk lautet so, wie der Fragesteller ihn zitiert hat. Er ist daher nicht auf eine Erstausbildung beschränkt.
Von Erstausbildung steht im Vorläufigkeitsvermerk aber nichts, dabei wäre es doch sehr einfach gewesen, das präziser zu formulieren.
Vom Wortlaut her ist der Steuerbescheid auch vorläufig hinsichtlich der Anerkennung von Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Natürlich ist mir bekannt, dass die Anerkennung von Werbungskosten für eine Zweitausbildung gar nicht strittig ist.
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