Steuererklärung, Haushaltsnahe Dienstleistungen

29. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Blade3108
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 14x hilfreich)
Steuererklärung, Haushaltsnahe Dienstleistungen

Hallo zusammen,

ich bin zugegebenermaßen sehr spät dran was die diesjährige Steuererklärung angeht.

Meine Frage betrifft die Haushaltsnahen Dienstleistungen sowie die Leistungen für Instandhaltung und Wartung.

Dies gilt ja für selbst genutztes Eigentum, richtig?

Ich habe zu meinem Haus in dem ich mit meiner Familie lebe letztes Jahr eine Wohnung geerbt. Da ich noch in der Wohnung saniere(die Wohnung ist unbewohnt) und diese aber mit der Absicht später zu vermieten so herrichten möchte habe ich von unserer Hausverwaltung eine Auflistung der gesamten Dienstleistungen bekommen.Diese würde ich gerne absetzen.
Ist das denn möglich ?
Wenn ja, unter welchem Punkt.


Gruß
Andreas

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-- Editiert Blade3108 am 29.05.2014 07:42

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8 Antworten
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#1
 Von 
Blade3108
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 14x hilfreich)

Mittlerweile bin ich unter folgendem Link schon etwas weiter gekommen.

http://www.vlh.de/wohnen-vermieten/vermietung/ausgaben-fuer-eine-leer-stehende-wohnung-absetzen.html

Ich muss also glaubhaft vermitteln das ich die Absicht habe die Wohnung zu vermieten.
Diese Absicht besteht, es ist momentan jedoch so, das Ich die Wohnung alleine Sanieren, zum einen weil ich keine Firmen teuer bezahlen möchte, zum andren weil ich das auch selbst sanieren kann, es dauert nur eben seine Zeit.
Da diese Sanierung(Wände raus nehmen, Bad komplett neu etc.) größer ausfällt als eine Renovierung, habe ich in Sachen Wohnung inserieren geschweige die Suche über einen Markler noch nicht veranlasst. Denn die Sanierung kann noch gut und gerne 3 Monate in Anspruch nehmen.

Ist das jetzt Willkür ob mir das Finanzamt glauben schenken mag und die Ausgaben mir abrechnet? Ich kann lediglich Bilder der derzeitigen Sanierung anbei legen um dies zu belegen...



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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Zunächst mal: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Dienstleistungserbringer wie die Putzfrau oder das Kindermädchen. Was Sie meinen, sind haushaltsnahe Handwerkerleistungen. Die gibt es nur für selbstgenutztes Eigentum, worüber Sie froh sein können - da darf nämlich nur ein Teil des Lohnes steuerlich abgezogen werden. Lohnkosten haben Sie ja aber gar nicht. Und Ihre Materialkosten können Sie schlichtweg als Werbungskosten abziehen. Angesichts des derzeitigen Wohnungsmarktes können Sie auch jetzt schon eine Wohnung zum 01.09. anbieten - 3 Monate Kündigungsfrist hat der Interessent doch ohnehin einzuhalten... Nur sollten Sie sicher sein, daß Sie dann auch pünktlich fertig sind.
Was das Ganze nun allerdings mit der diesjährigen Steuererklärung zu tun hat, erschließt sich mir nicht - die Steuererklärung für 2014 machen Sie erst nächstes Jahr.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 29.05.2014 14:45

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#3
 Von 
Blade3108
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 14x hilfreich)


In der Tat meinte ich die Haushaltsnahen Dienstleistungen für die Grundstückspflege,Hausreinigung, Hauswart etc.

Da ich nicht garantieren kann, das die Wohnung in drei Monaten bezugsfertig ist, werde ich diese noch nicht ausschreiben, da auch noch unvorhergesehene Faktoren Eingriff haben können (Beim Badausbau durchaus möglich).

Das heißt dann wohl das ich es nur steuerlich absetzen kann wenn ich es selbst nutze?



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Das heißt dann wohl das ich es nur steuerlich absetzen kann wenn ich es selbst nutze? Nö, theoretisch wären auch das Werbungskosten. Aber wenn es hier um 2013 geht, dann scheint die Wohnung ja schon seit einem Jahr oder so leerzustehen - da wird es langsam schwierig, da noch eine Vermietungsabsicht geltend zu machen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Blade3108
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Wohnung steht seit Anfang Oktober 2013 leer.
Da ich neben dem Beruf die Wohnung alleine sanieren werde die auch ein komplett neues Bad und Elektrik bekommt sowie alle Decken, Wände sowie Bodenbeläge neu bekommt dauert es nun länger als wenn Firmen diese Aufträge erhalten.
Ich kann mir vorstellen das es bald nicht mehr glaubwürdig erscheint mit der Absicht auf eine Vermietung.Doch muss man es doch einem gestattet sein das ganze in Eigenregie zu renovieren, wie gesagt das dauert eben seine Zeit...

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich sehe wenig Probleme damit, die Instandhaltungskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen.

Wenn dem Finanzamt plausibel dargelegt wird, dass Vermietungsabsicht besteht, dann sind die Kosten auch berücksichtigungsfähig.

Im Zweifelsfall besteht für die Finanzbehörden auch die Möglichkeit, die Veranlagung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig festzusetzen (§ 165 Abgabenordnung).

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Das heißt dann wohl das ich es nur steuerlich absetzen kann wenn ich es selbst nutze? <hr size=1 noshade>
Nein, dann erst recht nicht.
Entweder sind es Werbungskosten (bei späterer Vermietung), oder aber ist es reines Privatvergnügen (bei Eigennutzung).

Die Handwerkerleistungen gem. §35a EStG betreffen nämlich erstens nur Kosten im eigenen Haushalt (was hier wohl nicht gegeben ist, denn du wohnst ja - bei Entstehung der Kosten - (noch) nicht in dieser Wohnung), und zweitens wurde doch oben schon gesagt, dass nur die Lohnkosten* absetzbar sind (wenn du aber alles selber machst, gibt es naturgemäß keine Lohnkosten).

*ein paar Kleinigkeiten mehr sind es schon, aber das ist hier nicht relevant

Zur Steuererklärung 2013: Dort solltest du alle in 2013 bezahlten Rechnungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung einreichen (Anlage V), ich sehe da bei einer normalen Renovierung kein Problem (allenfalls steht der Bescheid dann unter Vorbehalt, und wenn dann doch nicht vermietet wird/werden kann, werden die Werbungskosten halt wieder gestrichen).
Erst wenn es eine Grundsanierung ist, wobei am Ende eine Immobilie in einer völlig anderen Wertkategorie entsteht, könnten die Kosten u.U. nur auf 50 Jahre abgeschrieben werden; das ist aber eher selten der Fall (z.B. bei Abriss und Neubau).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Ich sehe auch kein Problem darin, die komplette Kosten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Dazu ist die Anlage V zur Steuererklärung abzugeben.

Daneben dürfte auch die Geltendmachung der AfA bereits für 2013 möglich sein.

Anders sieht es nur aus, wenn es sich um eine Kernsanierung handelt, so dass die Wohnung anschließend quasi Neubaustandard hat. Dann würde andere steuerliche Regelungen gelten.

Hinsichtlich der Vermietungsabsicht sehe ich auch kein Problem. Im Zweifel wird der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen und dieser Vorbehalt dann zurückgenommen, wenn die Wohnung tatsächlich vermietet ist.

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