Hallo,
ich muss eine Steuererklärung nachreichen.
Ich habe 9 Monate in den Niederlanden gearbeitet und 3 Monate in Deutschland. Die Steuererklärung für die Niederlande habe ich bereits eingereicht und auch eine Erstattung bekommen. Das deutsche Finanzamt verlangt aber nun, dass ich auch in DE eine Erklärung abgebe. Dort hatte ich aber nur Einkünfte von 5600 Euro. Es wird auf den Progressionsvorbehalt verwiesen.
Die 5600 Euro habe ich in der Anlage N angegeben.
In der Anlage AUS steht nun
"1. Steuerpflichtige ausländische Einkünfte" und
"7. Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt"
Wo muss ich das Niederländische Gehalt eingeben? Unter "steuerpflichtige ausländische Einkünfte", oder unter "Nach DBA steuerfreie Einkünfte", oder bei beiden?
Unter "Steuerpflichtige ausländische Einkünfte" kann ich das Niederländische Gehalt eintragen und die gezahlte Lohnsteuer unter "Anzurechnende ausländische Steuern"?
Unter "Nach DBA steuerfreie Einkünfte" kann ich nur das niederländische Gehalt eintragen.
In der Anlage N-AUS gebe ich dann beide Einkünfte an (Inland und Ausland).
Es macht einen großen Unterschied, wo ich mein niederländisches Gehalt eintrage. Trage ich z.B. bei "Steuerpflichtige ausländische Einkünfte" NICHTS ein, wird mir eine Nachzahlung angezeigt. Trage ich dort etwas ein, wird mir eine Erstattung angezeigt.
Ich verstehe nicht so ganz den Zusammenhang.
Steuererklärung, ausländische Einkünfte
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



ZitatIch habe 9 Monate in den Niederlanden gearbeitet :
Unter Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes? Wenn ja, dann:
ZitatWo muss ich das Niederländische Gehalt eingeben? :
Es muss nur die Anlage N-AUS ausgefüllt werden, nicht jedoch die Anlage AUS.
ZitatIn der Anlage N-AUS gebe ich dann beide Einkünfte an (Inland und Ausland). :
Nein, die deutschen Einkünfte gehören in die Anlage N und die niederländischen Einkünfte in die Anlage N-AUS.
Ansonsten hier eine Ausfüllanleitung für die Anlage N-AUS:
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Einkommensteuer/2015/Anleitung_Anlage_N-AUS_2015.pdf
Um eine erneute verspätete Abgabe zu vermeiden, mache ich im Moment die Steuererklärung für 2022.
Aber: letztes Jahr habe ich das komplette Jahr in den Niederlanden gearbeitet, also nur ausländische Einkünfte, keine inländischen. Die niederländische Steuererklärung habe ich auch bereits abgegeben.
Macht es da überhaupt Sinn, eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben? Bin noch stets dazu verpflichtet?
-- Editiert von User am 15. August 2023 21:41
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ZitatMacht es da überhaupt Sinn, eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben? :
Wenn es kein deutschen Einkünfte gibt: Nein
ZitatBin noch stets dazu verpflichtet? :
Wenn es kein deutschen Einkünfte gibt: Nein
Danke.
Noch eine letzte Sache. Ich mache derzeit auch die Steuererklärung vom letzten Jahr.
In 2022 hatte ich folgende Einkünfte:
2 Monate Arbeitslosengeld in Deutschland i.H.v. 2600€ (Steuerfreies Einkommen).
4 Monate Lohn aus Deutschland i.H.v. 5000€ (Steuerfreies Einkommen da Grundfreibetrag).
6 Monate Lohn aus Niederlande i.H.v. 25000€ (Bereits in Niederlande eine Steuererklärung abgegeben).
Bin ich überhaupt dazu verpflichtet in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben? Beide inländischen Einkünfte sind steuerfrei. Fällt das trotzdem unter den Progressionsvorbehalt? Aufgrund eines Progressionsvorbehalt ändert sich ja der deutsche Steuersatz, ABER es gibt in Deutschland ja nichts zu versteuern. Dann müsste man ja trotz Grundfreibetrag den deutschen Lohn versteuern.
ZitatZitat (von Teddybär123): :
Macht es da überhaupt Sinn, eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben?
Wenn es kein deutschen Einkünfte gibt: Nein
Zitat (von Teddybär123):
Bin noch stets dazu verpflichtet?
Wenn es kein deutschen Einkünfte gibt: Nein
Und wie sieht es aus bei verheirateten Paaren?
Meine Frau hat die Steuerklasse 3. Habe ich automatisch die Steuerklasse 5, obwohl ich keine inländischen Einkünfte habe?
Bei Steuerklasse 3/5 ist man ja dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. ABER ich hatte keine inländischen Einkünfte, und meine Frau hatte keine Lohnersatzleistungen. Sind wir beide nun verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben? Oder ist nur meine Frau dazu verpflichtet? Oder sind wir beide NICHT dazu verpflichtet?
ZitatBin ich überhaupt dazu verpflichtet in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben? :
Ja
ZitatBeide inländischen Einkünfte sind steuerfrei. :
Nein, die 5.000€ sind nicht steuerfrei. Es reicht nicht, dass der betrag niedriger ist als der Grundfreibetrag.
ZitatAufgrund eines Progressionsvorbehalt ändert sich ja der deutsche Steuersatz, ABER es gibt in Deutschland ja nichts zu versteuern. :
Doch, auf die 5.000€ werden Steuern anfallen.
ZitatDann müsste man ja trotz Grundfreibetrag den deutschen Lohn versteuern. :
So ist es, da Du andernfalls ja sowohlin Deutschland als auch in den Niederlanden den Grundfreibatrag erhalten würdest und massive Vorteile gegenüber Steuerpflichtigen hättest, die ihr Einkommen komplett in Deutschland erzielt haben.
ZitatBei Steuerklasse 3/5 ist man ja dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. ABER ich hatte keine inländischen Einkünfte, und meine Frau hatte keine Lohnersatzleistungen. :
Es reicht, dass Du ausländische Einkünfte hattest, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
ZitatOder ist nur meine Frau dazu verpflichtet? :
Genau genommen ist nur Deine Frau dazu verpflichtet. Jedoch würde sie den Splittingvorteil verlieren, wenn sie alleine eine Steuererklärung abgibt. Eine Einzelveranlagung für Deine Frau kann dann sinnvoll sein, wenn Deine ausländischen Einkünfte höher waren als die deutschen Einkünfte Deiner Frau.
Die Kombination aus Steuerklasse 3 für Deine Frau mit Deinen ausländischen Einkünften führt übrigens zu einer erheblichen Steuernachzahlung.
ZitatDie Kombination aus Steuerklasse 3 für Deine Frau mit Deinen ausländischen Einkünften führt übrigens zu einer erheblichen Steuernachzahlung. :
Aber nur bei einer Zusammenveranlagung, oder?
Das Finanzamt sagte mir eben, dass sowohl ich, als auch meine Frau dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Es würde uns freistehen, ob wir diese als Zusammenveranlagung, oder Einzelveranlagung abgeben.
Bei Zusammenveranlagung würde mein ausländisches Gehalt, unter dem Progressionsvorbehalt, dem Gehalt meiner Frau angerechnet. Dann droht uns eine erhebliche Nachzahlung.
Bei Einzelveranlagung müsste meine Frau ca. 300€ nachzahlen. Bei mir kann bei Elster nichts ausgerechnet werden.
ZitatAber nur bei einer Zusammenveranlagung, oder? :
Nein, bei einer Einzelveranlagung kann die Steuernachzahlung noch höher ausfallen.
ZitatBei Einzelveranlagung müsste meine Frau ca. 300€ nachzahlen. :
Also hat Deine Frau nur ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 11.000€? Dann wäre tatsächlich die Einzelveranlagung besser.
ZitatNein, bei einer Einzelveranlagung kann die Steuernachzahlung noch höher ausfallen. :
Jetzt machen Sie mir Angst.
Ich habe unsere Daten mal bei ELSTER eingetragen. Meine Frau hat ein Bruttoeinkommen von 18.000,00€ und müsste bei Einzelveranlagung ca. 400€ nachzahlen.
Ich hatte ein Bruttoeinkommen von 50.000,00€ im Ausland. Dort wurde es auch bereits versteuert und eine Erklärung abgegeben. Kein deutsches Einkommen. Gebe ich dieses ausländische Einkommen in der Anlage N-AUS ein, wird am Ende nichts ausgerechnet (weder Nachzahlen noch Erstattung). Also wahrscheinlich NULL, weil kein inländisches Einkommen und kein Progressionsvorbehalt, da ich auch keine sonstigen Einkünfte in Deutschland hatte, worunter ein Progressionsvorbehalt fallen bzw. anzurechnen würde. Richtig?
ZitatJetzt machen Sie mir Angst. :
Keine Panik, ich möchte hier nur sämtliche Varianten beleuchten.
ZitatMeine Frau hat ein Bruttoeinkommen von 18.000,00€ :
ZitatIch hatte ein Bruttoeinkommen von 50.000,00€ im Ausland. :
Ich hatte bereits in der Antwort von 10:49 Uhr darauf hingewiesen, dass eine Einzelveranlagung dann Sinn macht, wenn Deine ausländischen Einkünfte höher sind als die inländischen Einkünfte Deiner Frau.
Bei den dargestellten Einkommensverhältnissen macht also eine Einzelveranlagung Sinn und die Nachzahlung von 400€ für Deine Frau könnte richtig sein.
Du musst nach meiner Auffassung keine Steuererklärung abgeben, allerdings kann es sinnvoll sein, dem Finanzamt mitzuteilen, dass man keine in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt hat.
ZitatDu musst nach meiner Auffassung keine Steuererklärung abgeben, :
Naja, wir haben die Steuerklassen-Kombi 3 und 5. Da ist man doch dazu verpflichtet, oder? Ich werde einfach eine abgeben.
Danke für Ihre Hilfe!
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