Hallo,
habe eine Frage zu den Steuererklärungen 2003 und 2004:
ich habe damals einen Gewerbeschein machen lassen und von Januar 2003 - Januar 2004 Promo gemacht. Die Steuerberaterin hat damals gesagt, wenn der Gewinn als Kleinunternehmer (war ich) weniger als 410 Euro beträgt, müsste man das bei der Steuererklärung nicht berücksichtigen. Hat man das nun angeben müssen oder nicht?
Fraglos
Gruß
mausile
Steuererklärung 2003 und 2004
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Die Steuerberaterin hat damals gesagt, wenn der Gewinn als Kleinunternehmer (war ich) weniger als 410 Euro beträgt, müsste man das bei der Steuererklärung nicht berücksichtigen.
Das ist korrekt. Bei den 410€ handelt es sich jedoch um einen Jahresbetrag.
Die Tatsache, dass aufgrund des sogenannten Härteausgleichs bei Arbeitnehmerveranlagungen ein Betrag von jährlich € 410,00 nicht besteuert wird, entbindet nicht davon diese Einnahmen zu deklarieren.
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@becksgold
Und was passiert, wenn man das nicht macht? Nichts!
Die Frage war ja nicht ob sich es auswirkt, sondern ob man es angeben muss.
Darüber hinaus gibts den Härteausgleich nur bei Arbeitnehmern. Wenn mausile andere Einkünfte hätte z.b. VV und über den Grundfreibetrag kommt ist, handelt es sich bei weglassen doch wohl offensichtlich zumindest um steuerverkürzung.
Becksgold ist hier eindeutig zuzustimmen. Was auch immer der Steuerberater im o. g. Fall gesagt hat, entweder der Einzelfall war eben so, dass ein Arbeitnehmer mit diesen Nebeneinkünften vorliegt, oder der Steuerberater hat Unsinn erzählt.
Der Härteausgleich des $ 46 (3) i. V. m. § 70 EStDV
greift hier für alle Einkünfte neben denen aus nichtselbständiger Arbeit.
Außerdem sind die Einkünfte "immer" anzugeben. Der Härteausgleich besagt nicht, dass Einkünfte bis 410 Euro nicht zu berücksichtiten sind, er sagt, dass ein Betrag in Höhe dieser Einkünfte wieder von Einkommen abgezogen wird. Und da kann sich in der Tat, z. B. bei Verlustvorträgen oder z. B. bei der Eigenheimzulage (pos. Einkünfte) ein Unterschied ergeben. Denn zu den Einkünften gehören auch diese Nebeneinkünfte von bis zu 410 Euro (und darüber siehe § 70 EStDV
).
Fazit: die Einkünfte sind auf jeden Fall immer anzugeben.
.
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