Guten Tag, ich habe eine Frage bezüglich meiner Steuererklärung für das Jahr 2019. Ich bin Student (habe regelmäßiges Einkommen) und habe jedoch die letzten Jahre im Bitcoin/Crypto-Bereich spekulative Gewinne erzielt. Diese habe ich die letzten Jahre mithilfe eines Steuerberaters auch so angegeben. Ich habe auch ebenfalls Verluste erzielt und konnte diese Verluste dann mit den Gewinnen aus dem Jahr davor verrechnen, wodurch mein zu zahlender Betrag gesunken ist.
Nun zur aktuellen Problematik: Ich habe im Jahr 2019 erneut spekulative Gewinne erzielt und im Jahr 2020 praktisch wieder alles verloren. Mein Problem: Wenn ich jetzt meine Steuererklärung abgebe (und das möchte ich diesmal ohne Steuerberater tun, d.h meine Frist wäre der 31.07.2020) dann hätte ich ja Gewinn zu versteuern. Den Betrag kann ich aktuell aber praktisch kaum bezahlen, da ich das Geld ja in diesem Jahr wieder verloren habe. Ich muss also bis zum 01.01.2021 warten um die Steuererklärung für das Jahr 2020 abzugeben damit der Verlust wieder mit dem Gewinn verrechnet werden kann.
Meine Frage lautet also: Wie sollte ich nun am besten vorgehen damit ich möglichst wenig oder gar keine Verzugszinsen oder ähnliche Kosten zu zahlen habe? Kann ich evtl. meine Steuererklärung aufschieben mit der Begründung, dass ich Probleme beim Zahlen des fälligen Betrages habe und dass der Betrag mit der Steuererklärung 2020 wieder neutralisiert wird?
Wenn ich die Steuererklärung für beide Jahre erst am 01.01.2021 abgebe würde der zu versteuernden Betrag automatisch ausgeglichen sein. Jedoch müsste ich hier vermutlich Verzugszinsen zahlen. Andersherum müsste ich Verzugszinsen zahlen für den Gewinn aus dem Jahr 2019 bis ich Anfang 2021 nachweisen kann, dass ich insgesamt keinen Gewinn gemacht habe. Da ich Student bin und kein regelmäßiges Einkommen habe weiß ich nicht, wie hoch diese Verzugszinsen wären.
Vielen Dank für Eure Hilfe!
-- Editiert von Misanthropic am 28.06.2020 16:52
Steuererklärung 2019 Aufschub möglich? Bzw. was wäre die günstigste Alternative für mich?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Verzugszinsen für 2019 entstehen ab dem 1.4.2021 i.H.v. aktuell 0,5 % p.M.
Ggf. könnte ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Zur Berechnung: § 152 AO
Lassen Sie Ihre Erklärung durch einen StB anfertigen, haben Sie noch bis nächstes Jahr Zeit.
Alternativ können Sie zunächst um Verlängerung der Frist zur Abgabe bitten.
Bis die Steuer festgesetzt wird, würden ohnehin noch mindestens mehrere Wochen vergehen.
Unter Umständen wäre auch ein anschließender Stundungsantrag möglich. Da Ihre mangelnde Bonität jedoch offensichtlich nicht durch Corona begründet ist, sondern, weil Sie einfach aus den Gewinnen des letzten Jahres keine Rücklagen für die zu erwartende Steuernachzahlung gebildet haben, sehe ich keine überdurchschnittlichen Erfolgsaussichten.
Danke für die Antwort!
ZitatVerzugszinsen für 2019 entstehen ab dem 1.4.2021 i.H.v. aktuell 0,5 % p.M. :
Wenn das der Fall wäre, dann müsste ich doch praktisch mit keinen Verzugszinsen rechnen wenn ich die Steuererklärung für 2019 fristgerecht abgebe und die für 2020 so früh wie möglich? Ich dachte die Verzugszinsen werden mehr oder weniger automatisch pro Monat berechnet sobald der zu zahlende Betrag feststeht und ich meinen Steuerbescheid erhalte.
Beziehen sich die Verzugszinsen auf den festgestellten Steuerbetrag oder beziehen die sich auf den Fall, dass ich die Steuererklärung zu spät abgebe?
Wenn ich den Steuerberater meine Steuererklärung machen lasse werden die Kosten sehr wahrscheinlich höher sein als die Verzugszinsen.
-- Editiert von Misanthropic am 28.06.2020 17:19
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Ich dachte die Verzugszinsen werden mehr oder weniger automatisch pro Monat berechnet sobald der zu zahlende Betrag feststeht und ich meinen Steuerbescheid erhalte. Da dachten Sie falsch.
beziehen die sich auf den Fall, dass ich die Steuererklärung zu spät abgebe? Nein. Dann gibt es den Verspätungszuschlag - mindestens 25 Euro pro Monat. Das passiert aber nur, wenn die Erklärung erst nach 02/21 abgegeben wird.
ZitatBeziehen sich die Verzugszinsen auf den festgestellten Steuerbetrag oder beziehen die sich auf den Fall, dass ich die Steuererklärung zu spät abgebe? :
Verzugszinsen entstehen automatisch zugunsten und zuungunsten unabhängig davon, wer die späte Festsetzung zu verantworten hat.
Bei verspäteter Zahlung (nach einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides) fallen zudem Säumniszuschläge i.H.v. 1% p.M. an.
ZitatDas passiert aber nur, wenn die Erklärung erst nach 02/21 abgegeben wird. :
Dann in jedem Fall. Je nach bisherigem Abgabeverhalten kann aber auch vorher bereits ein Zuschlag festgesetzt werden.
Ok, ich fasse mal zusammen: Bei einer Abgabe später als 14 Monate (und wohl möglich auch früher) muss ich einen Verspätungszuschlag zahlen. Wenn ich beide Steuererklärungen am 01.01.2021 abgebe muss ich diesen vielleicht gar nicht zahlen (bisher habe ich immer alles pünktlich abgegeben und habe noch nie eine Frist versäumt). Zudem müsste ich in diesem Fall auch keine Verspätungszinsen zahlen, weil diese auch erst ab dem 1.4.2021 fällig werden und das Datum der Abgabe meiner Steuererklärung relevant ist.
Wenn ich den Betrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids nicht rechtzeitig bezahle muss ich pro Monat 1 % Säumniszuschlag zahlen sowie ab 01.04.2021 zusätzlich 0,5 % Verzugszinsen, also hätte ich damit Kosten in Höhe von 1,5 % Zinsen pro Monat.
Aus meiner Sicht ist es nur nachteilhaft die Steuererklärung für 2019 fristgerecht abzugeben weil ich (falls der Steuerbescheid sehr schnell kommt) direkt den Säumniszuschlag bis zum Januar 2021 zahlen müsste und diesen erst dann stoppen könnte mit meiner Korrektur durch den neuen Steuerbescheid. Gebe ich beide Steuererklärungen am 01.01.2021 ab so habe ich eventuell gar keine zusätzlichen Kosten. Ist das richtig? Und selbst wenn ich einen Verspätungszuschlag zahlen müsste so würde dieser in der Regel deutlich günstiger sein als der Säumniszuschlag (zumindest nach meiner Berechnung und meiner geschätzten Steuer für 2019).
ZitatOk, ich fasse mal zusammen: Bei einer Abgabe später als 14 Monate (und wohl möglich auch früher) muss ich einen Verspätungszuschlag zahlen. :
Ja!
ZitatWenn ich beide Steuererklärungen am 01.01.2021 abgebe muss ich diesen vielleicht gar nicht zahlen (bisher habe ich immer alles pünktlich abgegeben und habe noch nie eine Frist versäumt). :
Ja! Das FA kann aber z.B. im September schon an die Abgabe erinnern und mit einer Schätzung drohen.
ZitatZudem müsste ich in diesem Fall auch keine Verspätungszinsen zahlen, weil diese auch erst ab dem 1.4.2021 fällig werden und das Datum der Abgabe meiner Steuererklärung relevant ist. :
Nein, Datum der Abgabe ist irrelevant! Entscheidend ist der Zeitpunkt der Festsetzung. Geben Sie im Januar ab und das FA kommt erst im Mai zu einer Festsetzung, entstehen Zinsen.
ZitatGebe ich beide Steuererklärungen am 01.01.2021 ab so habe ich eventuell gar keine zusätzlichen Kosten. Ist das richtig? :
Möglich.
ZitatUnd selbst wenn ich einen Verspätungszuschlag zahlen müsste so würde dieser in der Regel deutlich günstiger sein als der Säumniszuschlag (zumindest nach meiner Berechnung und meiner geschätzten Steuer für 2019). :
Eher umgekehrt. Verspätungszuschlag: mind. 25 EUR im Monat, Säumniszuschlag: 1 % der Nachzahlung im Monat. Wäre diese über 2.500 EUR?
ZitatNein, Datum der Abgabe ist irrelevant! Entscheidend ist der Zeitpunkt der Festsetzung. Geben Sie im Januar ab und das FA kommt erst im Mai zu einer Festsetzung, entstehen Zinsen. :
Okay. Was wäre denn wenn meine Steuererklärungen von den Jahren 2019 und 2020 erst einige Jahre später bearbeitet werden würden und mein Steuerbescheid aufgrund der Verluste 2020 aber negativ ist. Würden ich trotzdem Zinsen zahlen müssen auf den Betrag im Jahr 2019 obwohl ich im Jahr 2020 mehr Verluste hatte und keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit hatte?
ZitatEher umgekehrt. Verspätungszuschlag: mind. 25 EUR im Monat, Säumniszuschlag: 1 % der Nachzahlung im Monat. Wäre diese über 2.500 EUR? :
Ja.
Danke für die Antworten!
ZitatWürden ich trotzdem Zinsen zahlen müssen auf den Betrag im Jahr 2019 obwohl ich im Jahr 2020 mehr Verluste hatte und keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit hatte? :
Nein, da die Festsetzung nach Ihren Angaben null Euro betrüge
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