Wir vermieten eine Wohnung in unserem selbst bewohnten Zwei-/Mehr-Familienhaus. Ich gebe den Vermietungsanteil in der Steuererklärung sonst prozentual nach Flächenanteil an. Im April 2022 gab es einen Mieterwechsel. Im Zuge dessen hat sich die vermietete Fläche verkleinert, da wir ein Zimmer nun selbst nutzen.
--> Ich würde in einem die Steuererklärung begleiteten Schreiben den Flächenanteil in rechnerischer Abhängigkeit von der Nutzungsdauer im Jahr berechnen - ist dies korrekt?
Im Jahr 2022 haben wir das Haus zudem aufgestockt und eine neue Wohneinheit geschaffen, die ebenfalls vermietet werden soll. Die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen und die Wohneinheit ist noch nicht bewohnbar (der Innenausbau steht noch aus), aber bereits über die Gebäudeversicherung als Wohneinheit versichert. Das Haus wird mit 2 % jährlich abgeschrieben.
--> Die in 2022 angefallenen nachträglichen Herstellungskosten kann ich trotz noch nicht abgeschlossener Baumaßnahme entsprechend abschreiben, richtig?
--> Welchen Flächenanteil kann ich geltend machen - nur den aktuell vermieteten oder auch den der sich im Bau befindlichen Mietwohnung?
Herzlichen Dank!
Steuererklärung 2022 - Teilvermietete Immobilie, Abschreibung nach Flächenanteil
13. September 2023
Thema abonnieren
Frage vom 13. September 2023 | 10:35
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererklärung 2022 - Teilvermietete Immobilie, Abschreibung nach Flächenanteil
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 13. September 2023 | 11:32
Von
Status: Unbeschreiblich (46338 Beiträge, 16438x hilfreich)
ZitatIch würde in einem die Steuererklärung begleiteten Schreiben den Flächenanteil in rechnerischer Abhängigkeit von der Nutzungsdauer im Jahr berechnen - ist dies korrekt? :
Korrekt
ZitatDie in 2022 angefallenen nachträglichen Herstellungskosten kann ich trotz noch nicht abgeschlossener Baumaßnahme entsprechend abschreiben, richtig? :
Nein, für die nachträglichen Herstellungskosten kann erst ab Fertigstellung eine AfA geltend gemacht werden.
ZitatWelchen Flächenanteil kann ich geltend machen - nur den aktuell vermieteten oder auch den der sich im Bau befindlichen Mietwohnung? :
Nur den aktuell vermieteten.
#2
Antwort vom 14. September 2023 | 14:42
Von
Status: Student (2223 Beiträge, 594x hilfreich)
Das würde ich etwas differenzierter sehen.ZitatNur den aktuell vermieteten. :
Du hast sicherlich absolut recht, wenn es um Kosten wie z.B. die GrSt geht. Der zukünftig vermietete Teil ist hier ja noch gar nicht erfasst.
Anders sieht es bei der Gebäudeversicherung aus, denn ...
Hier besteht ja ein eindeutiger Zusammenhang mit dem zukünftig vermieteten Gebäudeteil.Zitataber bereits über die Gebäudeversicherung als Wohneinheit versichert. :
Klassisches Beispiel wäre hier ...
Wird hierbei das Dach neu eingedeckt, entfällt ein Teil auf die Herstellungskosten des "neuen" DG, z.B. wegen Einbau von Dachgauben, für den verbleibenden Rest wäre natürlich auf die insgesamt NACH Ausbau vorliegende vermietete Fläche abzustimmen.Zitat2022 haben wir das Haus zudem aufgestockt und eine neue Wohneinheit geschaffen :
taxpert
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 14. September 2023 | 16:13
Von
Status: Unbeschreiblich (46338 Beiträge, 16438x hilfreich)
Zitat:Das würde ich etwas differenzierter sehen.ZitatNur den aktuell vermieteten. :
Meine Aussage bezog sich nur auf die AfA. Bei Betriebskosten, die von der größeren Wohnfläche abhängig sind, z.B. Gebäudeversicherung würde ich das auch so sehen.
Sinngemäß gilt das auch für Dinge wie z.B. Heizkosten, wobei man ja bedenken muss, dass eine Heizkostenerfassung mit Abrechnung bei einem 3-Familienhaus gesetzlich vorgeschrieben ist.
#4
Antwort vom 15. September 2023 | 09:05
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank!
ZitatNein, für die nachträglichen Herstellungskosten kann erst ab Fertigstellung eine AfA geltend gemacht werden. :
Auch, wenn ein Teil des Projektes fertiggestellt ist? Die Aufstockung an sich ist umgesetzt. Das vorhandene Dach und die Wände des Dachbodens wurden abgerissen, neue Wände, ein neues Dach und neue Fenster eingebaut. Diese Gewerke sind abgeschlossen und die Fläche ist als Dachboden nutzbar. Zwischen der Fertigstellung der Aufstockung und dem Beginn des Innenausbaus wird ein gutes Jahr liegen.
ZitatWird hierbei das Dach neu eingedeckt, entfällt ein Teil auf die Herstellungskosten des "neuen" DG :
Das habe ich leider nicht verstanden. Was ist damit konkret gemeint?
#5
Antwort vom 18. September 2023 | 09:44
Von
Status: Student (2223 Beiträge, 594x hilfreich)
Es soll aber ja wohl nicht als Dachboden, sondern als Wohnraum genutzt werden, oder?ZitatDiese Gewerke sind abgeschlossen und die Fläche ist als Dachboden nutzbar. Zwischen der Fertigstellung der Aufstockung und dem Beginn des Innenausbaus wird ein gutes Jahr liegen. :
Da ihr den (nach auszubauenden) Dachboden wohl kaum vermieten werdet, sondern eher solange selber nutzt, liegt keine Einnahmeerzielung für diesen Zeitraum vor.
Bei 99% aller mir bekannten DG-Ausbautendurch Aufstockung, wird der Kniestock erhöht UND auch Dachgauben eingebaut. Da der Einbau von Dachgauben zu einer Vergrößerung der Wohnfläche nach WoflV führt, ist die hierauf entfallende Dach(-Neu)eindeckung kein laufender Aufwand, sondern Herstellungskosten nach HGB.ZitatDas habe ich leider nicht verstanden. Was ist damit konkret gemeint? :
taxpert
#6
Antwort vom 18. September 2023 | 14:14
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatBei 99% aller mir bekannten DG-Ausbautendurch Aufstockung, wird der Kniestock erhöht UND auch Dachgauben eingebaut. Da der Einbau von Dachgauben zu einer Vergrößerung der Wohnfläche nach WoflV führt, ist die hierauf entfallende Dach(-Neu)eindeckung kein laufender Aufwand, sondern Herstellungskosten nach HGB. :
Danke!
Ich war davon ausgegangen, dass die Aufstockung ohnehin komplett unter Herstellungskosten läuft. Hier klingt es an, als sei dies nicht unbedingt der Fall?
Das vorhandene Dach und die Wände des Dachbodens wurden abgerissen, neue Wände, ein neues Dach (nicht nur die Eindeckung ist neu, sondern auch der komplette Dachstuhl, Dämmung etc.) und neue Fenster eingebaut. Zuvor gab es dort offiziell keinen Wohnraum (der Vorbesitzer hatte Teile des Dachbodens als Studentenzimmer vermietet - jedoch ohne entsprechende Nutzungsänderung, also meinem Verständnis nach nicht relevant). Nun wird es sich dem Bauantrag entsprechend um Wohnraum handeln, nur noch nicht fertiggestellt. Ein Teil der Fläche bildet eine neue Wohneinheit, ein anderer Teil wird unserer Wohneinheit zugerechnet und eigengenutzt.
Handelt es sich nun bei der kompletten Maßnahme um Herstellungskosten oder kann ich Dach/Fenster/ggf. Wände (besser gedämmt) anteilsweise als Erhaltungsaufwand angeben?
#7
Antwort vom 20. September 2023 | 15:33
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEs soll aber ja wohl nicht als Dachboden, sondern als Wohnraum genutzt werden, oder? :
Da ihr den (nach auszubauenden) Dachboden wohl kaum vermieten werdet, sondern eher solange selber nutzt, liegt keine Einnahmeerzielung für diesen Zeitraum vor.
Die Frage war, ob die nachträglichen Herstellungskosten schon für 2022 geltend gemacht werden können, da die Aufstockung ansich (Außenwände, Dach, Fenster usw.) abgeschlossen ist und es sich - auch durch den langen Zeitraum zwischen Aufstockung und Innenausbau - steuerlich um zwei verschiedene Baumaßnahmen handeln könnte?
#8
Antwort vom 20. September 2023 | 15:42
Von
Status: Unbeschreiblich (46338 Beiträge, 16438x hilfreich)
Die erste Maßnahme, also die Aufstockung wäre dann aber nicht steuerlich begünstigt, da bezüglich des nicht ausgebauten Dachbodens keine Vermietungsabsicht bestand. Daher sollte man das Finanzamt gar nicht erst auf die Idee bringen, es könne sich um zwei getrennte Baumaßnahmen handeln.
Außerdem gehe ich davon aus, dass der Innenausbau ohnehin von vorneherein so geplant war und auch der Bauantrag so gestellt wurde. Daher handelt es sich schon aus diesem Grund um eine einheitliche Baumaßnahme.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
256.118
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
7 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
Top Steuerrecht Themen
-
7 Antworten