Steuererklärung Beamte Sachsen

13. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb510704-27
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererklärung Beamte Sachsen

Hallo, ich habe eine Frage zu meiner Steuererklärung für 2018.
Ich bin Beamter (Polizeimeisteranwärter) in Sachsen. Wir bekommen die freie Heilfürsorge.
Wenn ich im Programm "tax" nur meine Daten der Lohnsteuerbescheinigung für 2018 eingebe, muss ich über 400 Euro nachzahlen. Meine Frage: Wie ist das möglich?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Mit diesen dürftigen Informationen kann Dir wohl keiner eine Antwort auf Deine Frage geben. Vielleicht rechnest du das ganze mal mit einem anderen Programm nach?!

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Erich Tango
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 32x hilfreich)

Wenn ich dich richtig verstehen, dann hast du NUR die LSt-Bescheinigung angegeben?

Vielleicht hast du ja noch diverse Werbungskosten, die zu einer Minderung der -ansonsten richtigen- Steuernachzahlung führen können?
Ich finde diese Seite als Einstieg ganz nett:
https://www.polizeisteuererklaerung.de/werbungskosten-polizei

(Ich habe allerdings nicht alles gelesen, ob auch alles stimmt, was geschrieben wurde ;) )

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich im Programm "tax" nur meine Daten der Lohnsteuerbescheinigung für 2018 eingebe, muss ich über 400 Euro nachzahlen. Meine Frage: Wie ist das möglich?


Das ist richtig. Beim Lohnsteuerabzug werden pauschal 12% (max. 1.900€) für Sozialversicherungsbeiträge außer Rentenversicherung abgezogen (§ 39b Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG ). Das kommt für den normalen Arbeitnehmer, der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zu zahlen hat auch gut hin.

Als Beamter mit freier Heilfürsorge zahlt man jedoch nur die Pflegeversicherung, so dass der Freibetrag, der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde viel zu hoch ist. Das führt dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu einer Nachzahlung, wenn man nicht noch weitere Kosten geltend machen kann.

Für diese Beamten mit freier Heilfürsorge besteht auch eine Abgabepflicht bezüglich der Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG )

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