Hallo allerseits ... ich habe mal eine Frage ... ganz allgemein zum Thema Steuererklärung bzw. Einspruch.
Mal angenommen ein "normaler" Angestellter reicht eine Einkommenssteuererklärung ein, inklusive eine detailierte Übersicht der Werbungskosten.
Als Antwort bekommt er irgendwann einen Steuerbescheid. Dort stellt er fest, dass ein Posten der Werbungskosten nicht akzeptiert wurde. Das möchte er aber nicht akzeptieren. Also richtet er per Einschreiben einen Einspruch an das FInanzamt. Hierin erläutert er, wieso er mit der Entscheidung Posten XY nicht zu akzeptieren, nicht einverstanden ist.
Als Antwort kommt ein Schreiben vom Finanzamt, in dem erneut die ABlehnung begründet wird.
Nach wie vor ist der Arbeitnehmer XY damit nicht einverstanden.
Wie wäre ab jetzt das weitere Vorgehen?
Schönen Gruß aus Hamburg
Stefan
Steuererklärung: Einspruch ... wie ist der Ablauf?
Soweit dem Einspruch nicht abgeholfen wird oder der Einspruch zurück genommen wird, ergeht eine Einspruchsentscheidung durch die Rechtsbehelfsstelle des FA. Hiergegen kann dann innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht eingelegt werden.
taxpert
Danke für die schnelle Antwort, taxpert.
Entscheidet die Rechtsbehelfstelle des Finanzamts, wo der Einspruch eingereicht wurde?
Weil dann sind die Erfolgsaussichten ja gleich null.
Wieso sollten die entsprechenden Mitarbeiter etwas anderes sagen als die eigenen Kollegen !?
Abgesehen davon, kann man es einfach darauf ankommen lassen, dass diese Rechtsbehelfsstelle einem irgendeine Entscheidung zukommen lässt oder ist das kostenpflichtig?
Und noch eine weitere Frage ... die Klage beim Finanzgericht würde dann aber aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, richtig !?
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Es entscheidet die Rechtsbehelfsstelle des gleichen Finanzamts.
Dort wird der Fall nochmal komplett neu geprüft. Dabei kann, muss aber nicht das selbe Ergebnis rauskommen. Falls der Bearbeiter dort die selben Schlüsse zieht, wird er Dich zur Rücknahme des Einspruchs auffordern und Dir im Normalfall auch noch einmal seine Sichtweise darlegen.
Erst dann käme es zu einer Einspruchsentscheidung gegen die Du dann Klage erheben müsstest. Bis hierhin ist alles kostenfrei.
Danach musst Du natürlich erst einmal in Vorleistung gehen. Und dann kommt es darauf an, wie das Verfahren ausgeht.
Um welchen Posten bei den Werbungskosten geht es denn?
OK ... also nur um sicher zu sein, dass ich es soweit richtig verstanden habe ...
Das heißt der Arbeitnehmer müsste gegen den 1. Steuerbescheid Einspruch erheben.
Er legt dar wieso er mit der Ablehnung von Posten XY nicht einverstanden ist.
Das Finanzamt antwortet und legt erneut dar wieso Posten XY nicht anerkannt wird.
FRAGE: wenn der Arbeitnehmer nach wie vor mit der Ablehnung nicht einverstanden ist, muss dann hier irgendeine Aktion erfolgen oder kommt es sonst nach einer gewissen Zeit automatisch zur Einschaltung der Rechtsbehelfstelle?
Und Frage 2: auf welcher Grundlage entscheidet die Rechtsbehelfsstelle denn? Ist das, was der Arbeitnehmer bisher an Schriftstücken (z. B. Darlegung wieso er mit der Ablehnung nicht einverstanden ist ...) eingereicht hat relevant oder wird das nicht beachtet?
Mal angenommen die Rechtsbehelfsstelle entscheidet den Einspruch und lehnt ebenfalls ab ... kann der Arbeitnehmer die Sache dann auch einfach auf sich beruhen lassen bzw. den Einspruch zurück nehmen oder entstehen ab Einschaltung der Rechtsbehelfsstelle bereits Kosten bzw. Verpflichtungen im Falle einer Ablehnung weitere Schritte einzuleiten?
Kommt automatisch.Zitat:FRAGE: wenn der Arbeitnehmer nach wie vor mit der Ablehnung nicht einverstanden ist, muss dann hier irgendeine Aktion erfolgen oder kommt es sonst nach einer gewissen Zeit automatisch zur Einschaltung der Rechtsbehelfstelle?
Bachtet wird es schon, ob es relevant ist, ist eine andere Frage.Zitat:Und Frage 2: auf welcher Grundlage entscheidet die Rechtsbehelfsstelle denn? Ist das, was der Arbeitnehmer bisher an Schriftstücken (z. B. Darlegung wieso er mit der Ablehnung nicht einverstanden ist ...) eingereicht hat relevant oder wird das nicht beachtet?
Wenn eine Einspruchsentscheidung durch die RBST ergeht, ist der Einspruch erledigt. Rücknahme ist nur vor Einspruchsentscheidung möglich. Kosten entstehen erst ab Klage gegen die Einspruchsentscheidung vor dem FG.Zitat:Mal angenommen die Rechtsbehelfsstelle entscheidet den Einspruch und lehnt ebenfalls ab ... kann der Arbeitnehmer die Sache dann auch einfach auf sich beruhen lassen bzw. den Einspruch zurück nehmen oder entstehen ab Einschaltung der Rechtsbehelfsstelle bereits Kosten bzw. Verpflichtungen im Falle einer Ablehnung weitere Schritte einzuleiten?
Verstehe. Danke für die Erklärung.
Hallo,
Natürlich sind die Erfolgsaussichten nicht gleich Null. Entscheidend ist nicht, dass das Finanzamt bei seiner Meinung bleibt, sondern ob etwas richtig ist.Zitat:Entscheidet die Rechtsbehelfstelle des Finanzamts, wo der Einspruch eingereicht wurde?
Weil dann sind die Erfolgsaussichten ja gleich null.
Wieso sollten die entsprechenden Mitarbeiter etwas anderes sagen als die eigenen Kollegen !?
Stell dir die Rechtsbehelfsstelle mehr als eine unabhängige Prüfung vor (sicher nicht so unabhängig wie ein Gericht, aber trotzdem wird durchaus auch gegen den Sachbearbeiter entschieden). Außerdem ist es immer von Vorteil, dass sich dann jemand anderes/neues mit einem Sachverhalt beschäftigt.
Kostet nichts.Zitat:Abgesehen davon, kann man es einfach darauf ankommen lassen, dass diese Rechtsbehelfsstelle einem irgendeine Entscheidung zukommen lässt oder ist das kostenpflichtig?
Wenn man unterliegt (Gerichtskosten gehenZitat:Und noch eine weitere Frage ... die Klage beim Finanzgericht würde dann aber aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, richtig !?
Stefan
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