Steuererklärung: Einspruch ... wie ist der Ablauf?

15. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(488 Beiträge, 137x hilfreich)
Steuererklärung: Einspruch ... wie ist der Ablauf?

Hallo allerseits ... ich habe mal eine Frage ... ganz allgemein zum Thema Steuererklärung bzw. Einspruch.
Mal angenommen ein "normaler" Angestellter reicht eine Einkommenssteuererklärung ein, inklusive eine detailierte Übersicht der Werbungskosten.

Als Antwort bekommt er irgendwann einen Steuerbescheid. Dort stellt er fest, dass ein Posten der Werbungskosten nicht akzeptiert wurde. Das möchte er aber nicht akzeptieren. Also richtet er per Einschreiben einen Einspruch an das FInanzamt. Hierin erläutert er, wieso er mit der Entscheidung Posten XY nicht zu akzeptieren, nicht einverstanden ist.

Als Antwort kommt ein Schreiben vom Finanzamt, in dem erneut die ABlehnung begründet wird.
Nach wie vor ist der Arbeitnehmer XY damit nicht einverstanden.

Wie wäre ab jetzt das weitere Vorgehen?

Schönen Gruß aus Hamburg
Stefan




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2673 Beiträge, 736x hilfreich)

Soweit dem Einspruch nicht abgeholfen wird oder der Einspruch zurück genommen wird, ergeht eine Einspruchsentscheidung durch die Rechtsbehelfsstelle des FA. Hiergegen kann dann innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht eingelegt werden.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#2
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(488 Beiträge, 137x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort, taxpert.

Entscheidet die Rechtsbehelfstelle des Finanzamts, wo der Einspruch eingereicht wurde?
Weil dann sind die Erfolgsaussichten ja gleich null.
Wieso sollten die entsprechenden Mitarbeiter etwas anderes sagen als die eigenen Kollegen !?

Abgesehen davon, kann man es einfach darauf ankommen lassen, dass diese Rechtsbehelfsstelle einem irgendeine Entscheidung zukommen lässt oder ist das kostenpflichtig?

Und noch eine weitere Frage ... die Klage beim Finanzgericht würde dann aber aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, richtig !?

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2415 Beiträge, 830x hilfreich)

Es entscheidet die Rechtsbehelfsstelle des gleichen Finanzamts.

Dort wird der Fall nochmal komplett neu geprüft. Dabei kann, muss aber nicht das selbe Ergebnis rauskommen. Falls der Bearbeiter dort die selben Schlüsse zieht, wird er Dich zur Rücknahme des Einspruchs auffordern und Dir im Normalfall auch noch einmal seine Sichtweise darlegen.

Erst dann käme es zu einer Einspruchsentscheidung gegen die Du dann Klage erheben müsstest. Bis hierhin ist alles kostenfrei.
Danach musst Du natürlich erst einmal in Vorleistung gehen. Und dann kommt es darauf an, wie das Verfahren ausgeht.

Um welchen Posten bei den Werbungskosten geht es denn?

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#4
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(488 Beiträge, 137x hilfreich)

OK ... also nur um sicher zu sein, dass ich es soweit richtig verstanden habe ...

Das heißt der Arbeitnehmer müsste gegen den 1. Steuerbescheid Einspruch erheben.
Er legt dar wieso er mit der Ablehnung von Posten XY nicht einverstanden ist.
Das Finanzamt antwortet und legt erneut dar wieso Posten XY nicht anerkannt wird.

FRAGE: wenn der Arbeitnehmer nach wie vor mit der Ablehnung nicht einverstanden ist, muss dann hier irgendeine Aktion erfolgen oder kommt es sonst nach einer gewissen Zeit automatisch zur Einschaltung der Rechtsbehelfstelle?

Und Frage 2: auf welcher Grundlage entscheidet die Rechtsbehelfsstelle denn? Ist das, was der Arbeitnehmer bisher an Schriftstücken (z. B. Darlegung wieso er mit der Ablehnung nicht einverstanden ist ...) eingereicht hat relevant oder wird das nicht beachtet?

Mal angenommen die Rechtsbehelfsstelle entscheidet den Einspruch und lehnt ebenfalls ab ... kann der Arbeitnehmer die Sache dann auch einfach auf sich beruhen lassen bzw. den Einspruch zurück nehmen oder entstehen ab Einschaltung der Rechtsbehelfsstelle bereits Kosten bzw. Verpflichtungen im Falle einer Ablehnung weitere Schritte einzuleiten?

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#5
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2279 Beiträge, 1265x hilfreich)

Zitat:
FRAGE: wenn der Arbeitnehmer nach wie vor mit der Ablehnung nicht einverstanden ist, muss dann hier irgendeine Aktion erfolgen oder kommt es sonst nach einer gewissen Zeit automatisch zur Einschaltung der Rechtsbehelfstelle?
Kommt automatisch.
Zitat:
Und Frage 2: auf welcher Grundlage entscheidet die Rechtsbehelfsstelle denn? Ist das, was der Arbeitnehmer bisher an Schriftstücken (z. B. Darlegung wieso er mit der Ablehnung nicht einverstanden ist ...) eingereicht hat relevant oder wird das nicht beachtet?
Bachtet wird es schon, ob es relevant ist, ist eine andere Frage.
Zitat:
Mal angenommen die Rechtsbehelfsstelle entscheidet den Einspruch und lehnt ebenfalls ab ... kann der Arbeitnehmer die Sache dann auch einfach auf sich beruhen lassen bzw. den Einspruch zurück nehmen oder entstehen ab Einschaltung der Rechtsbehelfsstelle bereits Kosten bzw. Verpflichtungen im Falle einer Ablehnung weitere Schritte einzuleiten?
Wenn eine Einspruchsentscheidung durch die RBST ergeht, ist der Einspruch erledigt. Rücknahme ist nur vor Einspruchsentscheidung möglich. Kosten entstehen erst ab Klage gegen die Einspruchsentscheidung vor dem FG.

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#6
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(488 Beiträge, 137x hilfreich)

Verstehe. Danke für die Erklärung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14921 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Entscheidet die Rechtsbehelfstelle des Finanzamts, wo der Einspruch eingereicht wurde?
Weil dann sind die Erfolgsaussichten ja gleich null.
Wieso sollten die entsprechenden Mitarbeiter etwas anderes sagen als die eigenen Kollegen !?
Natürlich sind die Erfolgsaussichten nicht gleich Null. Entscheidend ist nicht, dass das Finanzamt bei seiner Meinung bleibt, sondern ob etwas richtig ist.
Stell dir die Rechtsbehelfsstelle mehr als eine unabhängige Prüfung vor (sicher nicht so unabhängig wie ein Gericht, aber trotzdem wird durchaus auch gegen den Sachbearbeiter entschieden). Außerdem ist es immer von Vorteil, dass sich dann jemand anderes/neues mit einem Sachverhalt beschäftigt.

Zitat:
Abgesehen davon, kann man es einfach darauf ankommen lassen, dass diese Rechtsbehelfsstelle einem irgendeine Entscheidung zukommen lässt oder ist das kostenpflichtig?
Kostet nichts.

Zitat:
Und noch eine weitere Frage ... die Klage beim Finanzgericht würde dann aber aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, richtig !?
Wenn man unterliegt (Gerichtskosten gehen immer in den meisten Fällen zu dessen Lasten).

Stefan

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