Steuererklärung Kleingewerbe Hilfe

6. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
amz515594-31
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererklärung Kleingewerbe Hilfe

Hallo,
Sitz gerade an meiner Steuererklärung. Habe gürd Kleingewerbe eine Gewinn- Verlustrechnung für dad Jahr 2017 erstellt. Jetzt bin ich bei Anlage G und habe dort alles eingetragen.

2018 hatte ich ein Plus.
2017 jedoch noch ein Minus.
Wo trage ich die Daten aus 2017 ein? Oder macht dad Finanzamt dieses automatisch?

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Wo trage ich die Daten aus 2017 ein?


In der Anlage G der Steuererklärung 2017 an der gleichen Stelle wie den Gewinn in der Anlage G der Steuererklärung 2018.

Zitat:
Oder macht dad Finanzamt dieses automatisch?


Nein

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
amz515594-31
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe ja jetzt lediglich EÜR aus 2018 zusammengestellt.
Dort Habe ich ein Plus von 800Euro.

In meinem Kassenbuch 2017 und 2018 habe ich aber ein Minus von 400 Euro.

Was trage ich ein? Bei meiner Gewinn und Verlustrechnung kann ich ja nur die Einnamhen und Ausgaben aus 2018 angeben.
2017 ging ja letztes Jahr mit einem Minus von 2017 ans Finanzamt.
Oder muss ich das miteinander verrechnen?

-- Editiert von amz515594-31 am 06.06.2019 16:39

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Kassenbuch im Minus ist schon mal Murks. Frage, wie laufen die Einnahmen. Geht alles über Bar? Oder über Bankkonto?

Minus ist auszugleichen gegen Privateinlage. Wird aber sicher so sein, daß das Finanzamt Nachweise über die Herkunft anfordern wird.

EÜR ist auch 2017 einzureichen. !

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
2017 ging ja letztes Jahr mit einem Minus von 2017 ans Finanzamt.


Dann ist das Minus im Steuerbescheid 2017 doch bereits berücksichtigt worden.

Zitat:
Oder muss ich das miteinander verrechnen?


Nein, dann wäre das Minus ja doppelt berücksichtigt.

Zitat (von "Spejbl"):
Minus ist auszugleichen gegen Privateinlage. Wird aber sicher so sein, daß das Finanzamt Nachweise über die Herkunft anfordern wird.


:???:

-- Editiert von hh am 06.06.2019 17:43

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

2017 und 2018 sind auch Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen einzureichen. Das gilt auch dann, wenn keine Steuer festgesetzt wird.

Der Verlustvortrag ist erst einmal lediglich hinsichtlich der Gewerbesteuer relevant. Das geht i.d.R. von Amtswegen, gibt auch einen Verlustfeststellungsbescheid. In 2018 kommt das in Zeile 95 Gew.- Steuererklg.

Einkommensteuerlich interessiert ein Verlust nur, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist.

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
amz515594-31
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

In dem Bescheid vom Vorjahr steht:

Die Festsetzung der Einkommensteuer ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil zur zeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann. Die vorläufigkeit umfasst auch die damit zusammenhängenden fragen der Höhe der Betriebseinnahmen und der abziehbaren Betriebsausgaben.

In dem Bescheid steht auch mein - aus dem Gewerbe. Wurde jedoch nicht mit meinem Einkommen (Angestellte) verrechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4878 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von amz515594-31):
Die Festsetzung der Einkommensteuer ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil zur zeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann. Die vorläufigkeit umfasst auch die damit zusammenhängenden fragen der Höhe der Betriebseinnahmen und der abziehbaren Betriebsausgaben.

Es wird die steuerliche Liebhaberei geprüft. Wenn Sie jedoch weiterhin Gewinne haben, wird nichts passieren.

Zitat (von amz515594-31):
In dem Bescheid steht auch mein - aus dem Gewerbe. Wurde jedoch nicht mit meinem Einkommen (Angestellte) verrechnet.

Haben Sie tatsächlich mal die Zeile Summe der Einkünfte verglichen? Einkünfte aus Gewerbebetrieb + Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Wurde jedoch nicht mit meinem Einkommen (Angestellte) verrechnet.


Das kann ich mir nicht vorstellen.

Wenn der Verlust aufgeführt wurde, dann würde er auch verrechnet.

Die Vorläufigkeitserklärung macht ohne Verrechnung auch keinen Sinn.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2362 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Vorläufigkeitserklärung macht ohne Verrechnung auch keinen Sinn.
Jein! Ein Verlust kann auch vorläufig NICHT anerkannt werden! Ist zwar eher die Ausnahme, aber ohne weiteres möglich.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4878 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Zitat (von hh):
Die Vorläufigkeitserklärung macht ohne Verrechnung auch keinen Sinn.
Jein! Ein Verlust kann auch vorläufig NICHT anerkannt werden! Ist zwar eher die Ausnahme, aber ohne weiteres möglich.

Richtig!

Zitat (von amz515594-31):
In dem Bescheid steht auch mein - aus dem Gewerbe. Wurde jedoch nicht mit meinem Einkommen (Angestellte) verrechnet.

Das widerspricht allerdings der Nichtanerkennung. Denn im Erläuterungstext wurde der Verlust offensichtlich nicht aufgeführt und irgendwo - vermutlich bei der Ermittlung des zvE muss der TO ihn ja gefunden haben.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.788 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen