Halll zusammen,
Ich habe mal eine etwas außergewöhnliche Frage.
Und zwar bin ich 38 Jahre alt und seit dem 18 LH berufstätig.
Als ich ledig war habe ich von 1998-2003 immer eine Steuererklärung abgegeben. Nach der Hochzeit und Wechsel in Klassen 3/5 habe ich im ersten Jahr keine mehr abgegeben und gewartet ob vom Amt ein reminder kommt, dieser kam nie. So kam es dass ich seitdem keine Erklärung mehr abgegeben habe. 2011 sind wir in ein anderes Bundesland gezogen auch da kam nichts. Seit 2017 bin ich geschieden und wieder auf klasse 1 nun überlege ich wieder eine Erklärung abzugeben, habe aber bedenke dass das Amt dann rückwirkend für die letzten 10 Jahre eine verlangt ( ist ja soweit ich weiß die Verjährungsfrist?)
Kann mir einer erklären warum das Amt mich niemals zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert hat?
Kann ich problemlos die Erklärungen für 2017&2018 einreichen?
Danke für eure Einschätzung.
Steuererklärung - Pflicht
Zitat :Kann mir einer erklären warum das Amt mich niemals zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert hat?
Nein, vermutlich mangelnde Überwachung.
Zitat :Kann ich problemlos die Erklärungen für 2017&2018 einreichen?
Das kann Ihnen hier niemand garantieren. Ist halt das Risiko, wenn man sich nur "die Rosinen rauspicken" möchte.
Zitat :habe aber bedenke dass das Amt dann rückwirkend für die letzten 10 Jahre eine verlangt ( ist ja soweit ich weiß die Verjährungsfrist?)
Da m.E. keine Steuerhinterziehung vorliegt, gilt die gewöhnliche Festsetzungsfrist. Theoretisch könnten Erklärungen seit 2012 angefordert werden.
Zitat:Da m.E. keine Steuerhinterziehung vorliegt
Nach meiner Auffassung liegt sehr wohl Steuerhinterziehung vor und dann können die Steuererklärung zurück bis 2006 noch nachgefordert werden.
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Du hast Recht!
Die Nichtabgabe ist auch in diesem Fall eine Hinterziehung.
Fraglich nur, ob es aufgedeckt wird.
Erfolgt denn keine Abgleich zwischen den Signalen und den LSt-Abzugsmerkmalen?
Sollte bei 3/5 doch eigentlich der Fall sein, oder?
1. Bei 3/5 hat man eine Pflichtveranlagung. Da kann 7 Jahre rückwirkend gefordert werden. Also, da wir 2019 schreiben, ab 2012.
2. § 46 EStG
regelt, wann eine Antragsveranlagung möglich ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
Ob in den Zeiträumen vor mehr als 7 Jahre eine Pflichtveranlagung vorlag, müßte das Finanzamt beweisen. Und sooooo einfach ist das mit der Steuerhinterziehung nun auch wieder nicht. Denn:
Ab 2013 war die elektronische Datenübermittlung an das FA zwingend. Also von einer Steuerhinterziehung kann man nicht reden. Das Finanzamt hat doch die Daten. Also. Gut, 2012 wäre noch die Frage. Aber auch da ist die Frage: Pflichtveranlagung oder nicht.
Maximal könne das Finanzamt beim Arbeitgeber (bzw. vorhergehenden Arbeitgebern) eine Lohnsteueraußenprüfung anordnen. Aber, was vor dem 01.01.2009 liegt, da gilt das Sprichwort:
rien ne va plus.
Zitat :Zitat:Da m.E. keine Steuerhinterziehung vorliegt
Nach meiner Auffassung liegt sehr wohl Steuerhinterziehung vor und dann können die Steuererklärung zurück bis 2006 noch nachgefordert werden.
Auf welcher Grundlage sollen denn die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden?? Denn kein Unternehmen ist verpflichtet,die Unterlagen länger als 10 Jahre aufzuheben. Und wenn das Finanzamt eine Erklärung will? Gut, welche Werte sollen erklärt werden?
Aussenprüfung geht erst ab 2009. Daten und Unterlagen bis 2008 weg, vom (Reiss)Wolf gefressen.
Aber mit Zinsen und Bussgeldern wird zu rechnen sein. Wird schon ordentlich sein. Aber nur, wenn Steuerhinterziehung nachgewiesen werden kann.
-- Editiert von Spejbl am 28.04.2019 01:45
Hallo,
Wahrscheinlich weil es dazu keine Verpflichtung gibt. Es ist u.U. die Pflicht des Bürgers eine Steuererklärung abzugeben, von sich aus und ohne Aufforderung.Zitat:Kann mir einer erklären warum das Amt mich niemals zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert hat?
Das stimmt ja nun so pauschal nicht.Zitat:Bei 3/5 hat man eine Pflichtveranlagung.
Schätzungen.Zitat:Auf welcher Grundlage sollen denn die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden??
Stefan
Zitat :Ob in den Zeiträumen vor mehr als 7 Jahre eine Pflichtveranlagung vorlag, müßte das Finanzamt beweisen. Und sooooo einfach ist das mit der Steuerhinterziehung nun auch wieder nicht. Denn:
Ab 2013 war die elektronische Datenübermittlung an das FA zwingend. Also von einer Steuerhinterziehung kann man nicht reden. Das Finanzamt hat doch die Daten. Also. Gut, 2012 wäre noch die Frage.
Es geht wohl mehr um alle Jahre zwischen 2006 und mindestens 2012.
Es bedarf zudem keines Nachweises für die strafrechtliche Verfolgung dieser Jahre, sondern "nur" für die steuerrechtliche.
Dass stets Erklärungen abgegeben worden und dies mit dem Wechsel der Steuerklassen eingestellt wurde, indiziert m.E. schon den Vorsatz.
Zitat :Zitat :Bei 3/5 hat man eine Pflichtveranlagung.
Das stimmt ja nun so pauschal nicht.
Wenn der Ehegatte mit Steuerklasse 5 Einkünfte bezieht, dann führt das zu einer Pflichtveranlagung.
Keine Pflichtveranlagung liegt dagegen vor, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse 3 Alleinverdiener ist.
Ich gehe allerdings davon aus, dass eine Pflichtveranlagung vorliegt und der Fragesteller keine Steuererklärung abgegeben hat, weil dann eine Nachzahlung zu erwarten wäre. Wenn es anders wäre gäbe es keinen Grund auf die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung zu verzichten.
Zitat :Ob in den Zeiträumen vor mehr als 7 Jahre eine Pflichtveranlagung vorlag, müßte das Finanzamt beweisen.
Nein, der Steuerpflichtige müsste beweisen, dass keine Pflichtveranlagung vorliegt.
Zitat :Ab 2013 war die elektronische Datenübermittlung an das FA zwingend. Also von einer Steuerhinterziehung kann man nicht reden. Das Finanzamt hat doch die Daten. Also. Gut, 2012 wäre noch die Frage. Aber auch da ist die Frage: Pflichtveranlagung oder nicht.
Das befreit den Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht, ohne Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben sofern eine Pflichtveranlagung vorliegt. Wenn durch die Nichtabgabe eine Verkürzung von Steuern erfolgt, dann kann auch dann Steuerhinterziehung vorliegen, wenn dem Finanzamt die relevanten Daten durch elektronische Übermittlung vorliegen.
Letztlich ist das aber für diesen Fall hier nicht relevant, da es reicht, wenn für die Jahre vor 2013 Steuerhinterziehung vorliegt.
Zitat :Auf welcher Grundlage sollen denn die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden??
Schätzung
Zitat :Denn kein Unternehmen ist verpflichtet,die Unterlagen länger als 10 Jahre aufzuheben. Und wenn das Finanzamt eine Erklärung will? Gut, welche Werte sollen erklärt werden?
Aussenprüfung geht erst ab 2009. Daten und Unterlagen bis 2008 weg, vom (Reiss)Wolf gefressen.
Wenn es keine Unterlagen mehr gibt, dann wäre das aber schlecht für den Steuerpflichtigen. Denn in solchen Fällen schätzt das Finanzamt tendenziell im Rahmen des Vertretbaren zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Aber wahrscheinlich hat der Steuerpflichtige Glück, denn das Bruttogehalt ist jedenfalls dann der Rentenversicherung bekannt, wenn es unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Zitat :Aber mit Zinsen und Bussgeldern wird zu rechnen sein. Wird schon ordentlich sein. Aber nur, wenn Steuerhinterziehung nachgewiesen werden kann.
Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Da gibt es kein Bußgeld, sondern eine Geldstrafe. Sollte das Ganze als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden, dann gäbe es ein Bußgeld.
Zitat :Es bedarf zudem keines Nachweises für die strafrechtliche Verfolgung dieser Jahre, sondern "nur" für die steuerrechtliche.
Strafrechtlich liegt die Verjährungsfrist bei 5 Jahren, steuerrechtlich dagegen bei 13 Jahren, wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde.
Ich glaube, ihr verrennt euch grade alle ein wenig!
Zunächst einmal wird ein wenig zu viel mit Vermutungen gearbeitet.
Natürlich kann eine Pflichtveranlagung vorliegen, muss aber nicht, da nicht klar ist, ob einer der Ehegatten tatsächlich Einkünfte mit StKl V bezieht!
Natürlich kann die Steuer bei III/V verkürzt sein, muss es aber nicht!
Natürlich kann die Nichtabgabe vorsätzlich wegen der Verkürzung geschehen sein, es steht aber auch ein Rechtsirrtum im Raum!
Strafrechtlich wird man sich schwer tun, den Vorsatz nachzuweisen. Von daher dürfte strafrechtlich zwar ggf. ein Strafverfahren eingeleitet werden, dass jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach eingestellt werden würde.
Steuerrechtlich muss für die verlängerte Festsetzungsverjährung die Hinterziehung "nur" wahrscheinlich sein. Das kann man hier ggf. unterstellen!
Davon jedoch ganz unabhängig kann das FA natürlich jederzeit im Rahmen der Ermittlungen nach §88 AO
(eben auch ob Steuerhinterziehung vorliegt!) die Erklärungen anfordern. Spätestens durch die Anforderung wird eine Pflichtveranlagung daraus ... soweit keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist! Die Festsetzungsverjährung hemmt, wie der Name schon sagt, die Festsetzung aber nicht die Ermittlungsmöglichkeit des FA!
Warum sollte man eine Lohnsteueraußenprüfung durchführen? Soweit keine elektronischen Daten vorliegen, hat der Stpfl. seine lohnsteuerlichen Daten in Papierform erhalten und kann sie vorlegen! Hat er diese Unterlagen vernichtet, so bedarf es keiner Lohnsteueraußenprüfung, sondern ganz einfach einer Anforderung im Rahmen des §93 Abs. 1 Satz 3 AO ! Sollte der (ehemalige) ArbG entsprechende Unterlagen wegen Ablauf der Aufbewahrungspflicht vernichtet haben, befinden wir uns schlicht - wie von @hh schon gesagt- im Bereich des §162 AO ! Unterstellt, dass eine Pflichtveranlagung vorgelegen hat, läge das Risiko der Schätzungsunschärfe eindeutig beim Stpfl., den er/sie ist der Erklärungspflicht nicht nachgekommen und hat die entsprechenden Unterlagen vernichtet. Ein Beweisverderber darf sicherlich nicht besser gestellt werden, wie der gesetzteskonforme Bürger!Zitat :Maximal könne das Finanzamt beim Arbeitgeber (bzw. vorhergehenden Arbeitgebern) eine Lohnsteueraußenprüfung anordnen. Aber, was vor dem 01.01.2009 liegt, da gilt das Sprichwort:
rien ne va plus.
taxpert
O.K. Also ist die Beweislast umgekehrt. Kann oder will der Steuerpflichtige nicht erklären, weil z.B. keine Unterlagen vorgelegt werden (können), greift der 162 AO.
Im Grunde obliegt es dem Steuerpflichtigen, selbst zu prüfen, ob eine Pflicht- oder Antragsveranlagung vorliegt.
Bei Pflichtveranlagung muß er erklären. Tut er das nicht, begeht er miimum eine Ordnungswidriket. Es kann auch eine Steuerstraftat vorliegen. Mit den entsprechenden Konsequenzen.
-- Editiert von Spejbl am 29.04.2019 14:43
Du unterstellst immer noch, dass bei StKl III/V eine Nachzahlung rauskommt!Zitat :Tut er das nicht, begeht er miimum eine Ordnungswidriket.
Die Steuerordnungswidrigkeiten sind in §§377 - 384a AO abschließend genannt. Einen eigenen Bußgeldtatbestand nach EStG gibt es nicht! Eine Ordnungswidrigkeit kann daher nur vorliegen, wenn vorliegen, wenn eine Steuer leichtfertigt verkürzt wird.
Soweit es auf grund der fehlenden Erklärung tatsächlich zu einer Verkürzung gekommen ist, liegt mindestens eine leichtfertige Verkürzung im Sinne §378 AO vor, da die StKl-Wahl III/V eben ein Wahlrecht ist und man sich somit auch über die daraus resultierenden Pflichten informieren muss!
Ist jedoch die Steuer durch die einbehaltenen LSt-Beträge abgegolten (generell oder wegen Wk), so liegt keine Verkürzung vor.
Das z.B. war das Problem all derer, die ihr Schwarzgeld nicht erklärt hatten und nach diverser CDs gehofft hatten, wenigstens die Steueranrechnungsbeträge, soweit die höher waren als die persönliche ESt, noch retten zu können!
taxpert
Zitat:Du unterstellst immer noch, dass bei StKl III/V eine Nachzahlung rauskommt!
Naja, wenn jemand mit der Umstellung auf Steuerklasse 3/5 keine Steuererklärungen mehr abgegeben hat, obwohl er das zuvor fleißig gemacht hat und nun wo er wieder in Steuerklasse 1 ist sofort wieder Steuererklärungen, dann drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass die Steuererklärungen aufgrund von erwarteten Nachzahlung nicht erfolgt sind.
Natürlich reicht so ein Verdacht nicht für eine strafrechtliche Verurteilung. In einem Forum, darf man dagegen durchaus einen solchen Sachverhalt unterstellen. Es ist dem Fragesteller dabei unbenommen, dieser Unterstellung zu widersprechen. Das hat er aber bislang nicht gemacht.
Im gesamten Zeitraum gabs die Steuer-ID und alle Arbeitgeber haben die Einkünfte der Ehegatten längst über die SteuerID zusammengeführt (oder sie haben gepennt...macht aber der PC) und berechnet, dass hier keine Steuernachzahlung rauskommt. Die Liste wird jährlich ergänzt, allerdings nicht von allen Finanzämtern abgearbeitet. Egal, im ersten Jahr der Eheschließung hast Du mit allergrößter Wahrscheinlichkeit aber schon mal Geld verschenkt, denn hier kommt es meist zu einer Erstattung. Hinterziehung wäre mit Vorsatz. Aufgrund der Darstellung scheinst Du kein "Steuerspezialist" zu sein, so dass hier wahrscheinlich "steuerliche Unbedarftheit den Vorsatz scheitern lässt". Sicher bist Du in den letzten 7 Jahren trotzdem nicht, denn die Verjährungfrist beträgt vier Jahre und beginnt bei Verpflichtungsabgabe erst mit drei Jahren zu laufen. Wenn Du als "Einzelsteuerpflichtiger" Deine Steuererklärung 2017 das ganze Jahr mit Steuerklasse 1 abgibst glaube ich nicht, dass jemand nach dem Vorjahr fragt, weil Du auch da getrennt gelebt hast und wohl schon Steuerklasse 1 gehabt haben wirst. Kriegst in 2017 ne Erstattung, wird dich das Finanzamt nicht nach der Erstattung für 2016 fragen. Denn das vermutet es, bei Erstattung in 2017. Es ändert aber natürlich nichts an deiner Verpflichtung zur Abgabe sofern Einkünfte in den Vorjahren bei Ehegatte mit 3 und 5 vorliegen.
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