Steuererklärung als freier Mitarbeiter

28. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
steph1984
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererklärung als freier Mitarbeiter

Hallo,

ich bin Studentin und arbeite als Lehrkraft in einem Nachhilfeinstitut. Dort bin ich als freie Mitarbeiter auf Honorarbasis angestellt und muss also selbst dafür sorgen, meine Abgaben zu leisten. Ich bin letztes Jahr (2010) über den Steuerfreibetrag von 8004€ gekommen (ich habe 8805,58€ verdient), daher bin ich jetzt verpflichtet eine Steuererklärung zu machen, aber leider weiß ich nicht was und wie ich das machen soll. Ich dachte, mir würde das ALDI-Steuerprogramm helfen, aber so ganz blicke ich da nicht durch, denn ich muss dann die Steuererklärung mit den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit machen und da will das Programm eine EÜR (?) machen. Mein Arbeitskollege meinte, ich solle die Einnahmen einfach als Arbeitnehmerentgelt angeben. Aber das dürfte doch nicht richtig sein, da ich ja das ganze Jahr über keine Steuern gezahlt habe, wie es die AN ja tun.
Als Studentin musste ich selbst die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen und außerdem auch Studiengebühren. Kann ich die mir irgendwie anrechnen und somit die zu versteuernden Einnahmen schmälern?

Ich hoffe, mir kann jemand helfen und bedanke mich im Voraus!!



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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo

Du brauchst gar keine Steuererklärungsprogramme.

der Grundfreibetrag beträgt 8004€
Die Werbungskostenpauschale beträgt 920€

Also insgesamt 8924 €

Da dein verdienst diesen Betrag nicht überschritten hat, brauchst du auch gar keine Steuer zu zahlen.

Du solltest manuell in der Anlage EÜR in der Zeile 8 deine Einnahmen eintragen und in der Anlage N die Werbungskostenpauschale geltend machen. das wars schon.

Wenn du aber viele Ausgaben hast, die deinen Einnahmen übersteigen(also Verluste werden entstehen), dann kannst du diese Verluste auch geltend machen und für den kommenden Jahren vortragen. Wenn du im nächsten Jahr mehr Einnahmen hast, dann verrechnest du diese mit den Verlusten aus dem Vorjahr

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"Diskutiere niemals mit einem Idioten.Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durch"

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#2
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
in der Anlage N die Werbungskostenpauschale geltend machen.

In welcher Zeile ?



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#4
 Von 
steph1984
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, erst dachte ich, ich wäre jetzt schlauer, aber jetzt bin ich wieder unsicher. Stimmt es nicht, was mir zuerst gesagt wurde, also dass ich keine Steuern bezahlen muss wegen der Werbungskostenpauschale?

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#5
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo

Lass dir von den anderen nicht verunsichern. Wenn die eine bessere Antwort hätten, hätten sie auch hier geschrieben. Da aber sie keine Ahnung haben, kommentieren die Antworten anderer und antworten die nie direkt auf die gestellten Frage.

Ich muss mich aber korregieren: Die steht sogar ein Freibetrag von 2100 € und nicht von 920€.

Bei dir handelt es sich um eine unterrichtende Tätigkeit, für die einen Freibetrag von 2100€ im Jahr steht.

Du kannst auch im Internet selber suchen nach Übungsleiterpauschale als Nachhilfeunterricht. dann bekommst du eine große Menge an Themen

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"Diskutiere niemals mit einem Idioten.Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durch"

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Leider sind die Antworten von leonardou200 wieder einmal in jeder Hinsicht falsch.

Die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920€ gilt nicht für Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.

Die Anlage EÜR braucht bei Einnahmen unter 17.500€ nicht ausgefüllt zu werden.

Es ist die Anlage SE anzugeben und nicht die Anlage N

Der Übungsleiterpauschbetrag würde Dir nur dann zustehen, wenn es sich bei dem Nachhilfeinstitut um eine öffentliche-rechtliche Institution handelt, wovon ich aber nicht ausgehe.

Von Deinen Einnahmen kannst Du allerdings Werbungskosten (z.B. Entfernungspauschale, Kosten für Arbeitsmittel) und Sonderausgaben (Beiträge zu Sozialversicherungen und private Vorsorgeaufwendungen) geltend machen.

Die Vorsorgeaufwendungen sind in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend zu machen. Wenn Du nach Abzug dieser Kosten unter 8.004€ kommst, musst Du keine Steuern zahlen.

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#7
 Von 
steph1984
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, das hat geholfen! Vielen Dank!

Gehören zu den Sonderausgaben auch Studiengebühren?
Muss ich meine Steuererklärung überhaupt abgeben, wenn ich nach Abzug aller Ausgaben unter dem Steuerfreibetrag liege?

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gehören zu den Sonderausgaben auch Studiengebühren? <hr size=1 noshade>


Nicht nur die Studiengebühren, sondern alle Studienkosten können bis zu einer Höhe von 4.000€ als Sonderausgaben abgesetzt werden.

quote:<hr size=1 noshade>Muss ich meine Steuererklärung überhaupt abgeben, wenn ich nach Abzug aller Ausgaben unter dem Steuerfreibetrag liege? <hr size=1 noshade>


Formalrechtlich ja (§ 25 EStG ) und allzuviel Aufwand dürfte das auch nicht sein. Schließlich braucht man nicht jeden Kostenpunkt aufzuschlüsseln, wenn man durch Angabe einzelner Positionen bereits den Grundfreibetrag unterschreitet.

Bei Nichtabgabe bereitet das Finanzamt typischerweise in Fällen, in denen ohnehin keine Steuer angefallen wäre, wenig bis gar keinen Ärger. Schließlich bereitet das auch dem Finanzamt Arbeit, ohne dass Einnahmen erzielt werden. Aber auch den wenigen Ärger muss man ja nicht riskieren.

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#9
 Von 
steph1984
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen, vielen lieben DANK!

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