hi, kann man einer Steuerklärung noch nachträglich ändern? Die ist schon 2 Jahre alt. Und akzeptiert so durchs Finanzamt. Wir hatten damals telefoniert und das für eine gute Lösung gehalten. Doch nun sehe ich die Sache anders als damals, da ich neue Informationen zu dem Thema habe. Die Sache ist auch eindeutig anders zu bewerten. Also habe ich die Steuererklärung falsch ausgefüllt(zu meinem Nachteil). Kann ich Sie noch ändern???
-- Editiert von o0Julia0o am 22.07.2019 20:17
-- Editiert von o0Julia0o am 22.07.2019 20:17
-- Editiert von o0Julia0o am 22.07.2019 20:26
Steuererklärung gemachat, akzeptiert. Aber jetzt doch gesehen, dass man was ändern möchte.
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Um darauf antworten zu können, müssen Sie den zugrundeliegenden Sachverhalt schon genauer darstellen!
Ansonsten wird eine Änderung zu Ihren Gunsten vermutlich nicht möglich sein!
Ich habe ein Einkommens-Zuflussdatum falsch angegeben. Somit ist es nicht innerhalb der 1jährigen Verjährungsfrist steuerpflichtig gewesen. Doch das war falsch. Das Datum lag (zumindest für den Großteil der Angaben schon länger als 1 Jahr zurück). Denn das Datum, welches ich vermutete welches das richtige sei, zählt gar nicht als Zuflussdatum. Das war ein Fehler meinerseits, dass ich das bis jetzt dachte.
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ZitatSomit ist es nicht innerhalb der 1jährigen Verjährungsfrist steuerpflichtig gewesen. :
Welche einjährige Verjährungsfrist?
Evtl. liegt eine widerstreitende Steuerfestsetzung vor. Aber auch dafür ist der Sachverhalt zu dünn erläutert.
Danke. Es waren Spekulationsobjekte, welche ich länger als 1 Jahr gehalten hatte. Jedoch habe ich sie als jünger 1 Jahr angegeben, bevor ich sie verkauf hatte. Und das war eine Falschangabe.
Kurzform: Der Drops ist gelutscht.
Danke. Das wäre sehr schade. Welches Gesetz besagt denn, dass Falschangaben nach einem Jahr verjährt sind?
ZitatWelches Gesetz besagt denn, dass Falschangaben nach einem Jahr verjährt sind? :
Keines.
Du hast einen Steuerbescheid erhalten, gegen den hättest Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen müssen. Jetzt ist er bestandskräftig geworden und kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
Möglich wäre dies lediglich nur, wenn der Bescheid entweder vorläufig wäre hinsichtlich der fraglichen Einkünfte (dies müsste im Bescheid explizit drin stehen) oder wenn eine Änderungsvorschrift der AO greifen würde.
Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO ) scheidet aus.
Bleiben nur die die Vorschriften §§ 172ff AO .
Und da sehe ich auch keine die greifen würde.
Somit ist der Drops gelutscht (das war dann jetzt doch die lange Variante).
ZitatWelches Gesetz besagt denn, dass Falschangaben nach einem Jahr verjährt sind? :
Falls es sie interessiert, können Sie sich den § 173 AO anschauen, nachdem Änderungen formal bestandskräftiger Festsetzungen möglich sein können.
In Ihrem Fall greift die Vorschrift allerdings nicht, da Sie ein grobes Verschulden trifft.
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