Steuererklärung im Trennungsjahr

30. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Ansgar4711
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererklärung im Trennungsjahr

Hallo zusammen,

meine Frau und ich sind seit dem letzten Jahr getrennt und können uns für 2023 somit nochmal steuerlich gemeinsam veranlagen.

In der Vergangenheit (verheiratet seit 15 Jahren) habe ich als Diplom-Kaufmann stets die Steuererklärung gemacht, nun weigert sie sich, mir ihre Lohnsteuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

Offenbar kann ich sie ja, bei durchgeführter getrennter Veranlagung, im Nachhinein auf Schadenersatz verklagen, korrekt?

Nun fordert sie mich umgekehrt auf, ihr meine Lohnsteuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen, es würde dann ein Steuerberater machen. Das ist mir nicht recht, da mit Mehrkosten verbunden und ich dies in der Vergangenheit auch stets erfolgreich (teilweise mit Widersprüchen gegen den Bescheid) gemeistert habe.

Welche Möglichkeiten habe ich, selbst die Steuererklärung durchzuführen?

Danke Euch für Eure Hilfe!

Ansgar

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2483 Beiträge, 658x hilfreich)

Zitat:
Welche Möglichkeiten habe ich, selbst die Steuererklärung durchzuführen?
Dir ist schon klar, dass man die Daten aus der elektronischen LSt-Bescheinigung gar nicht mehr in der Steuererklärung angeben muss?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2140 Beiträge, 1217x hilfreich)

Zitat (von Ansgar4711):
...meine Frau und ich sind seit dem letzten Jahr getrennt und können uns für 2023 somit nochmal steuerlich gemeinsam veranlagen.
Können ist nicht wollen. Die Zusammenveranlagung setzt eine entsprechende Wahl beider Ehegatten voraus. Wenn die EF die Zustimmung an bestimmte Bedingungen knüpft, kann man diese erfüllen oder die EF auf Zustimmung verklagen. Letztlich ist das kein steuerliches, sondern zivilrechtliches Problem.
Unzutreffende Angaben dahin gehend zu machen, dass die Zustimmung der EF vorläge, um so eine geringere Steuerfestsetzung zu erreichen, kann als strafbare Handlung ausgelegt werden.

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#3
 Von 
Ansgar4711
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Dir ist schon klar, dass man die Daten aus der elektronischen LSt-Bescheinigung gar nicht mehr in der Steuererklärung angeben muss?


Heisst das, ich kann, ihre Zustimmung vorausgesetzt, eine Zusammenveranlagung durchführen ohne Daten für ihre Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen in WISO? (Prognose passt dann natürlich nicht :-). Oder wie sieht so etwas in der Praxis aus?

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#4
 Von 
Ansgar4711
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Können ist nicht wollen. Die Zusammenveranlagung setzt eine entsprechende Wahl beider Ehegatten voraus. Wenn die EF die Zustimmung an bestimmte Bedingungen knüpft, kann man diese erfüllen oder die EF auf Zustimmung verklagen. Letztlich ist das kein steuerliches, sondern zivilrechtliches Problem.
Unzutreffende Angaben dahin gehend zu machen, dass die Zustimmung der EF vorläge, um so eine geringere Steuerfestsetzung zu erreichen, kann als strafbare Handlung ausgelegt werden.


Ich denke, am Ende wollen wir die Zusammenveranlagung beide...es geht letztlich nur darum, wer die Erklärung macht: Ihr Steuerberater (sie hatte übrigens nie einen in der Vergangenheit) oder ich (wie in der Vergangenheit)?! Hierüber herrscht Uneinigkeit... Unzutreffende Angaben diesbezüglich zu machen ist keinesfalls die Idee.

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