Steuererklärung in "falscher Reihenfolge" rückwirkend abgeben

21. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
uwe11
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererklärung in "falscher Reihenfolge" rückwirkend abgeben

Hallo,

ich hätte eine Frage zur rückwirkenden Abgabe der Steuererklärung.
Zur Einordnung: "Normaler" Arbeitnehmer, Steuererklärung wurde noch NIE abgegeben. Jetzt ist es ja so, dass ich die Steuererklärung 4 Jahre Rückwirkend abgeben kann, also im Jahr 2018 die Steuererklärung für 2014,2015,2016 und 2017.
Jetzt die Preisfrage: Muss dies in der korrekten Reihenfolge geschehen, also von "alt" zu "neu"? Hintergrund ist, dass ich die unterlagen für das Jahr 2017 viel eher "zur Hand" habe. Ich würde also erstmalig die Erklärung für 2017 abgeben und dann schauen was dabei rauskommt. Wenn es sich für mich "lohnt", d.h. die Rückzahlung den Aufwand gerechtfertigt (bzw. ich überhaupt etwas zurückbekomme), würde ich mich, nachdem die 2017er bearbeitet und vom FA "abgesegnet" wurde, an die Erklärungen 2014-2016 machen.

Ist das so möglich? Oder verwirke ich mit der Abgabe der 2017er Steuererklärung die verlängerte Frist für die Jahre 2014-2016?

Besten Dank für die Hilfestellung!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4854 Beiträge, 1172x hilfreich)

Die umgekehrte Reihenfolge ist zulässig. Eine Verwirkung kommt nicht in Betracht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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