Hallo Steuerprofis,
Verheiratet seit 2015. 2 Kinder.
Ich: 100% Beschäftigungsumfang
Frau: 25% Beschäftigungsumfang bis 31.10.2022
Ab 1.11.2022 Erhöhung auf 40% Beschäftigungsumfang.
Szenario:
01.01.2022 bis 31.03.2022->steuerklasse 3 (ich) und Steuerklasse 5 (Frau)
Ab 1.4. Getrenntlebendmeldung Finanzamt, da ich ausgezogen bin (rausgeworfen wurde, Frau fremdgegangen)
Normalerweise hätte man die Steuerklassen trotzdem so weiterlaufen lassen sollen.
Jedoch ist der Frau eingefallen, im für August ab 1.08. die Steuerklasse in 4 zu wechseln um mehr netto zu bekommen.
Laut Meldung Finanzamt blieben bei mir die 2 Kinderfreibeträge, bei ihr 0.
Ich habe Angst gehabt, finanziell geschädigt zu werden da ich in 4 gerutscht bin und wie das mit der Steuererklärung laufen soll und sie sich einzeln veranlagen würde um viel Erstattung herauszubekommen und ich durch tausende von Euro für Januar bis August nachzahlen müsste entgegen der ehelichen Solidarität...
Jetziger Stand:
Frau gibt mir erstaunlicherweise ohne Probleme ihren Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbrscheinigung für Jahr 2022.
-> aufgeführt bei Frau: 1.1.bis 31.12. Steuerklasse 4, und 2 Kinderfreibeträge.
Somit könnte ich ja gemeinsam veranlagen und ich könnte nicht geschädigt werden.
Ich bin jedoch jetzt verwirrt: wieso hat sie auch 2 Kinderfreibeträge und wieso steht auf ihrem Ausruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 1.1. bis 31.12. Steuerklasse 4. Gibt es keine gesplitteten Auszüge vom Arbeitgeber? Wird das gleich auf das ganze Jahr angegeben, obwohl 8 Monate die Steuerklassen anders waren?
Tatsächlich hatte sie erst ab August Steuerklasse 4, und laut Finanzamtmeldung keine Kinderfreibetrag, da beide Kinder bei mir drauf sind.
Ich mache immer die Steuererklärung, jedoch verstehe ich nicht, wie ich das jetzt machen soll, weil es ist ja eine gemeinsame Steuererklärung? Ich selbst warte noch auf meinen eigenen Auszug der elektronischen Lohnsteuerbrscheinigung
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
-- Editiert von User am 10. Januar 2023 23:44
-- Editiert von User am 10. Januar 2023 23:56
Steuererklärung innerhalb Trennungsjahr Steuerklassenwechsel August / Gemeinsame Veranlagung
10. Januar 2023
Thema abonnieren
Frage vom 10. Januar 2023 | 23:30
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererklärung innerhalb Trennungsjahr Steuerklassenwechsel August / Gemeinsame Veranlagung
#1
Antwort vom 10. Januar 2023 | 23:48
Von
Status: Unbeschreiblich (50190 Beiträge, 17575x hilfreich)
Zitat :Laut Meldung Finanzamt blieben bei mir die 2 Kinderfreibeträge, bei ihr 0.
Das kann nicht sein.
Zitat :wieso hat sie auch 2 Kinderfreibeträge
Weil das richtig ist.
In Steuerklasse 4 ist ein Kinderfreibetrag auch nur die Hälfte von einem Kinderfreibetrag in Steuerklasse 3.
Zitat :Ich mache immer die Steuererklärung, jedoch verstehe ich nicht, wie ich das jetzt machen soll, weil es ist ja eine gemeinsame Steuererklärung?
Du hast Anspruch auf gemeinsame Veranlagung, wenn Du Deiner Frau die Nachteile ersetzt, die ihr durch den Verzicht auf Einzelveranlagung entstehen.
#2
Antwort vom 11. Januar 2023 | 00:00
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Das kann nicht sein.
Steht aber so auf der Mitteilung. Deshalb, bin total verwirrt
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 11. Januar 2023 | 00:02
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Weil das richtig ist.
In Steuerklasse 4 ist ein Kinderfreibetrag auch nur die Hälfte von einem Kinderfreibetrag in Steuerklasse 3.
Bei Steuerklasse 3 hatte ich beide Kinderfreibeträge. Und sie hatte 0.
Durch den Wechsel blieben mir die 2, und laut Mitteilung 0. Normalerweise sollte doch dann jeder 1 Kind auf der Steuerkarte haben, 1+1 = 2.
Ich checks nicht mehr
#4
Antwort vom 11. Januar 2023 | 07:52
Von
Status: Unbeschreiblich (50190 Beiträge, 17575x hilfreich)
Zitat :Normalerweise sollte doch dann jeder 1 Kind auf der Steuerkarte haben, 1+1 = 2.
Das täuscht und die Rechtslage ist auch verwirrend.
Die Eintragung 1,0 führt in Steuerklasse 3 zu einem vollen Kinderfreibetrag, in Steuerklasse 4 aber nur zu einem halben Kinderfreibetrag.
Daher ist es richtig, dass bei den Steuerklassen 3/5 die Eintragung 2,0/0,0 war und bei den Steuerklassen 4/4 die Eintragung 2,0/2,0 lautete.
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