Steuererklärung noch nachträglich erstellen ?

25. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2041x hilfreich)
Steuererklärung noch nachträglich erstellen ?

Wenn ein Steuerzahler eine Steuererklärung, z.B. von 2005, nicht gemacht hatte:
entsteht dann keine Steuerschuld, ist evtl. Steuerschuld verjährt; oder
muß der Steuerzahler noch nach 5 Jahren, z.B. jetzt in 2010, noch Steuererklärung von 2005 nachträglich einreichen, die evtl. Steuerschuld wird aktuell ?



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"28c7h49T"




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 458x hilfreich)

soweit ich weiss kann das FA dieses Jahr noch die Erklärung für 2005 anfordern...

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50059 Beiträge, 17537x hilfreich)

Die Steuererklärung für das Jahr 2005 kann noch bis zum 31.12.2012 abgegeben werden, auch dann wenn eine Erstattung dabei herauskommt. Für den Fall, dass die Nichtabgabe zu einer Steuerhinterziehung führt, d.h. bei einer Nachzahlung, ist das erst am 31.12.2018 verjährt.

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#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2041x hilfreich)

quote:
bei einer Nachzahlung, ist das erst am 31.12.2018 verjährt.


Habe ich richtig verstanden,
dass generelle Verjährungsfrist von (2018 - 2005) = 13 Jahre ?
d.h. dieses Jahr sind noch Steuererklärungen seit 1997 nachzureichen ?


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"28c7h49T"

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#4
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1144x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50059 Beiträge, 17537x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>d.h. dieses Jahr sind noch Steuererklärungen seit 1997 nachzureichen? <hr size=1 noshade>


Das gilt nur im Fall der Steuerhinterziehung. Wer für 1997 eigentlich Steuern hätte (nach-)zahlen müssen, aber das aufgrund der Nichtabgabe einer Steuererklärung nicht gemacht hat, der kann jetzt noch verpflichtet werden eine Steuererklärung abzugeben. Strafrechtlich ist das übrigens verjährt, so dass eine Strafanzeige nicht erfolgen wird. Die Steuern müssen jedoch mit Zinsen nachgezahlt werden.

Die Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung übrigens 10 Jahre zum Jahresende (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO ). Diese Frist beginnt jedoch erst mit der Abgabe der Steuererklärung, spätestens jedoch nach 3 Jahren (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ). Im Normalfall (keine Steuerhinterziehung) beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre und bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre.

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