Laut EStG §34 gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Steuerlast bei einer Betriebsveräußerung zu mindern.
Ich bin 61 Jahre alt und habe bereits einmal den Freibetrag in Höhe von 45.000€ genutzt.
Es heißt im Gesetzestext:
"Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen."
Bedeutet das, daß man nur eine der drei Möglichkeiten einmal im Leben nutzen kann oder jede Möglichkeit einmal!?
Könnte ich also den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, obwohl ich bereits den Freibetrag ausgeschöpft habe!?
Steuerermäßigung bei Betriebsveräußerung
15. März 2016
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Frage vom 15. März 2016 | 17:26
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerermäßigung bei Betriebsveräußerung
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#1
Antwort vom 15. März 2016 | 21:27
Von
Status: Schüler (441 Beiträge, 264x hilfreich)
Der Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro wurde ihnen nach § 16 Abs.4 ESTG gewährt und hat nichts mit § 34 zu tun.Den ermäßigten Steuersatz können sie jederzeit in Anspruch nehmen.
#2
Antwort vom 15. März 2016 | 23:05
Von
Status: Unbeschreiblich (47657 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Bedeutet das, daß man nur eine der drei Möglichkeiten einmal im Leben nutzen kann oder jede Möglichkeit einmal!?
Welche 3 Möglichkeiten? Die Sätze 1 bis 3 umfassen nur eine Möglichkeit.
Zitat:Der Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro wurde ihnen nach § 16 Abs.4 ESTG gewährt und hat nichts mit § 34 zu tun.Den ermäßigten Steuersatz können sie jederzeit in Anspruch nehmen.
Das stimmt so nicht, bzw. kann diese Aussage missverstanden werden.
Sollte im Rahmen der ersten Betriebsveräußerung der Veräußerungsgewinn, der 45.000€ überstiegen hat bereits nach § 34 Abs. 3 EStG versteuert worden sein, so kann diese Möglichkeit jetzt nicht erneut wahrgenommen werden.
Wenn dagegen nur der Freibetrag ausgeschöpft wurde und der übersteigende Betrag nicht nach § 34 Abs. 3 EStG versteuert wurde, dann ist die Versteuerung eines weiteren Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 EStG noch möglich.
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#3
Antwort vom 16. März 2016 | 09:27
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank. Meine Steuerberaterin hatte mich verunsichert... Da ich im ersten Fall nur § 16 Abs.4 ESTG in Anspruch genommen habe, steht mir also § 34 Abs. 3 EStG noch einmal zur Verfügung!
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