Steuerforderung für nie erhaltene Einnahmen aus Vermietung / Erbengemeinschaft

1. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb542708-90
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerforderung für nie erhaltene Einnahmen aus Vermietung / Erbengemeinschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vater ist Ende 2017 verstorben und hat mir seine 50% aus einer Erbengemeinschaft (6-Familienhaus) hinterlassen.

Die anderen 50% gehören meiner Großtante, die weit über 80 Jahre alt ist. In erster Instanz lag meine Intention darin, die Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen mit ihr fortzuführen, jedoch war ich in ihren Augen kein gleichwertiger Partner und sie betrachtete mich weiterhin als „kleines Kind" und verweigerte mir jegliche Auskünfte zu der Immobilie, deren Mieteinahmen und Ausgaben hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Reparaturen, Versicherungen etc. . Des Weiteren hatte ich auch keinen Zugriff auf das entsprechende Hauskonto. Zu Lebzeiten meines Vaters, erhielt dieser nach Aussage meiner Mutter zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Auszahlung seines Anteils der Mieteinahmen in Höhe von 500-700 Euro von seiner Tante. Ich jedoch habe zu keinem Zeitpunkt eine Beteiligung an den erhaltenen Mieteinnahmen weder für 2018 noch 2019 bekommen.
Ich schenkte dem keine weitere Beachtung und nahm dies so hin, da für mich kurz nach dem Tod meines Vaters, aufgrund der Reaktion meiner Großtante hinsichtlich meiner Person, schnell die Entscheidung feststand, meinen Anspruch auf die Erbengemeinschaft zu veräußern und wolle mich wegen dieser vermutlich geringen Summer der Mietinnahmen nicht in einen weiteren Konflikt mit meiner Großtante stürzen.

Nach etlichem Hin- und Her, geführt über einen Mittelsmann (Freund meines Vaters), verkaufte ich meine 50% der Erbengemeinschaft im Oktober 2019 an meine Großtante zu einem Betrag von 90 000 Euro und war froh, dass das Kapitel abgeschlossen ist.

Jedoch bekam ich kürzlich Post vom Steuerbüro, deren Dienstleistungen meine Großtante seit dem Tod meines Vaters in Anspruch nimmt. In diesem Schreiben ist aufgeführt, dass ich im Kalenderjahr 2018 Einkünfte aus der Vermietung i.H.v. 4276,00€ hatte. Einen Tag später befand sich dann auch schon ein Schreiben vom Finanzamt im Briefkasten, in dem mir mitgeteilt wird, dass mein Steuerbescheid von 2018 korrigiert wurde und ich wurde aufgefordert binnen 4 Wochen 1600€ Steuern für die Einkünfte aus der Vermietung nachzuzahlen.

Soweit ich informiert bin, haben meine Tante und mein Vater bis einschließlich 2017 nie eine Steuererklärung für dieses Haus gemacht.

Meine Frage ist nun, besteht ein rechtlicher Anspruch nachträglich für die Jahre 2018 und 2019 die Mieteinahmen von meiner Tante einzufordern und lohnt es sich hier einen Rechtsstreit zu beginnen? Dem Steuerberater liegen denke ich alle Unterlagen vor, der wird gesehen haben, dass ich zu keinem Zeitpunkt Geld erhalten habe. Weder erfolgte eine Barauszahlung, noch eine Überweisung von meiner Tante an mich.

Selbstredend zahle ich gerne die Steuern für eine gewinnbringende Vermietung, jedoch habe ich, wie bereits genannt, nie eine Gewinnauszahlung erhalten.

Wie verhalte ich mich nun auch gegenüber dem Finanzamt. Es besteht nun eine Zahlungsfrist, der ich nachkommen muss, um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Gehe ich nun auf das Finanzamt zu und schildere die Lage, wobei ich bei diesem Schritt die Angst hätte, dass ich evtl. schlafende Hunde wecke und auch noch Steuern für die Jahre vor 2018 nachzahlen muss oder suche ich einen Rechtsanwalt auf um die Einnahmen von meiner Tante einzufordern?

Oder ist es im schlimmsten Fall so, dass ich nach dem Verkauf meines Anteils der Erbengemeinschaft keinen Anspruch mehr auf die Mieteinnahmen mehr habe, dies auch nicht vom Finanzamt berücksichtigt wird und ich der Zahlungsaufforderung nachkommen muss?

Vielen Dank für Ihre Hilfe und liebe Grüße aus Bochum!!!!

Jessica

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von fb542708-90):
Meine Frage ist nun, besteht ein rechtlicher Anspruch nachträglich für die Jahre 2018 und 2019 die Mieteinahmen von meiner Tante einzufordern und lohnt es sich hier einen Rechtsstreit zu beginnen?

M.E. falsches Forum
Denke aber schon...

Zitat (von fb542708-90):
Wie verhalte ich mich nun auch gegenüber dem Finanzamt. Es besteht nun eine Zahlungsfrist, der ich nachkommen muss, um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Gehe ich nun auf das Finanzamt zu und schildere die Lage, wobei ich bei diesem Schritt die Angst hätte, dass ich evtl. schlafende Hunde wecke und auch noch Steuern für die Jahre vor 2018 nachzahlen muss oder suche ich einen Rechtsanwalt auf um die Einnahmen von meiner Tante einzufordern?

Da das Zuflussprinzip gilt, sind für die bisher zustehenden Mietansprüche keine Steuern zu zahlen (sofern nicht als Kaufpreis angerechnet).
Entscheidend wäre, Einspruch einzulegen.

Sofern die Einkünfte als Erbengemeinschaft gesondert und einheitlich festgestellt wurden, haben Sie offenbar keinen Bescheid erhalten. In dem Fall könnte der Fall jedoch anders gelagert sein, weil der Gemeinschaft die Miete zugeflossen war.

Ich würde jedenfalls die anteiligen Mieteinkünfte zivilrechtlich einfordern.
2018 könnte ohnehin aufgegriffen werden. Und wenn Sie es nicht tun, liegt der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung vor.

-- Editiert von Cybert. am 01.04.2020 16:39

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da das Zuflussprinzip gilt, sind für die bisher zustehenden Mietansprüche keine Steuern zu zahlen (sofern nicht als Kaufpreis angerechnet).
Bist du da sicher? Die GbR - darum handelt es sich ja - hat die Miete doch bekommen.

Ich sehe hier einen Anspruch gegen die Tante, nicht mehr und nicht weniger. Oder waren die Mietzahlungen in den 90.000 Euro enthalten? Das müsste aber erstens deutlich im Vertrag zu erkennen sein, und zweitens hätte der Notar imho darauf gesondert hinweisen müssen (weil es untypisch ist).

Stefan

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Die GbR - darum handelt es sich ja - hat die Miete doch bekommen.

Schrieb ich ja im nächsten Absatz.

Zitat (von reckoner):
Oder waren die Mietzahlungen in den 90.000 Euro enthalten?

Schrieb ich auch... ;-)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

ja, sorry, ich war bei dem einen Satz hängengeblieben.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Die GbR - darum handelt es sich ja - hat die Miete doch bekommen.


Die Sachverhaltsschilderung lässt sicherlich nicht die Annahme zu, dass hier eine GbR vorliegt. Richtig ist aber immerhin, dass die Fragestellerin anteilig die Mieteinkünfte zu versteuern hat.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

was soll denn sonst vorliegen?
OK, eine Erbengemeinschaft, aber das ist doch - zumindest einkommensteuertechnisch - nichts anderes als eine GbR.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Es liegt selbstverständlich eine Erbengemeinschaft vor. Eine Erbengemeinschaft ist keine GbR, auch nicht aus einkommensteuerlichen Gesichtspunkten ("einkommensteuertechnisch" ).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

aha, dann erkläre doch mal die Unterschiede.
Also, was für Steuervorteile hat eine Erbengemeinschaft gegenüber einer GbR?

Stefan

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#20
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

(OT): Von 19 Antworten sind 15 Antworten mal wieder Kindergartengehabe von Reckoner und Ratsuchender123net.

Könntet Ihr das Zerfleddern von Threads einfach mal sein lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Also, was für Steuervorteile hat eine Erbengemeinschaft gegenüber einer GbR?


Das hat mir etwaigen Steuervorteilen überhaupt nichts zu tun. Weiß man dass denn nicht selbst?

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#22
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Auf die Gefahr hin, mir die Finger zu verbrennen, mische ich mich doch mal ein!

Natürlich hat @ratsuchender@123net vom Grundsatz her Recht! Zivilrechtlich sind eine GbR und eine Erbengemeinschaft total unterschiedliche Sachen! Das fängt bei der Begründung an (freiwillig/unfreiwillig), geht über den Zweck der Gemeinschaft weiter (gleichgerichtete Interessen/nicht unbedingt gleichgerichtete Interessen) und endet bei der Auflösung (Kündigung/Auseinandersetzung). Sie sind im BGB auch grundsätzlich unterschiedlich geregelt, GbR §§705ff BGB, Erbengemeinschaft §§2032 ff BGB.

Das Steuerrecht ist hier jedoch der große "Gleichmacher"! Grundsätzlich haben beide Gemeinschaften in steuerlicher Hinsicht eine Teilrechtsfähigkeit, die hier jedoch -zumindest nach den vorliegenden Informationen- keine Rolle spielt! Ansonsten wird man weder im EStG noch in der AO die Begriffe "GbR" oder Erbengemeinschaft finden! Beide sind in absolut gleichem Maße unter §18 Abs.1 Nr.4 lit. a) AO in Verbindung mit §180 Abs.1 Nr. 2 lit. a) AO zu subsumieren. Und auch das EStG macht -da hier eine ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit erfasst ist- keinerlei Unterschiede hinsichtlich der Ermittlung oder Zuordnung der Einkünfte!

Von daher würde ich einen rein redaktionellen Hinweis auf die falsche Begriffsverwendung mit einem Verweis auf die weiterhin zutreffende steuerrechtliche Darstellung als durch aus legitim halten!

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Die Sachverhaltsschilderung lässt sicherlich nicht die Annahme zu, dass hier eine GbR vorliegt. Richtig ist aber immerhin, dass die Fragestellerin anteilig die Mieteinkünfte zu versteuern hat.
Dies ist ja grundsätzlich geschehen und ich unterstelle mal, dass @reckoner das eventuell übersehen oder -warum auch immer!- ausgeblendet hat. Über den Stil einer Antwort, also die Meta-Kommunikation, wird man immer streiten können, so dass ich mich hier jeden Urteils enthalten werde!

Insgesamt -und das ist das, was ich schade finde!- können aber die Antworten ab #6 einem Laien den Eindruck vermitteln, dass es aus steuerlicher Sicht eben doch eine Rolle spielt, ob nun eine GbR oder eine Erbengemeinschaft vorliegt!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

1x Hilfreiche Antwort

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