Steuerfreibetrag bei Verheirateten ???

10. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
XYZ
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 31x hilfreich)
Steuerfreibetrag bei Verheirateten ???

Hallo,

ich hätte eine Frage zum Steuerfreibetrag bei Verheirateten. Es sind pro Person ca. 7.500 Euro frei, bis Steuer anfällt.
Werden bei Verheirateten die Freibeträge dann zusammengezogen ?
Oder darf erst mal jeder indviduell bis zu seiner Freigrenze etwas verdienen ?

Hintergrund meiner Frage ist folgende Konstellation. Der Mann ist Hauptverdiener und wird mit seiner Frau zusammen veranlagt. Darf dann die Frau aber noch bis zu Ihrer Freigrenze ca. 7500 Euro etwas verdienen und wird nicht steuerpflichtig ? oder darf sie nichts verdienen und ihrem Mann wird ihr Freibetrag sozusagen dazu addiert, um seine Steuern zu senken ?

Danke für Eure Hilfe

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die Einkommen von Ehegatten werden zusammen gerechnet und der doppelte Freibetrag gewährt.

Der Grundfreibetrag beträgt 7.664€ und somit bei Verheirateten 15.328€. Wenn ein Ehegatte also bereits den geminsamen Grundfreibetrag in Höhe von 15.328€ ausschöpft, dann wird das Einkommen des anderen Ehegatten ab dem ersten Euro steuerpflichtig, abgesehen vom Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920€.

Das spiegelt sich auch bei der Steuerklassenkombination III/V wider, bei der in der Steuerklasse III bereits der doppelte Grundfreibetrag und die doppelten Sonderausgabenpauschbeträge berücksichtigt sind. Lediglich der der Werbungskostenpauschbetrag wird nicht verdoppelt.

Für die Steuerklasse V bleibt nur der einfache Werbungskostenpauschbetrag, so dass bereits ab einem monatlichen Einkommen in Höhe von 78€ ein Lohnsteuerabzug erfolgt.

Die Steuerklasse IV ist dagegen identisch mit der Steuerklasse I für Ledige.

Bei einer hinzuverdienenden Ehefrau kann es daher günstiger sein, einen 400€-Job zu machen, da dieser pauschal versteuert wird und nicht bei der ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt wird.

Zu bedenken ist dabei, dass es trotz der vordergründig hohen Steuerlast in Steuerklasse V auch noch zu einer Nachzahlung im Rahmen einer Steuererklärung kommen kann.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kommt es nicht darauf an, wer das Geld verdient. Die Steuerlast wird auf Basis des gemeinsamen Einkommens ermittelt. Das führt dazu, dass ein Hinzuverdienst der Ehefrau quasi ab dem ersten Euro (außer Werbungskostenpauschbetrag) steuerpflichtig wird und zwar so wie eine Gehaltserhöhung des Ehemannes.

Im Extremfall bei einem sehr hohen Einkommen des Ehemannes (ca. 120.000€) kann das zu einer Abgabenlast (Steuern + Sozialabgaben) in Höhe von ca. 70% für den Hinzuverdienst der Ehefrau führen.

Aber auch bei einem Durchschnittseinkommen des Ehemannes kann bei einem Hinzuverdienst der Ehefrau grob geschätzt mit einer Abgabenlast in Höhe von 50% gerechnet werden.

Aus diesem Grund bringt ein 400€-Job oftmals netto mehr.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
XYZ
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 31x hilfreich)

@Tao

Super, Vielen Dank für die Hilfe +++ das hat genau meine Frage beantwortet.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
XYZ
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 31x hilfreich)

Jetzt muss ich noch einmal ergänzend fragen, ob denn ein "jährlicher Wechsel der Veranlagungsart" möglich ist, sofern der Steuerbescheid für das betreffende Jahr, also bspw. jetzt in 2007 der Bescheid für 2006 noch nit ergangen bzw. noch nicht abgegeben worden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die Wahl der Veranlagungsart muss erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärung erfolgen. Sie kann sogar noch bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides geändert werden.

Man sollte jedoch bedenken, dass nur in seltenen Fällen für Ehegatten die getrennte Veranlagung günstiger ist.

Einem Ehegatten, der in Steuerklasse III ist, drohen im Rahmen einer getrennten Veranlagung erhebliche Steuernachzahlungen.

Die freie Wahl der Veranlagungsart ist zwar steuerrechtlich möglich, kann aber z.B. im Falle der Trennung aus dem Familienrecht heraus zu Schadenersatzforderungen führen.

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