Steuergrenze privates Veräußerungsgeschäft Bitcoin

2. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
wuhubadulu
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuergrenze privates Veräußerungsgeschäft Bitcoin

Hallo zusammen,

meine Frage behandelt die Besteuerung von Bitcoin. Ich habe schon weitgehend recherchiert, allerdings nichts gefunden was mir weiterhilft. (Ich gebe zu in meinem Fall kommen alle denkbar komplizierten Faktoren zusammen).

Ich habe Anfang des Jahres in Kanada für etwa 1000 kanadische Dollar (~650€) Bitcoin erworben. Mit diesen habe ich über Wochen hinweg gehandelt, ohne mich mit den steuerlichen Konsequenzen auseinanderzusetzen. Das ganze geschah auf einer US-amerikanischen Tauschbörse, bei der ich mit kanadischer Adresse gemeldet war (wo ich mich auch aufgehalten habe).

Vor einigen Wochen bin ich zurück nach DE gezogen und habe meine Wohnadresse in der Tauschbörse auf die deutsche geändert und ein deutsches Konto verbunden über welches auch Geld geflossen ist. (700€ aus der Börse raus, 1000€ wenig später wieder rein). Auch einige Tauschgeschäfte auf der Börse sind zustandegekommen, seit ich wieder in Deutschland bin.

Nun habe ich rausgefunden, dass jeglicher Tausch mit Kryptowährungen ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23EStG darstellt. Die jährliche steuerliche Freigrenze liegt demnach bei 600€, über der ich mit einem Reingewinn von etwa 3500€ allerdings deutlich drüber liege. Nun habe ich mich allerdings das Jahr beinahe vollständig in Kanda aufgehalten und dort außer Reichweite des Finanzamts gearbeitet, weshalb ich unter dem jährlichen Steuerfreibetrag von 8.652€ liege.

Nun ist die Frage: Kann ich mir den Betrag vollständig steuerfrei auszahlen lassen oder muss ich dem Fiskus seinen Teil abdrücken?

P.S.: In § 23 (2) EStG heißt es "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören." Kann ich das so interpretieren, dass alle zu versteuernden Beräge zusammengerechnet werden und ich, wie oben geschildert, durch nicht überschreiten des Steuerfreibetrags von der Steuer befreit bin?

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Nun habe ich mich allerdings das Jahr beinahe vollständig in Kanda aufgehalten und dort außer Reichweite des Finanzamts gearbeitet, weshalb ich unter dem jährlichen Steuerfreibetrag von 8.652€ liege.


So einfach ist das nicht. Die Einkünfte in Kanada unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind daher mitzubetrachten.

Zitat:
Kann ich das so interpretieren, dass alle zu versteuernden Bertäge zusammengerechnet werden


Ja

Zitat:
Kann ich das so interpretieren, dass alle zu versteuernden Beräge zusammengerechnet werden und ich, wie oben geschildert, durch nicht überschreiten des Steuerfreibetrags von der Steuer befreit bin?


Auf die Spekulationsgewinn fallen nur dann keine Steuern an, wenn Du insgesamt einschließlich der kanadischen Einkünfte unter 8.652€ liegst.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.595 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen