Hallo, ich bitte um Einschätzung folgendes Szenario: ein Berufsanfänger in einer Steuerabtrilung eines großen Unternehmens hat eine Änderung im Buchhaltungssystem vorgenommen, die ggf dazu führt, dass die durch den Mitarbeiter vorgenommene Änderung für einige Belege keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Im Zeitpunkt der Änderung und auch viele Jahre danach war dem Mitarbeiter das nicht bewusst. Auch nicht als er mit Kollegen über diesen Fall gesprochen hat. Ebenfalls der erfahrene Buchhalter wusste von der Änderung, die der Mitarbeiter veranlasste. Der Mitarbeiter wollte zu keinem Zeitpunkt Steuern hinterziehen, er hat daraus keinerlei Vorteile. Mal angenommen, der Schaden beläuft sich in Summe auf über eine Mio EUR. Muss der Mitarbeiter ins Gefängnis? Könnte dies inzwischen verjährt sein? Handelt es sich um Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
-- Editiert von DerBaum4 am 19.02.2021 14:22
Steuerhinterziehung bei Fehler als Mitarbeiter
Haben Sie sich versteuert?
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Könnte dies inzwischen verjährt sein? Keine Ahnung - bis jetzt wissen wir nur, dass es "viele Jahre" her ist. Wenn Sie also mal erwähnen könnten, wieviele Jahre?
Angekommen es wären 8 Jahre. Die Umstellung im System könnte aber dazu geführt haben, dass auch in den darauffolgenden Jahren eine Versteuerung unterblieben ist.
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Wenn ein Berufsanfänger so eine Änderung einbringen kann, ohne dass das Arbeitsergebnis geprüft wird und es dann 8 Jahre dauert, bis das auffällt, dann stimmt die Qualtiätssicherungsprozesse in dem Unternehmen nicht. Das wiederum wäre ein Organisationsverschulden, für das die Geschäftsführung verantwortlich ist.
Alternativ wurde die geänderte Software durch die betriebsinterne Qualitätssicherung freigegeben. Sollte das der Fall sein, dann liegt bei der freigebenden Person ein erhebliches Mitverschulden vor.
Zitat... für einige Belege keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt :
Das Unternehmen ist Steuerschuldner. Der Schaden ist der Allgemeinheit durch nicht erhaltene Umsatzsteuer entstanden.
Irgendwann hätten steuerfreie Umsätze aber in den Abschlüssen auffallen müssen.
Eine passende Selbstanzeige des Unternehmens wäre hilfreich, bevor es in einer Umsatzsteuerprüfung auffällt.
Der Mitarbeiter hat IMHO nichts zu befürchten.
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