Steuerhinterziehung durch Pacht

17. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Baumkind
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Steuerhinterziehung durch Pacht

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich habe Pachteinnahmen aus Wiesen und Äcker von 50 Euro im Jahr.
Diese Einnahmen addieren sich zu meinen Einkünften als Arbeitnehmer und diese sind weit über einem steuerfreien Grundbetrag (um Missverständnisse vorzubeugen).
Ich gebe jährlich meine Steuererklärung als AN ab.
Was ich bisher nicht gemacht habe, ist, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzugeben.
Das liegt daran, dass ich es nicht wusste., dass man diese Einnahmen angeben muss., weil es natürlich ein Kleckerbetrag ist. Ja, klar..Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Wie verhalte ich mich jetzt korrekt gegenüber dem Finanzamt?
Soll ich einfach für die Jahre x-heute die Anlage V (Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) nachreichen? Wieviel Jahre muss ich nachreichen? Droht mir eine Strafe? Soll ich den Sachverhalt, wie ich es auch hier mache, dem Finanzamt darlegen? Maximal kann ich 5 Jahre nachvollziehen.

Eine Meinung dazu wäre echt klasse!

Vielen Dank im Voraus!

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2064 Beiträge, 1186x hilfreich)

Für Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, gibt es eine Freigrenze von 410 EUR im Kalenderjahr (§ 46 EStG ). Bei Einkünften von 50 EUR ist es also nicht zu einer Steuerverkürzung oder -hinterziehung gekommen. Zukünftig können Sie die Einkünfte erklären, sie werden letztlich jedoch nicht besteuert.

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Baumkind
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Für Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, gibt es eine Freigrenze von 410 EUR im Kalenderjahr (§ 46 EStG ). Bei Einkünften von 50 EUR ist es also nicht zu einer Steuerverkürzung oder -hinterziehung gekommen. Zukünftig können Sie die Einkünfte erklären, sie werden letztlich jedoch nicht besteuert.


Danke!
Heißt können "können" oder heißt es "müssen" , auch wenn dies ohne Konsequenzen wäre?

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.768 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen