Steuerklasse 4

30. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)
Steuerklasse 4

Hallo,wollte mal wissen ob Steuerklasse 4 empfehlenswerter wäre,für mich und meine Frau.Ich zur Zeit Steuerklasse 3 bei 3000 brutto,meine Frau Steuerklasse 5 bei 800 brutto.Haben Zusammenveranlagung,1200 Euro Rückzahlung von Lohnsteuer.Wenn ja,was müssen wir tun,wann können wir Steuerklasse ändern.Müssen wir dann auch die Vorrauszahlung von 380 Euro jedes viertel Jahr leisten das das Finanzamt für das Jahr 2006 fordert.

Gruss HEIDELBERG

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14 Antworten
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#1
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)

Hab noch eine Frage,kann man Kredite auch absetzten bzw sollte man das im Finanzamt auch angeben?

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Bei Euch sieht die Situation für 2006 wie folgt aus bezogen auf einen Monat:

3000€ Brutto
Steuerklasse III: 270,16€ ESt. + 14,85€ SoliZ
Steuerklasse IV : 557,08€ ESt. + 30,63€ SoliZ

800€ Brutto
Steuerklasse V : 108,50€ ESt. + 5,50€ SoliZ
Steuerklasse IV : 0,00€ ESt. + 0,00€ SoliZ

Gesamtsteuerbelastung monatlich bei
III/V: 378,66€ ESt. + 20,35€ SoliZ
IV/IV: 557,08€ ESt. + 30,63€ SoliZ

Tatsächliche Belastung unter Anwendung des Splittingtarifes nach Einkommensteuererklärung:
466,32€ ESt. + 25,54€ SoliZ

Gegebenenfalls kommt bei der Berechnung auch noch die Kirchensteuer hinzu, falls Ihr noch in der Kirche seid.

Bei Anwendung der Steuerklassenkombination III/V zahlt Ihr also 92,85€ monatlich zu wenig.
Bei Anwendung der Steuerklassenkombination IV/IV zahlt Ihr demnach 95,85€ monatlich zu viel.

Durch Zahlungen von Weihnachtsgeld usw. kann der Jahresbetrag auch mehr als das 12-fache der genannten Beträge erreichen

Die Gesamtsteuerbelastung nach Durchführung der Einkommensteuererklärung ist aber in beiden Fällen gleich hoch. Bei der Steuerklassenkombination III/V ist man zudem verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, weil es zu einer Nachzahlung kommen kann. Bei IV/IV gibt es immer eine Rückzahlung, daher ist man zur Abgabe einer Steuererklärung in dem Fall auch nicht verpflichtet.

Ein Wechsel in die Steuerklassenkombination IV/IV ist also trotz der vom Finanzamt festgelegten Steuervorauszahlung in Höhe von 380€ im Quartal nicht zu empfehlen. Die Festlegung einer Vorauszahlung von 380€ im Quartal deutet auf eine insgesamt noch ungünstigere Situation hin (126€ Steuern zu wenig pro Monat).

Kredite kann man nur dann absetzen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Einnahmen stehen, z.B. Darlehen für eine vermietete Wohnung.

Zu überlegen wäre in Eurer Situation übrigens, ob Deine Frau nicht besser in einen 400€-Job wechselt.

Auf das gesamte Haushaltseinkommen von Euch beiden bezogen bleiben vom Verdienst Deiner Frau auch nur etwa 400€.

Wenn Deine Frau also einen 400€-Job machen würde, habt Ihr zusammen in etwa genauso viel Geld in der Tasche wie jetzt. Sie muss dann aber wahrscheinlich deutlich weniger dafür arbeiten.

Deine Frau zahlt dann allerdings nicht mehr in die Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Kranken- und Pflegeversicherung läuft über Dich.

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#3
 Von 
guest123-673
Status:
Schüler
(365 Beiträge, 155x hilfreich)

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

.



-- Editiert von hh am 30.05.2006 15:10:51

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#5
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank,werde dann die Lohmnsteuerklasse doch beibehalten.

GrussHD




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#6
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)

Hab noch ein Anliegen,warum müssen wir die Vorrauszahlung leisten,kann nicht der Arbeitgeber mehr Lohnsteuer auf meinem Lohnbescheid abführen,anstatt ca 160-180 Euro monatlich,270 monatlich.Dann müssten wir auch nichts nachzahlen,oder nur gering?

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Das geht leider nicht und würde doch nicht wirklich etwas an der jetzigen Situation ändern.

Welchen Unterschied macht es, quartalsweise einen Betrag von 380€ an das Finanzamt zu zahlen oder monatlich 130€ zusätzlich vom Arbeitgeber einbehalten zu lassen?

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#8
 Von 
guest123-673
Status:
Schüler
(365 Beiträge, 155x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
heidelberg
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 5x hilfreich)

Kann man da was ändern?

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Dass bei der Steuerklassenkombination III/V Nachzahlungen auch in der Höhe wie in diesem Fall oder noch höher auftreten können, hat wenig mit der Verteilung von Freibeträgen oder der Vorsorgepauschale zu tun. Das spielt dabei eine eher untergeordnete Rolle. In der Steuerklasse V wird sowieso nur der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtig.

Für eine korrekte Berechnung der Steuer in Steuerklasse V müsste eigentlich das Einkommen des anderen Ehegatten bekannt sein. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Auch in Steuerklasse V beginnt der Eingangssteuersatz bei 15%. Richtig wäre jedoch, wenn dieser Steuersatz sich an dem persönlichen Spitzensteuersatz des Ehegatten, der die Steuerklasse III hat, orientiert.

Der liegt bei einem Bruttogehalt von 3000€ in Steuerklasse III bei etwa 30%. Durch die Senkung des Eingangssteuersatzes in den letzten Jahren hat sich dieser Effekt noch deutlich verstärkt.

Die Bundesregierung plant, ein Besteuerungsverfahren zu entwickeln, das diesen Sachverhalt berücksichtigt.

Aktuell kann man jedoch an der Besteuerung des Arbeitslohnes nichts ändern.

Da heidelberg ja in diesem Jahr entsprechende Vorauszahlungen geleistet hat, wird es nach Abgabe der nächsten Steuererklärung keine nennenswerte Nach-/Rückzahlung geben, wenn ansonsten die Verhältnisse gleich geblieben sind.

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#11
 Von 
guest123-673
Status:
Schüler
(365 Beiträge, 155x hilfreich)

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Das ist so nicht richtig.

In Steuerklasse V ist gar keine Vorsorgepauschale eingearbeitet (§ 39b Abs. 2 Nr. 3 EStG ).

Beiden zusammen steht jedoch mindestens die doppelte Vorsorgepauschale zu, die ja bereits in der Steuerklasse III berücksichtigt wurde.

Es kann allenfalls sein, dass die bei der Lohnsteuer berücksichtigte Vorsorgepauschale zu niedrig war.

Eine Nachzahlung bei der Steuerklassenkombination III/V ist daher nahezu ausschließlich auf den zu niedrigen Steuersatz in der Steuerklasse V zurückzuführen. Die Steuer in Steuerklasse V ist aufgrund der Berechnungsmethode nach § 39b Abs. 2 Satz 8 in sehr vielen Fällen zu niedrig.

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#13
 Von 
guest123-673
Status:
Schüler
(365 Beiträge, 155x hilfreich)

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Jetzt wollen wir es doch einmal ganz genau nehmen. Leider ist die berechnung der Vorsorgepauschale äußerst kompliziert, weil auch noch eine Günstigerprüfung zwischen zwei verschiedenen Verfahren hinzu kommt.

Die Vorsorgepauschale wird in Steuerklasse III nicht verdoppelt und sie wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung auch nicht getrennt berechnet. Daher erhält die Ehefrau auch keine Vorsorgepauschale nach ihrem Einkommen. Wenn die Vorsorgepauschale schon komplett durch den Mann ausgeschöpft wurde, dann erhält die Frau gar keine Vorsorgepauschale mehr.

Die Vorsorgepauschale wird entweder nach § 10c Abs. 4 berechnet oder nach § 10c Abs. 5, je nachdem, was günstiger ist.

Bei einer Berechnung nach § 10c Abs. 4 steigt die Vorsorgepauschale mit steigendem Einkommen. Da sie jedoch nur für die Steuerklasse III, nicht jedoch für die Steuerklasse V berechnet wird, ist sie nach diesem Verfahren immer zu niedrig, wenn auch Lohn auf Steuerklasse V bezogen wird.

Wenn die Vorsorgepauschale jedoch nach § 10c Abs. 5 berechnet wird, dann kann es sein, dass die Vorsorgepauschale mit steigendem Einkommen sinkt. Das gilt für Jahreseinkommen unter 38.350€. Durch die Hinzurechnung des Einkommens aus der Steuerklasse V kann es also sein, dass die Vorsorgepauschale zu hoch angesetzt war und über die Einkommensteuererklärung wieder reduziert wird. Mit einem Einkommen oberhalb von 38.350€ in Steuerklasse III ist die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 5 bereits vollständig ausgeschöpft.

Bei einem Einkommen oberhalb von 38.350€ in Steuerklasse III spielt dieser Effekt keine Rolle mehr.

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