Steuerklasse 5 ab bestimmem Einkommen...................

22. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
kalm persoon
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 2x hilfreich)
Steuerklasse 5 ab bestimmem Einkommen...................

Hallo, eine Bekannte hat Steuerklasse 5, und hat ihre Bedenken geäussert, das ab einer bestimmten Einkommenshöhe die Steuern richtig heftig zugreifen würden. Gibt es so eine Verdienstgrenze, frage ich mal?
Sie lebt von ihrem Mann getrennt, zusammen mit ihrer Tochter, und hat aus der "gemeinsamen" Zeit eben noch diese Steuerklasse 5.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34407 Beiträge, 17796x hilfreich)

Ja, null Euro - in Klasse 5 entfällt der Grundfreibetrag, der in 1 bis 4 berücksichtigt wird

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat (von kalm persoon):
Sie lebt von ihrem Mann getrennt


Wenn die Trennung vor dem 01.01.2020 erfolgte, muss sie in Steuerklasse II und ihr Mann in Steuerklasse I wechseln.

Haben sie sich erst in 2020 getrennt, ist für dieses Jahr letztmalig eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer möglich. Daher können sie grundsätzlich auch noch die Steuerklassenkombination III/V wählen.

Zitat:
hat ihre Bedenken geäussert, das ab einer bestimmten Einkommenshöhe die Steuern richtig heftig zugreifen würden. Gibt es so eine Verdienstgrenze, frage ich mal?


Die Grenze, ab der die Steuer voll zuschlägt, liegt bei 1.036 € brutto im Jahr.

Bei der Lohnsteuerklasse III werden der Grundfreibetrag sowie die Kinderfreibeträge für beide Ehepartner berücksichtigt, während der Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse V auf diese Freibeträge verzichtet.
In Steuerklasse V gibt es nur den Arbeitnehmerpauschbetrag (1.000 € ), den Sonderausgabenpauschbetrag (36 € ) und die Vorsorgepauschale (gehaltsabhängig).

Je nach Höhe des Einkommens beider Partner und dem gezahlten Unterhalt, kann es evtl. sinnvoll sein, schon im Trennungsjahr die Steuerklassen zu wechseln. Eine gemeinsame Steuererklärung für 2020 wäre trotzdem noch möglich.

-- Editiert von schneechen am 23.02.2020 00:31

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50125 Beiträge, 17561x hilfreich)

Zitat:
Gibt es so eine Verdienstgrenze, frage ich mal?


Es gibt keine Grenze, bei der die Steuerbelastung auf einmal sprunghaft ansteigt. Wir haben in Deutschland einen linear progressiven Tarif, d.h. die prozentuale Steuerbelastung steigt kontinuierlich mit der Höhe des Einkommens an.

Den Hinweis von @schneechen, dass bei einer Trennung bereits im Jahr 2019 ohnehin die Steuerklassen rückwirkend zum 01.01.2020 geändert werden müssen, möchte ich hier noch einmal wiederholen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 302.438 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
122.517 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.