Wir haben gerade im September 2018 geheiratet und jetzt geht es an die Entscheidung welche Steuerklassen zu wählen. Situation: Gehalt: Er: 70% / Sie: 30%. Kinderwunsch ab April 2019 (nicht Geburt).
Idee: Steuerklasse 4/4 mit Faktor. Grund: Aufgrund des zeitnahen Kinderwunsches (wie schnell es klappt weiß man ja nie) möchten wir das Risiko Er=III / Sie=V vermeiden um nicht die 7 Monate Frist zu verpassen auf Sie=III / Er=V zu wechseln und somit Nachteile beim Leistungsbezug zum Elterngeld zu erfahren. Aufgrund des aktuellen niedrigen Zinsniveaus erscheint Steuerklasse 4 mit Faktor für uns als guter Kompromiss zwischen Risiko und Leistung. Natürlich würden wir im Fall auf eine Schwangerschaft dennoch auf Sie=III / Er=V wechseln wollen (Annahme: Frau nutzt die meiste Zeit des Elterngelds).
Abgesehen von der generellen Meinung ob dies aus Eurer Sicht macht, würde mich aber nun folgendes interessieren: Wenn ich das richtig verstehe brauche ich für III/V nur einmal einen Wechsel der Steuerklasse benantragen, bei Steuerklasse 4 mit Faktor scheint dies aber mindestens alle 2 Jahre notwendig zu sein. Wenn ich das richtig verstehe, gilt der Erneuerung dann auch als Wechsel der Steuerklasse und schöpft somit die Anzahl maximaler Steuerklassenwechsel pro Jahr aus. Wann muss ich einen solchen Antrag also neu stellen, wenn ich mir die Option auflassen will bei einer Schwangerschaft sofort in die III/V wechseln zu wollen. Ich habe da ein wenig die Sorge, dass es hier zu Konflikten kommen könnte.
Und noch eine komplett andere Frage: Vom Splittingvorteil für Eheleute profitiert man auch wenn beide in der Steuerklasse 4 (ohne Faktor) bleiben und am Ende des Jahres eine Steuerbescheinigung einreichen. Ist das richtig? Oder muss man zwingend in einer der Kombinationen III/V, V/III, IV mit Faktor wechseln um vom Splittingvorteil zu profitieren?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Steuerklasse (Klasse 4 mit Faktor + zukünftiges Kind)
22. September 2018
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Frage vom 22. September 2018 | 17:57
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerklasse (Klasse 4 mit Faktor + zukünftiges Kind)
#1
Antwort vom 22. September 2018 | 19:50
Von
Status: Wissender (14961 Beiträge, 4574x hilfreich)
Hallo,
warum geht ihr nicht direkt in 5/3 ? Wenn das Kind eingermaßen wahrscheinlich ist würde ich dazu raten.
Möglicher Nachteil: Auch der Mann könnte Lohnersatzleistungen bekommen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld), sicher kann sich da niemand sein.
Von dem Faktorverfahren halte ich persönlich nicht viel, praktisch ist das 3-5-light. Gedacht war das wohl dafür, dass beide Ehepartner sofort gerecht besteuert werden (wobei dieses gerecht auch erstmal definiert werden müsste).
Und ja, den Splittingvorteil habt ihr immer solange ihr die Zusamenveranlagung wählt. Unterm Strich ist die Steuer gleich, egal welche Steuerklassen ihr hattet.
Stefan
#2
Antwort vom 22. September 2018 | 20:19
Von
Status: Unbeschreiblich (50272 Beiträge, 17592x hilfreich)
Zitat:Natürlich würden wir im Fall auf eine Schwangerschaft dennoch auf Sie=III / Er=V wechseln wollen (Annahme: Frau nutzt die meiste Zeit des Elterngelds).
Da die 7 Monate nicht rückwirkend ab der Geburt, sondern rückwirkend ab Beginn der Mutterschutzfrist gerechnet werden, kann es für einen Steuerklassenwechsel zu spät sein, wenn die Frau sicher weiß, dass sie schwanger ist. Letztlich muss der Steuerklassenwechsel spätestens 8,5 Monate vor der Geburt erfolgen. Wenn man dann noch hinzurechnet, dass der Wechsel immer nur zum nächsten Monatsbeginn erfolgen darf, dann können es im Extremfall auch 9,5 Monate vor der Geburt sein.
Zitat:Wenn ich das richtig verstehe, gilt der Erneuerung dann auch als Wechsel der Steuerklasse und schöpft somit die Anzahl maximaler Steuerklassenwechsel pro Jahr aus.
Es ist problemlos möglich in 2018 in 4-Faktor zu wechseln und dann z.B. im April 2019 in 5/3.
Zitat:Vom Splittingvorteil für Eheleute profitiert man auch wenn beide in der Steuerklasse 4 (ohne Faktor) bleiben und am Ende des Jahres eine Steuerbescheinigung einreichen. Ist das richtig?
Das ist richtig. Den Vorteil bekommt man dann aber erst im Rahmen der Steuererklärung.
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