Steuerklassen nach Trennung

17. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)
Steuerklassen nach Trennung

Beispiel:
Ehepaar trennt sich im Sommer. Bis Ende des Jahres können sie die alten Steuerklassen behalten (Ehemann III, Ehefrau V). Beide wurden bis dato gemeinsam veranlagt.
Obwohl es der Ehefrau schadet sagt sie, ich möchte ab sofort, d.h. ab Sommer, die Steuerklasse I und getrennt vom Ehemann versteuert werden.
Dadurch wird sie wohl einiges mehr an Steuern zahlen, für das Jahr 2013.
Der Ehemann möchte aber gerne für das Jahr die alte Steuerklasse III behalten und nicht in die Steuerklasse I bzw. II (wegen seinen Kindern) wechseln, was aber ab 01.01.20ß14 geschieht.
Frage: Kann er für das Restjahr in Klasse III bleiben, obwohl die Ehefrau ja aus der „gemeinsamen Veranlagung" ausscheidet?
Danke.


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5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:
Obwohl es der Ehefrau schadet sagt sie, ich möchte ab sofort, d.h. ab Sommer, die Steuerklasse I und getrennt vom Ehemann versteuert werden.


War das jetzt ein Schreibfehler. Der Wechsel der Ehefrau von V nach I nützt der Ehefrau und schadet dem Ehemann. Gleiches gilt für die getrennte Veranlagung.

quote:
Frage: Kann er für das Restjahr in Klasse III bleiben, obwohl die Ehefrau ja aus der „gemeinsamen Veranlagung" ausscheidet?


Der verbleib des Ehemannes in Stkl. III führt zu einer massiven Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Ehemann und Ehefrau können im Jahr der Trennung übrigens nicht in die Stkl. I oder II wechseln, sondern allenfalls in die Stkl. IV, die jedoch hinsichtlich der steuerlichen Abüge identisch mit I ist.

Daneben hat der Mann gegen die Frau einen Anspruch auf Zusammenveranlagung, wenn er der Frau die Nachteile ersetzt, die ihr gegenüber der Einzelveranlagung entstehen. Bei einer tatsächlichen Einzelveranlagung entstehen dem Mann noch größere Nachteile.

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#3
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Stimmt, ich hatte gar nicht darüber nachegdacht dass Kl. I ja besser ist als Kl. V.

Aber ist ja alles irrelevant, da beide ja offensichtlich in IV kommen würden.

Sicherlich wäre es sinnvoll das Jahr 2013 wie gehabt abzurechnen (gemeinsam veranlagt) zumal das immer einen ordentlichen Ersattunsgbetrag ergeben hat. Die Ehefrau musste für ihre BU-Rente immer quartalsmäßig eine Vorabzahlung leisten bzw. diese Zahlung ging vom Konto des Ehemannes ab, auch seit der Trennung im Sommer 2013. Geändert wird das erst ab jetzt, 2014..

Der Ehefrau geht es auch nur um das Schaden, koste es was es wolle. Und wenn es das eigene Geld ist....

Trotzdem, danke für die Informationen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:
Aber ist ja alles irrelevant, da beide ja offensichtlich in IV kommen würden.


Irrelevant ist das nicht, da die Steuerbelastung in I und IV identisch ist.

quote:
Der Ehefrau geht es auch nur um das Schaden, koste es was es wolle.


Wenn die Ehefrau die Zusammenveranlagung verweigert, obwohl der Ehemann ihr einen Nachteilsausgleich zugesichert hat, so macht sie sich schadenersatzpflichtig.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

O.K., jetzt habe ich das verstanden.

Ich habe das einmal grob überschlagen und bei einer Einstufung in ST. IV gäbe es eine steurliche Mehrbelastung von ca. € 4.000,--!!

Dann wird der RA auf eine gemeinsame Veranlagung für 2013 drängen müssen.

Vielen Dank!!

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