Guten Morgen,
meine Frau und ich haben die Steuerklasse gewechselt um unser Elterngeld zu erhöhen.
Das Bundessozialgericht hat das in einem Urteil aus 2009 als legale Steueroptimierung/-gestaltung akzeptiert.
Nun weigert der Arbeitgeber diesen wechsel zu akzeptieren. Hier läge ein Rechtsmissbrauch vor.
Welche Möglichkeiten haben wir?
Vielen Dank vorab und beste Grüße.
-- Editiert von Moderator topic am 13. Februar 2025 14:02
-- Thema wurde verschoben am 13. Februar 2025 14:02
Steuerklassen wechsel/Elterngeld
Vmtl. wie immer: klagen, wenn man sich nicht einigen kann.
Zitat :meine Frau und ich haben die Steuerklasse gewechselt um unser Elterngeld zu erhöhen.
Hat man dies auch innerhalb der Fristen gemacht?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Der Wechsel der Steuerklasse ist im Dezember letzten Jahres erfolgt. Der erwartete Termin ist im August diesen Jahres.
Was hat denn der Arbetigeber mit dem Steuerklassenwechsel zu tun, bzw. wie kann er den "nicht akzeptieren"?
Das läuft doch über das Finanzamt.
Der Arbeitgeber kann hier gar nichts verweigern. Der Arbeitgeber hat per ELStAM die aktuellen Steuermerkmale abzurufen und nach diesen abzurechnen. Wenn das Finanzamt die Änderung der Steuerklasse bestätigt hat, wird diese geänderte Klasse auch an den Arbeitgeber übermittelt.Zitat :Nun weigert der Arbeitgeber diesen wechsel zu akzeptieren. Hier läge ein Rechtsmissbrauch vor.
Zitat :Nun weigert der Arbeitgeber diesen wechsel zu akzeptieren. Hier läge ein Rechtsmissbrauch vor.
Welche Möglichkeiten haben wir?
Das kann dem AG herzlich egal sein, ob Sie die Steuerklasse wechseln oder nicht - jedenfalls solange sie keine Nettolohnvereinbarung haben. Es bedarf auch nicht seiner Zustimmung oder Billigung.
Ansonsten wird der Steuerklassenwechsel über das Finanzamt veranlasst. Teilen Sie dem Arbeitgeber bzw. wenn Sie die Lohnabrechnungsstelle kennen direkt dieser den Steuerklassenwechsel einfach mit. Die Lohnabrechnungsstelle wird dann über Elstam die geänderten Daten abrufen. Wenn Sie das nicht mitteilen, kann es sein, dass die Abrechnungen vorerst nicht die neue Steuerklasse berücksichtigt, weil nicht jeden Monat die Daten abgerufen werden.
Das kann dem AG herzlich egal sein, ob Sie die Steuerklasse wechseln oder nicht - jedenfalls solange sie keine Nettolohnvereinbarung haben. Es bedarf auch nicht seiner Zustimmung oder Billigung.
Ansonsten wird der Steuerklassenwechsel über das Finanzamt veranlasst. Teilen Sie dem Arbeitgeber bzw. wenn Sie die Lohnabrechnungsstelle kennen direkt dieser den Steuerklassenwechsel einfach mit. Die Lohnabrechnungsstelle wird dann über Elstam die geänderten Daten abrufen. Wenn Sie das nicht mitteilen, kann es sein, dass die Abrechnungen vorerst nicht die neue Steuerklasse berücksichtigt, weil nicht jeden Monat die Daten abgerufen werden.
——————
Der Arbeitgeber beharrt dennoch darauf, dass unser Wechsel der Steuerklasse nur zur Erhöhung des Elterngelds erfolgt ist.
Daher sei der Wechsel rechtsmissbräuchlich und nicht zu berücksichtigen.
Zitat :Der Arbeitgeber beharrt dennoch darauf, dass unser Wechsel der Steuerklasse nur zur Erhöhung des Elterngelds erfolgt ist.
Daher sei der Wechsel rechtsmissbräuchlich und nicht zu berücksichtigen.
Habt ihr einen Personal-/Betriebsrat?
Falls nein - einmal nachweisbar den AG auffordern die Steuerklasse zu wechseln.
Danach ggf. einen Anwalt einschalten, der ihm die Rechtslage kostenpflichtig erklärt ...
Doch, der monatliche Abruf ist für Arbeitgeber verpflichtend.Zitat :Wenn Sie das nicht mitteilen, kann es sein, dass die Abrechnungen vorerst nicht die neue Steuerklasse berücksichtigt, weil nicht jeden Monat die Daten abgerufen werden.
Selbst wenn die Änderung der Steuerklassen "rechtsmissbräuchlich" erfolgt wäre, wäre sie für den ArbG verbindlich. Eine Auswirkung hätte ein Rechtsmissbrauch nur auf die Höhe des Elterngeldes.
taxpert
Zitat :Selbst wenn die Änderung der Steuerklassen "rechtsmissbräuchlich" erfolgt wäre, wäre sie für den ArbG verbindlich.
Aber nur für den Lohnsteuerabzug. Um den geht es hier aber nicht.
Für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist das BAG-Urteil vom 18.09.1991zu beachten und danach muss der AG einen rechtsmissbräuchlichen Steuerklassenwechsel nicht anerkennen.
Halo,
Trotzdem muss er die geänderte Steuerklasse aber doch beim Lohnsteuerabzug anwenden - und zwar zwingend.Zitat:Für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist das BAG-Urteil vom 18.09.1991zu beachten und danach muss der AG einen rechtsmissbräuchlichen Steuerklassenwechsel nicht anerkennen.
Schließlich ist das beim Finanzamt/Elstam gemeldet, und der andere Arbeitgeber rechnet auch damit ab.
Stefan
Zitat :Trotzdem muss er die geänderte Steuerklasse aber doch beim Lohnsteuerabzug anwenden - und zwar zwingend.
Ja, beim Lohnsteuerabzug muss der AG zwingend die geänderte Steuerklasse berücksichtigen.
Meine Aussage galt ausschließlich für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Zitat :Das Bundessozialgericht hat das in einem Urteil aus 2009 als legale Steueroptimierung/-gestaltung akzeptiert.
Das Urteil ist zu einer inzwischen veralteten Rechtslage ergangen. Nach § 2c Abs. 3 BEEG muss man die günstigere Steuerklasse mindestens 6 Monate gehabt haben.
In der Steuerklasse ist die Betroffene knapp 8 Monate.
Das Argument zählt also auch nicht.
Zitat :In der Steuerklasse ist die Betroffene knapp 8 Monate.
Das kann bei den hier vorliegenden Angaben gar nicht sein.
Steuerklassenwechsel mit Wirkung vom 01.12. oder vom 01.01.?
Beginn Mutterschutz vor oder nach dem 01.07.?
Bei Steuerklassenwechsel mit Wirkung zum 01.01. und Beginn des Mutterschutzes vor dem 01.07. wären es nur 5 Monate.
Aber selbst im besten Fall, nämlich Steuerklassenwechsel zum 01.12. und Beginn Mutterschutz nach dem 01.07. wären es nur 7 Monate und nicht 8.
Hallo,
Jetzt muss ich doch mal deutlich fragen: Worum geht es dir?Zitat:In der Steuerklasse ist die Betroffene knapp 8 Monate.
Das Argument zählt also auch nicht.
Du hast den Thread ja im Unterforum Steuerrecht erstellt, und nicht im Arbeitsrecht oder Sozialrecht.
Daher war ich davon ausgegangen, dass es um die Lohnsteuer geht, die der Arbeitgeber nicht gem. der Steuerklasse abrechnen will (was unzulässig wäre).
Sozialleistungen sind aber vielleicht doch etwas anders gelagert. Da kann es durchaus die Bedingung geben, dass die Lohnsteuerklasse nicht unlogisch sein darf (z.B. der Mehrverdiener in Klasse 5, und ergo der Wenigverdiener in Klasse 3).
Wobei ich mich dann aber auch frage, woher der Arbeitgeber das denn wissen will (außer, beide Ehepartner arbeiten in der selben Firma).
Welche Steuerklasse hat die betroffene Person denn, und nach welcher möchte der Arbeitgeber abrechnen?
Stefan
Ok dann sind es knapp 7 Monate.
Da lag der Fehler bei mir.
Schwierig dieses Thema einzuordnen, dachte das wäre eher eine steuerliche Frage.
Mir ging es darum, nach dem Studium diverser Finanzportale, das Elterngeld etwas nach oben zu drücken.
Durch Wechsel der Steuerklasse.
Der AG hat schon angekündigt sich Lohnabrechnungen des anderen Ehepartners einzufordern. Daher will er es wissen.
Zitat :Mir ging es darum, nach dem Studium diverser Finanzportale, das Elterngeld etwas nach oben zu drücken.
Durch Wechsel der Steuerklasse.
Das klappt dann ja auch.
Zitat :Der AG hat schon angekündigt sich Lohnabrechnungen des anderen Ehepartners einzufordern. Daher will er es wissen.
Dann teilt man dem AG mit, er möge den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Steuerklasse 4 abrechnen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
9 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
9 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten