Steuerklassen wechsel/Elterngeld

13. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Coldplay_1801
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerklassen wechsel/Elterngeld

Guten Morgen,

meine Frau und ich haben die Steuerklasse gewechselt um unser Elterngeld zu erhöhen.
Das Bundessozialgericht hat das in einem Urteil aus 2009 als legale Steueroptimierung/-gestaltung akzeptiert.
Nun weigert der Arbeitgeber diesen wechsel zu akzeptieren. Hier läge ein Rechtsmissbrauch vor.
Welche Möglichkeiten haben wir?

Vielen Dank vorab und beste Grüße.

-- Editiert von Moderator topic am 13. Februar 2025 14:02

-- Thema wurde verschoben am 13. Februar 2025 14:02




19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20443 Beiträge, 7387x hilfreich)

Vmtl. wie immer: klagen, wenn man sich nicht einigen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Gelehrter
(10031 Beiträge, 2099x hilfreich)

Zitat (von Coldplay_1801):
meine Frau und ich haben die Steuerklasse gewechselt um unser Elterngeld zu erhöhen.


Hat man dies auch innerhalb der Fristen gemacht?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Coldplay_1801
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Wechsel der Steuerklasse ist im Dezember letzten Jahres erfolgt. Der erwartete Termin ist im August diesen Jahres.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(432 Beiträge, 71x hilfreich)

Was hat denn der Arbetigeber mit dem Steuerklassenwechsel zu tun, bzw. wie kann er den "nicht akzeptieren"?
Das läuft doch über das Finanzamt.

Signatur:

- car4000 -

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2421 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von Coldplay_1801):
Nun weigert der Arbeitgeber diesen wechsel zu akzeptieren. Hier läge ein Rechtsmissbrauch vor.
Der Arbeitgeber kann hier gar nichts verweigern. Der Arbeitgeber hat per ELStAM die aktuellen Steuermerkmale abzurufen und nach diesen abzurechnen. Wenn das Finanzamt die Änderung der Steuerklasse bestätigt hat, wird diese geänderte Klasse auch an den Arbeitgeber übermittelt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Coldplay_1801):
Nun weigert der Arbeitgeber diesen wechsel zu akzeptieren. Hier läge ein Rechtsmissbrauch vor.
Welche Möglichkeiten haben wir?

Das kann dem AG herzlich egal sein, ob Sie die Steuerklasse wechseln oder nicht - jedenfalls solange sie keine Nettolohnvereinbarung haben. Es bedarf auch nicht seiner Zustimmung oder Billigung.
Ansonsten wird der Steuerklassenwechsel über das Finanzamt veranlasst. Teilen Sie dem Arbeitgeber bzw. wenn Sie die Lohnabrechnungsstelle kennen direkt dieser den Steuerklassenwechsel einfach mit. Die Lohnabrechnungsstelle wird dann über Elstam die geänderten Daten abrufen. Wenn Sie das nicht mitteilen, kann es sein, dass die Abrechnungen vorerst nicht die neue Steuerklasse berücksichtigt, weil nicht jeden Monat die Daten abgerufen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Coldplay_1801
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das kann dem AG herzlich egal sein, ob Sie die Steuerklasse wechseln oder nicht - jedenfalls solange sie keine Nettolohnvereinbarung haben. Es bedarf auch nicht seiner Zustimmung oder Billigung.
Ansonsten wird der Steuerklassenwechsel über das Finanzamt veranlasst. Teilen Sie dem Arbeitgeber bzw. wenn Sie die Lohnabrechnungsstelle kennen direkt dieser den Steuerklassenwechsel einfach mit. Die Lohnabrechnungsstelle wird dann über Elstam die geänderten Daten abrufen. Wenn Sie das nicht mitteilen, kann es sein, dass die Abrechnungen vorerst nicht die neue Steuerklasse berücksichtigt, weil nicht jeden Monat die Daten abgerufen werden.

——————

Der Arbeitgeber beharrt dennoch darauf, dass unser Wechsel der Steuerklasse nur zur Erhöhung des Elterngelds erfolgt ist.
Daher sei der Wechsel rechtsmissbräuchlich und nicht zu berücksichtigen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2459 Beiträge, 858x hilfreich)

Zitat (von Coldplay_1801):
Der Arbeitgeber beharrt dennoch darauf, dass unser Wechsel der Steuerklasse nur zur Erhöhung des Elterngelds erfolgt ist.
Daher sei der Wechsel rechtsmissbräuchlich und nicht zu berücksichtigen.

Habt ihr einen Personal-/Betriebsrat?
Falls nein - einmal nachweisbar den AG auffordern die Steuerklasse zu wechseln.
Danach ggf. einen Anwalt einschalten, der ihm die Rechtslage kostenpflichtig erklärt ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2421 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Wenn Sie das nicht mitteilen, kann es sein, dass die Abrechnungen vorerst nicht die neue Steuerklasse berücksichtigt, weil nicht jeden Monat die Daten abgerufen werden.
Doch, der monatliche Abruf ist für Arbeitgeber verpflichtend.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2741 Beiträge, 765x hilfreich)

Selbst wenn die Änderung der Steuerklassen "rechtsmissbräuchlich" erfolgt wäre, wäre sie für den ArbG verbindlich. Eine Auswirkung hätte ein Rechtsmissbrauch nur auf die Höhe des Elterngeldes.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Selbst wenn die Änderung der Steuerklassen "rechtsmissbräuchlich" erfolgt wäre, wäre sie für den ArbG verbindlich.

Aber nur für den Lohnsteuerabzug. Um den geht es hier aber nicht.

Für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist das BAG-Urteil vom 18.09.1991zu beachten und danach muss der AG einen rechtsmissbräuchlichen Steuerklassenwechsel nicht anerkennen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14972 Beiträge, 4574x hilfreich)

Halo,

Zitat:
Für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist das BAG-Urteil vom 18.09.1991zu beachten und danach muss der AG einen rechtsmissbräuchlichen Steuerklassenwechsel nicht anerkennen.
Trotzdem muss er die geänderte Steuerklasse aber doch beim Lohnsteuerabzug anwenden - und zwar zwingend.
Schließlich ist das beim Finanzamt/Elstam gemeldet, und der andere Arbeitgeber rechnet auch damit ab.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Trotzdem muss er die geänderte Steuerklasse aber doch beim Lohnsteuerabzug anwenden - und zwar zwingend.

Ja, beim Lohnsteuerabzug muss der AG zwingend die geänderte Steuerklasse berücksichtigen.

Meine Aussage galt ausschließlich für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von Coldplay_1801):
Das Bundessozialgericht hat das in einem Urteil aus 2009 als legale Steueroptimierung/-gestaltung akzeptiert.

Das Urteil ist zu einer inzwischen veralteten Rechtslage ergangen. Nach § 2c Abs. 3 BEEG muss man die günstigere Steuerklasse mindestens 6 Monate gehabt haben.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Coldplay_1801
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Steuerklasse ist die Betroffene knapp 8 Monate.
Das Argument zählt also auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von Coldplay_1801):
In der Steuerklasse ist die Betroffene knapp 8 Monate.

Das kann bei den hier vorliegenden Angaben gar nicht sein.

Steuerklassenwechsel mit Wirkung vom 01.12. oder vom 01.01.?
Beginn Mutterschutz vor oder nach dem 01.07.?

Bei Steuerklassenwechsel mit Wirkung zum 01.01. und Beginn des Mutterschutzes vor dem 01.07. wären es nur 5 Monate.

Aber selbst im besten Fall, nämlich Steuerklassenwechsel zum 01.12. und Beginn Mutterschutz nach dem 01.07. wären es nur 7 Monate und nicht 8.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14972 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
In der Steuerklasse ist die Betroffene knapp 8 Monate.
Das Argument zählt also auch nicht.
Jetzt muss ich doch mal deutlich fragen: Worum geht es dir?

Du hast den Thread ja im Unterforum Steuerrecht erstellt, und nicht im Arbeitsrecht oder Sozialrecht.
Daher war ich davon ausgegangen, dass es um die Lohnsteuer geht, die der Arbeitgeber nicht gem. der Steuerklasse abrechnen will (was unzulässig wäre).
Sozialleistungen sind aber vielleicht doch etwas anders gelagert. Da kann es durchaus die Bedingung geben, dass die Lohnsteuerklasse nicht unlogisch sein darf (z.B. der Mehrverdiener in Klasse 5, und ergo der Wenigverdiener in Klasse 3).
Wobei ich mich dann aber auch frage, woher der Arbeitgeber das denn wissen will (außer, beide Ehepartner arbeiten in der selben Firma).

Welche Steuerklasse hat die betroffene Person denn, und nach welcher möchte der Arbeitgeber abrechnen?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Coldplay_1801
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok dann sind es knapp 7 Monate.
Da lag der Fehler bei mir.

Schwierig dieses Thema einzuordnen, dachte das wäre eher eine steuerliche Frage.

Mir ging es darum, nach dem Studium diverser Finanzportale, das Elterngeld etwas nach oben zu drücken.
Durch Wechsel der Steuerklasse.

Der AG hat schon angekündigt sich Lohnabrechnungen des anderen Ehepartners einzufordern. Daher will er es wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von Coldplay_1801):
Mir ging es darum, nach dem Studium diverser Finanzportale, das Elterngeld etwas nach oben zu drücken.
Durch Wechsel der Steuerklasse.

Das klappt dann ja auch.

Zitat (von Coldplay_1801):
Der AG hat schon angekündigt sich Lohnabrechnungen des anderen Ehepartners einzufordern. Daher will er es wissen.

Dann teilt man dem AG mit, er möge den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Steuerklasse 4 abrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 307.507 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30 €
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.690 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.