Hallo!
Ich versuche gerade zu verstehen wie Versicherungszahlungen funktionieren. Also folgender theoretischer Fall:
Ein Freiberufler hat seine Betriebsmittel (also Arbeitsgeräte) zum Netto-Neuwert versichert.
Angenommen es kommt zu einem Schadensfall. Wie wird die Auszahlung der Versicherungsleistung steuerlich behandelt? Zählt diese als Umsatz und muss darauf Umsatzsteuer gezahlt werden? Ich gehe davon aus, dass diese Summe jedenfalls als Einnahme zu werten ist. Wenn man nun das Betriebsmittel mit diesem Geld wiederbeschafft, müsste es bei einem Wert über der GWG Grenze über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die Einkommenssteuerbelastung wäre aber im Jahr der Auszahlung fällig und somit unverhältnismäßig hoch. Oder verstehe ich da etwas falsch?
Danke!
Steuerliche Behandlung von Versicherungsleistung
22. Juni 2022
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Frage vom 22. Juni 2022 | 16:04
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 2x hilfreich)
Steuerliche Behandlung von Versicherungsleistung
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#1
Antwort vom 22. Juni 2022 | 16:17
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
ZitatIch gehe davon aus, dass diese Summe jedenfalls als Einnahme zu werten ist. :
Ja.
ZitatDie Einkommenssteuerbelastung wäre aber im Jahr der Auszahlung fällig und somit unverhältnismäßig hoch. :
Der Restwert wird doch dagegen gebucht?!
ZitatZählt diese als Umsatz und muss darauf Umsatzsteuer gezahlt werden? :
Grundsätzlich nicht mangels Leistungsaustausch.
#2
Antwort vom 22. Juni 2022 | 16:25
Von
Status: Student (2064 Beiträge, 1186x hilfreich)
Nein.ZitatZählt diese als Umsatz und muss darauf Umsatzsteuer gezahlt werden? :
Ja.ZitatIch gehe davon aus, dass diese Summe jedenfalls als Einnahme zu werten ist. :
Ja und? Ein eventueller Restbuchwert wäre noch als Aufwand zu berücksichtigen.ZitatWenn man nun das Betriebsmittel mit diesem Geld wiederbeschafft, müsste es bei einem Wert über der GWG Grenze über mehrere Jahre abgeschrieben werden. :
Was soll daran unverhältnismäßig sein? Das alte Wirtschaftsgut und die Versicherungskosten hat man doch vorher als Aufwand berücksichtigt. Leistungen aus der Versicherung sind dann eben Ertrag.ZitatDie Einkommenssteuerbelastung wäre aber im Jahr der Auszahlung fällig und somit unverhältnismäßig hoch. :
Nein. Um den befürchteten Effekt zu vermeiden, versichert man nur den Zeitwert. Dann bekommt man eben weniger Versicherungsleistung.ZitatOder verstehe ich da etwas falsch? :
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#3
Antwort vom 22. Juni 2022 | 18:15
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 2x hilfreich)
Danke schon mal für die Einschätzungen. So ungefähr habe ich mir das auch vorgestellt.
ZitatWas soll daran unverhältnismäßig sein? Das alte Wirtschaftsgut und die Versicherungskosten hat man doch vorher als Aufwand berücksichtigt. Leistungen aus der Versicherung sind dann eben Ertrag. :
Aber hierbei wäre die Progression des Steuersatzes ja nicht berücksichtigt. Das fällt vielleicht bei einem großen Unternehmer nicht ins Gewicht, aber bei einem kleinen Freiberufler schon. Angenommen mal es ist der folgende Fall:
Der Freiberufler hat normalerweise einen jährlichen Überschuss von 20000€. Darauf wäre grob gerechnet eine Einkommenssteuer von 2100€ zu zahlen.
Jetzt gehen ihm Geräte im Wert von sagen wir mal 10000€, die bereits komplett abgeschrieben sind, kaputt. Um den Betrieb in einem solchen Fall fortsetzen zu können, sind die Geräte eben zum Neuwert versichert und werden wieder mit der Versicherungszahlung angeschafft. Dadurch steigt aber jetzt der Überschuss um die entsprechenden 10000€. Und wenn die neu angeschafften Geräte beispielsweise über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden müssen, ergibt das lediglich eine Abschreibung von 2000€ im ersten Jahr. Damit steigt der Überschuss auf 28000€ und die Steuer somit auf etwa 4300€. Und so zahlt man im ersten Jahr über 2000€ mehr an Steuer, obwohl man die Mittel ja faktisch nicht hat, weil man die Geräte ja wieder angeschafft hat.
#4
Antwort vom 22. Juni 2022 | 18:17
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 2x hilfreich)
ZitatNein. Um den befürchteten Effekt zu vermeiden, versichert man nur den Zeitwert. Dann bekommt man eben weniger Versicherungsleistung. :
Sorry, das hab ich noch vergessen. Das ergibt ja irgendwie keinen Sinn. Wenn man die Geräte wieder anschafft, kosten sie ja so viel wie eben der Neuwert. Also müsste man die Differenz zum Zeitwert ja trotzdem draufzahlen und das in dem Fall aus der eigenen Tasche...
#5
Antwort vom 22. Juni 2022 | 18:20
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
Also sind die Geräte fünf Jahre alt gewesen und komplett abgeschrieben, die dann "kaputt gehen"?
Dann machen Sie halt eine Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG geltend, wenn die Steuerlast existenzbedrohend ist.
#6
Antwort vom 22. Juni 2022 | 18:53
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 2x hilfreich)
ZitatDann machen Sie halt eine Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG geltend, wenn die Steuerlast existenzbedrohend ist. :
Es handelt sich hier tatsächlich um einen rein potentiellen Fall, weil ich die Regelungen dahinter verstehen möchte.
Dass stimmt, mit der Sonderabschreibung wären dann schon 40% im ersten Jahr möglich, was bei 10000€ die Steuerbelastung über die 5 Jahre tatsächlich fast ausgleicht. Dennoch würde man in einem solchen Fall eine wesentlich höhere Steuerbelastung im ersten Jahr haben und zusätzlich auch höhere Steuerberaterkosten, weil sie sich natürlich an den Gesamteinnahmen bemessen...
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