Steuerliche Beratungskosten

24. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
juelip
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerliche Beratungskosten

Hallo,

im letzten Jahr ist bei der EKS-Erklärung das Problem aufgetaucht wie der steuerliche Anteil eines intransparenten Investmentfonds zu ermitteln ist.

Wie ich vorzugehen habe wurde mir per email vom Steuerberater mitgeteilt.

In der Honorar Abrechnung fand sich dann diese Angelegenheit als steuerliche Beratung nach § 21 Abs. 1 StBGebV 3. VOÄ in Höhe von knapp 1200 €. Und das waren ziemlich genau 70 Prozent der gesamten Kosten für die Erstellung der EKS-Erklärung.

Nun meine Frage:

Muss ein Steuerberater auf die anfallenden Kosten seiner Beratung hinweisen? (Was in meinem Fall nicht Stattfand, ich wusste ja nicht einmal dass es sich bei der kurzen email Korrespondenz überhaupt um eine Beratung gehandelt hat.)

Weiß jemand Bescheid?

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4 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119526 Beiträge, 39734x hilfreich)

quote:
ich wusste ja nicht einmal dass es sich bei der kurzen email Korrespondenz überhaupt um eine Beratung gehandelt hat.

Du stellst eine Frage und bekommst eine qualifizierte Antwort.
Was sollte es denn deiner Meinung nach sonst sein?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119526 Beiträge, 39734x hilfreich)

quote:
Muss ein Steuerberater auf die anfallenden Kosten seiner Beratung hinweisen?

Ich habe mich mittels einer nichtrepräsentativen Umfrage unter Steuerberatern kundig gemacht:
Es gibt - wie bei Rechtsanwälten - eine gesetzliche Regelung der Gebühren (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV). Damit würde im Prinzip eine Hinweispflicht entfallen.

Jedoch haben die von mir Befragten einen Hinweis in ihren Verträgen der auf die StBGebV verweist.

Ein Mandat ohne das der Kunde dieser vertraglichen Verbeinbarung zugestimmt hat, wird nicht angenommen/ausgeführt.

Eine unaufgeforderte Nennung von Kosten erfolgt nicht ohne gesonderte vertraglichen Verbeinbarung.
Oftmals wäre diese vorher auch gar nicht exakt möglich.



Ich vermute also, das auch hier in diesen Falle ein Vertrag besteht? Eventuell auch mit Hinweis?





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#3
 Von 
juelip
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen DANK für Ihre profunde Antwort!!

Und nun zu Ihrer Frage:

Nein, es besteht kein Vertrag zwischen meinem Steuerberater und mir, den ich seit rund zwanzig Jahren zur EKS-Erklärung heranziehe.

Das Geschäftsverhältnis zwischen meinem Steuerberater und mir, kam über das jahrzehntelange berufliche und private Geschäftsverhältnis meines Vaters zustande. Das Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Unternehmen kümmert sich meines Wissens bislang um alle Belange in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten innerhalb der Familie (Eltern, Geschwister und mglw. auch schon deren Kinder).

Wobei der private Teil, damit meine ich alles was mit der persönlichen EKS zu tun hat, nach meinem Empfinden immer etwas kurz gehalten wurde. Ich kann mich zum Beispiel nicht daran erinnern in den letzten 10 Jahren in irgendeiner Weise einen Wink oder eine steuerliche Empfehlung meines Steuerberaters bekommen zu haben.

Letztlich läuft das immer so ab, dass ich eine zweiseitige Zusammenfassung mit anhänglichen Belegen für die Erstellung der EKS an das Steuerbüro schicke und ein paar Wochen später erhalte ich das sauber ausgefüllte Formular zur Unterschrift und Weiterleitung an das Finanzamt.

Somit besteht weder Vertrag noch Hinweis.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119526 Beiträge, 39734x hilfreich)

quote:
Nein, es besteht kein Vertrag zwischen meinem Steuerberater und mir, den ich seit rund zwanzig Jahren zur EKS-Erklärung heranziehe.

Ein Vertrtag besteht zweifelsohne, wenn auch nicht schriftlich so dennoch konkludent/mündlich.

Da die Inanspruchnahme bereits mehrfach erfolgte, dürfte man kaum verargumentieren können, das einem die Vergütungspflicht unbekannt gewesen sei.
Auch in Anbetracht der großen Zeitspanne.

Desweiteren handelt es sich um gesetzlich festgelegte Gebühren, so das eine grundsätzliche Hinweispflicht entfällt.



Nichtsdestotroz kann man mit dem Steuerberater über die Höhe verhandeln und die Abrechnung von der Steuerberaterkammer prüfen lassen.





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