Steuerliche Betrachtung eines Verlusts aus Vermietung bei gesonderter einheitlicher Feststellung

14. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
famkarl
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerliche Betrachtung eines Verlusts aus Vermietung bei gesonderter einheitlicher Feststellung

Hallo zusammen,

ich habe meinen ersten Steuerbescheid zur Gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 B) erhalten und der wirft einige Fragen auf, bei denen ich um Unterstützung bitte.

Die KG verwaltet Immobilien und wendet das Zwei-Kontenprinzip an. Im Steuerjahr entstanden aufgrund von Abschreibungen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die ich auf den Folgebescheid (Einkommensteuererklärung der gemeinsamen Veranlagung der Kommanditistin und des Komplementärs) ansetzen möchte.

Die nach Quote (basierend auf dem eingezahlten Stammkapital auf dem Kapitalkonto I) verteilten negativen Einkünfte der Kommanditistin übersteigen ihr eingezahlte Kapital (Haftungssumme im Handelsregister). Allerdings resultiert das nicht aus tatsächlichen Ausgaben der KG, sondern aus den bereits vor Einbringung der Immobilien begonnenen Abschreibungen. Sämtliche Forderungen der KG konnten im Wirtschaftsjahr aus laufenden Mieteinkünften gedeckt werden und das Stammkapital der KG wurde nicht angetastet und ist auf einem Festgeldkonto der KG vollständig vorhanden.

Unter "001. Kapitalkontoentwicklung (lt. Steuerbilanz) und Kapitalveränderung i.S.d. § 15a EStG" wird aufgrund dieser Situation ein negatives Kapital der Kommanditistin am Ende des Wirtschaftsjahres ermittelt.

Frage 1: Hätte ich eine freiwillige Bareinlage der Kommanditistin auf ihrem Kapitalkonto II in der ESt 1 B angeben müssen? Damit hätte nach meinem Verständnis des Bescheids ein negatives Kapital verhindert werden können.

Unter "002. Handelsrechtliches Eigenkapital" wird dieser Betrag nun als negatives Eigenkapital am Ende des Wirtschaftsjahres ausgewiesen.

Frage 2: Ist es korrekt, dass dies ist nur ein für die steuerliche Betrachtung ermittelter Wert ist, der ins Folgejahr als Kapital zu Beginn übertragen wird? Oder gibt es bei der eingetragenen Haftungssumme im Handelsregister oder dem Stammkapital laut Gesellschaftsvertrag Änderungen?

Unter "003. Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung" wird nun ein zum Ausgleich verwendbarer Betrag der Außenhaftung von 0,00€ ausgewiesen. Die Haftungssumme der Kommanditistin ist aber unverändert in der KG auf dem Kapitalkonto I und einem Festgeldkonto gebucht. Der Betrag ist also noch vorhanden. Er reduzierte sich ja nur rechnerisch auf 0, da die Abschreibungen höher als die Mieteinkünfte waren. Tatsächlich Geld ist nicht abgeflossen.

Frage 3: Ist diese Berechnung auch rein steuerlicher Natur und steht der Betrag für die Außenhaftung im folgenden Geschäftsjahr 2026 wieder zur Verfügung? Falls nicht, muss die Kommanditistin ihre Haftungssumme erneut als Einlage an die KG überweisen?

Der Komplementär haftet für alle über die Haftungssumme hinaus gehenden Forderungen unbegrenzt mit seinem persönlichen Vermögen.

Frage 4: Muss der Komplementär dann steuerlich für den verrechenbaren Verlust haften und wird ihm dieser im Folgebescheid seiner Einkommensteuererklärung (in unserem Fall bei gemeinsamer Veranlagung der selbe zusammen mit der Kommanditistin) angesetzt? Falls nicht, wird dieser Betrag dann mit den Überschüssen des folgenden Geschäftsjahres der Kommanditistin verrechnet (hier in der ESt 1 B für 2026)?

Vielen Dank für die Unterstützung!




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2293 Beiträge, 1274x hilfreich)

Zitat (von famkarl):
Frage 1: Hätte ich eine freiwillige Bareinlage der Kommanditistin auf ihrem Kapitalkonto II in der ESt 1 B angeben müssen?
Gab es denn eine? Wenn nicht, können Sie auch keine angeben.
Zitat (von famkarl):
Frage 2: Ist es korrekt, dass dies ist nur ein für die steuerliche Betrachtung ermittelter Wert ist, der ins Folgejahr als Kapital zu Beginn übertragen wird?
Aus welchem KapKonto der Gewinn oder Verlust gebucht wird, müsste sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Der Wert zum 31.12. ist denklogisch auch der Wert zum 01.01.
Zitat (von famkarl):
Oder gibt es bei der eingetragenen Haftungssumme im Handelsregister oder dem Stammkapital laut Gesellschaftsvertrag Änderungen?
Das Finanzamt ändert weder das Handelsregister noch den Gesellschaftsvertrag.
Zitat (von famkarl):
Frage 3: Ist diese Berechnung auch rein steuerlicher Natur und steht der Betrag für die Außenhaftung im folgenden Geschäftsjahr 2026 wieder zur Verfügung?
Außenhaftung ist ein Begriff aus dem HGB (§ 171). Wenn die Einlage geleistet ist, ist 0 € doch richtig.
Zitat (von famkarl):
Frage 4: Muss der Komplementär dann steuerlich für den verrechenbaren Verlust haften und wird ihm dieser im Folgebescheid seiner Einkommensteuererklärung (in unserem Fall bei gemeinsamer Veranlagung der selbe zusammen mit der Kommanditistin) angesetzt?
Was an Verlusten festgestellt ist, ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid, auch ob diese sofort verrechenbar sind oder nicht. Das wird dann genau so in die Einkommensteuer übernommen.

Wenn Sie eine Schulung zu Kapitalkonten und § 15a EStG wollen, fragen Sie den Berater, der Ihnen die KG schmackhaft gemacht hat. Das sprengt hier jeden Rahmen.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 305.976 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.040 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.