Hallo, ich soll das Haus meiner Mutter überschrieben bekommen, das Haus ist bislang ein Einfamilienhaus. Wir haben eine komplette Wohnung und meine Mutter auch.Wäre es nicht vorteilhaft es jetzt als zweifamilienhaus zu melden. Meine Mutter würde uns dann Miete zahlen. Meine Frage wieviel Steuern muss man denn auf Mieteinnahmen zahlen, und wenn ich z.Bsp. das Dach renovieren lasse, könnte ich die Kosten absetzen?
Steuern aus Vermietung?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Für das Finanzamt ist eine formelle Meldung als Zweifamilienhaus nicht erforderlich.
Versteuert werden müssen die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten (Ausgaben) und der Abschreibung.
Ausgaben, die das ganze Haus betreffen (z.B. Dachreparatur) können entsprechend der Aufteilung der Wohnfläche anteilig der Vermietung zugeordnet werden.
Wie hoch die zu zahlenden Steuern sind, hängt auch noch von Deinem individuellen Einkommen ab, da der Gewinn oder Verlust aus der Vermietung Deinem normalen Einkommen hinzugerechnet bzw. abgezogen wird.
Ob diese Konstruktion in Deinem konkreten Fall vor- oder nachteilig ist, muss für den Einzelfall durchgerechnet werden. Das kann man pauschal nicht beantworten.
Und es kommt noch dazu, dass bei Angehörigen die Ämter besonders genau hinschauen, ob wirklich ein Mietvertrag besteht, Miete gezahlt wird, und zwar in angemessener Höhe, d.h. früher mindestens 50 % des Mietspiegels, nun 75 % des Mietspiegels. Sonst wird ein Vertrag mit Angehörigen nicht anerkannt. Und nicht vergessen: das muss versteuert werden. Ich weiss nicht, ob eine lineare AFA bei Überschreibung möglich ist, denn es sind ja keine Anschaffungskosten. So spontan kann ich mir nicht vorstellen, dass sich das rechnet.
-----------------
"Chylla"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Die Grenze liegt heute bei 56%. Bei einer Miete zwischen 56% und 75% der orstüblichen Vergleichsmiete muss man damit rechnen, dass das Finanzamt einen Berechnung zum Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht fordert.
Die Abschreibung bei der Übertragung einer Wohnung wird fortgesetzt. Sie bemisst sich also auf Basis des Kaufpreises bzw. der Herstellungskosten für den vorhergehenden Eigentümer. Die Laufzeit von 40 bzw. 50 Jahren beginnt auch mit dem ursprünglichen Anschaffungsdatum.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
8 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten