Steuern bei Pendeln zwischen Wohnsitz in Deutschland und im EU-Ausland

19. Juli 2025 Thema abonnieren
 Von 
Ferreira
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuern bei Pendeln zwischen Wohnsitz in Deutschland und im EU-Ausland

Hallo,
ich kenne mich in Steuerfragen so gut wie gar nicht aus und versuche, mich in eine Frage zum Thema "Steuerfragen bei bei zwei Wohnsitzen innerhalb EU" einzuarbeiten, komme aber nicht wirklich weiter:

Das ist die Fallkonstellation:

Ein Ehepaar ist im Ruhestand, sie bekommt Rente, er eine Beamtenpension. Der Wohnsitz ist in Deutschland.
Ab Anfang 2025 wird eine kleine Wohnung in Portugal (vorerst) für zwei Jahre angemietet, die große Wohnung in Deutschland wird aber beibehalten, ebenso wie die deutschen Bankkonten etc.
Die beiden werden die nächsten Jahre zwischen Deutschland und Portugal pendeln, und zwar übers Jahr gesehen mit ca. 7-8 Monaten Aufenthalt in Portugal und 4-5 Monaten in der deutschen Wohnung.

Die Fragen:

Ich habe herausgefunden dass dann wohl eine "unbeschränkte Steuerpflicht" in Portugal besteht, weil a) feste Wohnung und b) Aufenthalt dort von mehr als 183 Tagen im Jahr. Was aber bedeutet das im Hinblick auf die Steuern in Deutschland?

Was müsste man alles beachten, vor allem welche Schritte z.B. im Hinblick auf das Finanzamt in D müssten bereits jetzt, also vor der nächsten Steuererklärung 2026 eingeleitet werden?

Gibt es typische Fehlerquellen / Fallstricke, was sollte vermieden werden, worauf sollte unbedingt geachtet werden?

Ich bedanke mich für jeden nützlichen Tipp oder Hinweis! LG Ferreira




7 Antworten
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#1
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
(50210 Beiträge, 17578x hilfreich)

Zitat (von Ferreira):
Ich habe herausgefunden dass dann wohl eine "unbeschränkte Steuerpflicht" in Portugal besteht, weil a) feste Wohnung und b) Aufenthalt dort von mehr als 183 Tagen im Jahr. Was aber bedeutet das im Hinblick auf die Steuern in Deutschland?

Das ist anhand des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Portugal zu prüfen.

Danach hängt die Frage, in welchem Staat Renten und Beamtenpensionen zu versteuern sind (Art. 18) von der Ansässigkeit im Sinne des Art. 4 DBA D-P ab.

Zitat (von Ferreira):
Gibt es typische Fehlerquellen / Fallstricke, was sollte vermieden werden, worauf sollte unbedingt geachtet werden?

Ob die Ansässigkeit in Deutschland oder in Portugal besteht wird aus der Darstellung des Sachverhaltes nicht klar.

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#2
 Von 
Ferreira
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ob die Ansässigkeit in Deutschland oder in Portugal besteht wird aus der Darstellung des Sachverhaltes nicht klar.


Danke für die Antwort und die Hinweise!
Zur Frage der Ansässigkeit: In Portugal kann man eine Steuer-ID mit einer deutschen Adresse registrieren. Meldet man diese Steuer-ID auf eine portugiesische Meldeadresse um, gilt man für die dortige Finanzbehörde als "Steuerinländer".

Diese Steueransässigkeit in POR ermöglicht einige Vorteile (z.B. Monatsticket im ÖPNV etc.).
Daher soll in der fraglichen Konstellation die portugiesische Adresse mit der Steuer-ID verknüpft werden, also würde damit die Steueransässigkeit in Portugal begründet werden (zumindest aus Sicht der portugiesischen Finanzbehörden). Nach Art. 18 des DBA müssten Rente und Pension dann in Portugal versteuert werden.

Aber: Es erfolgt ja keine Abmeldung aus Deutschland, denn die (große, voll eingerichtete) Wohnung in Deutschland bleibt bestehen (und wird 4-5 Monate im Jahr bewohnt), ebenso deutsche Bankkonten, Mobilfunkvertrag, Kfz, Haftpflicht-, Hausratversicherungen etc. Nach Art. 4 Abs. 2 a) DBA wäre die Ansässigkeit dann weiter in Deutschland?

Mir ist daher nicht klar, von wem und wie letztlich entschieden wird, wo die "Ansässigkeit" besteht bzw. ob man das quasi selbst entscheiden kann.
Oder ich mache hier einen Denkfehler.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50210 Beiträge, 17578x hilfreich)

Zitat (von Ferreira):
Zur Frage der Ansässigkeit: In Portugal kann man eine Steuer-ID mit einer deutschen Adresse registrieren. Meldet man diese Steuer-ID auf eine portugiesische Meldeadresse um, gilt man für die dortige Finanzbehörde als "Steuerinländer".

Man kann durchaus in beiden Staaten gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Zitat (von Ferreira):
Diese Steueransässigkeit in POR ermöglicht einige Vorteile

Bitte die "Steueransässigkeit" nach nationalen Gesetzen nicht mit der Steueransässigkeit nach DBA verwechseln. Vorrang hat das DBA.

Zitat (von Ferreira):
Aber: Es erfolgt ja keine Abmeldung aus Deutschland, denn die (große, voll eingerichtete) Wohnung in Deutschland bleibt bestehen (und wird 4-5 Monate im Jahr bewohnt), ebenso deutsche Bankkonten, Mobilfunkvertrag, Kfz, Haftpflicht-, Hausratversicherungen etc. Nach Art. 4 Abs. 2 a) DBA wäre die Ansässigkeit dann weiter in Deutschland?

Richtig und wenn unklar ist, wo der Lebensmittelpunkt sich befindet, dann greift Art. 4 Abs. 2 c) DBA und die Ansässigkeit wäre auch in Deutschland.

Zitat (von Ferreira):
Mir ist daher nicht klar, von wem und wie letztlich entschieden wird, wo die "Ansässigkeit" besteht bzw. ob man das quasi selbst entscheiden kann.

Das kann man nicht selbst entscheiden, sondern es ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten. Im Zweifel gibt es ein Verständigungsverfahren nach Art. 26.

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#4
 Von 
Ferreira
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Richtig und wenn unklar ist, wo der Lebensmittelpunkt sich befindet, dann greift Art. 4 Abs. 2 c) DBA und die Ansässigkeit wäre auch in Deutschland.


Danke für die Erläuterungen! Im Prinzip ist mir das jetzt halbwegs klar, es hapert nur noch an meinem Verständnis hinsichtlich der formalen Umsetzung seitens des Steuerzahlers.
Für mich ergäbe sich jetzt folgender Ablauf:

1. Steuererklärung für 2025 ganz normal wie gehabt in Deutschland fertigen

2. Da in Portugal registriert und 2025 mehr als 182 Tage dort, erwartet Finanzbehörde dort ebenfalls eine Steuererklärung für 2025. In dieser wird dann - belegt mit dem deutschen Steuerbescheid - geltend gemacht, dass Steuern bereits in D bezahlt wurden, da dort wirtschaftlicher Mittelpunkt.

3. Hoffen, dass Portugal das dann so akzeptiert.

Ist das praktikabel?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50210 Beiträge, 17578x hilfreich)

Ob Portugal eine Ansässigkeit in Deutschland nach Art. 4 DBA akzeptiert würde ich nicht erst nach dem Vorliegen des deutschen Steuerbescheides klären, sondern spätestens bis dieser vorliegt.

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#6
 Von 
Ferreira
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ob Portugal eine Ansässigkeit in Deutschland nach Art. 4 DBA akzeptiert würde ich nicht erst nach dem Vorliegen des deutschen Steuerbescheides klären, sondern spätestens bis dieser vorliegt.


Würde somit bedeuten, in irgendeiner Form (die noch zu eruieren ist) bei der portugiesischen Finanzbehörde die Anerkennung der Ansässigkeit in Deutschland zu beantragen.
Es kommt immer mehr Licht ins Dunkel!

Vielen Dank für die Hinweise!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50210 Beiträge, 17578x hilfreich)

Zitat (von Ferreira):
Würde somit bedeuten, in irgendeiner Form (die noch zu eruieren ist) bei der portugiesischen Finanzbehörde die Anerkennung der Ansässigkeit in Deutschland zu beantragen.

Ich weiß nicht, ob es so etwas gibt.

Im Zweifel gibt man die Steuererklärung 2025 zuerst und frühzeitig in Portugal ab.

Es wäre jedenfalls ziemlich blöd, wenn die Steuer in Deutschland bereits festgesetzt ist und anschließend Portugal die Ansässigkeit in Deutschland nicht anerkennt. Wenn beide Staaten besteuern wollen, dann kann man das Verständigungsverfahren initiieren. Dazu sollte man aber verhindern, dass die Steuerbescheide vorher rechtskräftig werden.

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