Steuern und der Nachweis beim Verkauf von Kryptowährungen

6. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Annie_123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuern und der Nachweis beim Verkauf von Kryptowährungen

Hallo zusammen

Ich habe vor ca. 2 Jahren Bitcoin lokal gegen Bargeld gekauft bzw. getauscht. Ich habe sie seitdem nicht bewegt und dadurch sollte der Verkauf komplett steuerfrei sein und muss auch nicht beim Finanzamt gemeldet werden soweit ich das verstanden habe.
Wenn es jedoch Nachfragen gibt und ich Belege vorzeigen muss kann ich lediglich die Wallet Addresse auf der die Bitcoin seit 2 Jahren ohne Bewegung liegen und evtl. Screenshots von Chat Verläufen von meinem damaligen Kauf. Ist das ausreichend oder könnte ich hier Probleme bekommen?

Noch ein paar Hintergrundinformationen:

Ich habe mich damals in Person getroffen nachdem wir über Ebay Kleinanzeigen geschrieben hatten und die Bitcoins gegen Bargeld auf meine Wallet geschickt bekommen. Ich sollte in Ebay Kleinanzeigen noch die Chat Verläufe über die Summe in Euro sowie den Treffpunkt etc. haben und das genaue Datum durch die Bitcoin Transaktion.

- Nun die Frage, ob diese Belege im Fall der Fälle ausreichen oder ob ich hier Probleme bekommen kann?

- Ist es generell erlaubt Bitcoin oder andere Kryptowährungen in Person gegen Bargeld zu kaufen bzw. Tauschen?

- Ist ein Nachweis auf Anfrage von mir verpflichtend zu erbringen wenn ich mich bei dem Verkauf unter dem Steuerfreibetrag von 600€ befinde? Falls ja wäre es auch eine Option die Gewinne Jährlich auszuzahlen auch wenn das lange dauern würde..

Vielen Dank für die Hilfe im voraus!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4849 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Annie_123):
- Nun die Frage, ob diese Belege im Fall der Fälle ausreichen oder ob ich hier Probleme bekommen kann?

Grds. ist der Zahlungsempfänger zu benennen, § 160 AO.

Zitat (von Annie_123):
- Ist ein Nachweis auf Anfrage von mir verpflichtend zu erbringen wenn ich mich bei dem Verkauf unter dem Steuerfreibetrag von 600€ befinde? Falls ja wäre es auch eine Option die Gewinne Jährlich auszuzahlen auch wenn das lange dauern würde..

Grds. nicht. Jedoch ist nachzuweisen, dass Sie sich unter der Freigrenze (nicht Freibetrag) befinden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Annie_123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
- Nun die Frage, ob diese Belege im Fall der Fälle ausreichen oder ob ich hier Probleme bekommen kann?


Ich kann keine Person benennen also bekomme ich hier evtl. Probleme?

Zitat (von Cybert.):
Grds. nicht. Jedoch ist nachzuweisen, dass Sie sich unter der Freigrenze (nicht Freibetrag) befinden.


Reicht für diesen Nachweis ein Kontoauszug über den Verkauf oder wie weise ich das am besten nach?

Welche Möglichkeiten habe ich sicher alles auszuzahlen ohne Probleme zu bekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4849 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Annie_123):
Reicht für diesen Nachweis ein Kontoauszug über den Verkauf oder wie weise ich das am besten nach?

Für den Verkauf wird das FA dies evtl. akzeptieren.
Sie wären jedoch verpflichtet, die Anschaffungskosten nachzuweisen.
Daher wäre ggf. die Spekulationsfrist abzuwarten.
Der Zeitpunkt des Zugangs könnte ja dokumentiert werden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Annie_123):
Ich kann keine Person benennen also bekomme ich hier evtl. Probleme?

Wieso? Gemäß § 160 AO ist der entsprechende Empfänger zu benennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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