Hallo zusammen,
ich habe Mitte 2019 meinen Job gewechselt (freie Wirtschaft in den öffentlichen Dienst).
Meine Daten aus den Lohnsteuerbescheinigungen habe ich in Wiso eingetragen - und probehalber auch bei Taxfix. In beiden Fällen entsteht aus der Eingabe der Bescheinigungen eine Nachzahlung von 150€. Wie kann das sein? Ich war in beiden Fällen in Lohnsteuerklasse I. Keine Freibeträge o.Ä.
Danke für Eure Unterstützung!
S.
Das hier sind die Daten (alle Werte gerundet)
Job 1
Brutto: 30.080
Einbeh. Lohnsteuer: 5447
Soli: 300
AG RV: 2797
AN RV: 2797
AN KV: 2307
AN PV: 531
AN AL-V: 379
Job 2
Brutto: 22060
Einbeh. Lohnsteuer: 3941
Soli: 217
Steuerfreie Verflegungszuschüsse: 12
AG RV: 2052
AN RV: 2052
AN KV: 1666
AN PV: 387
AN AL-V: 276
____
AN-Anteil Zusatzversorgung: 110 (bislang nicht in die Steuererklärung aufgenommen)
Steuernachzahlung nach Jobwechsel
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Es wurde schlicht zu wenig Steuer (und Soli) einbehalten. Sie sind aber auch nicht verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.
-- Editiert von muemmel am 25.05.2020 14:17
Hallo Mümmel, danke für die Antwort!
Welcher der Arbeitgeber hat denn zu wenig Steuer oder Soli abgeführt?
Oder liegt es daran, dass im Job 1 noch 40€ VWL gezahlt wurden?
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Hast Du im Job 2 eine Einmalzahlung wie z.B. Weihnachtsgeld erhalten, im Job 1 dagegen nicht?
ZitatEs wurde schlicht zu wenig Steuer (und Soli) einbehalten. :
Richtig, jedoch für den Fall, dass meine Vermutung richtig ist nicht aufgrund eines Abrechnungsfehlers.
ZitatSie sind aber auch nicht verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. :
Doch, wenn meine Vermutung richtig ist, dann besteht eine Abgabepflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG und es müsste der Großbuchstabe S in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Job 2 eingetragen sein.
-- Editiert von hh am 25.05.2020 14:37
ZitatHast Du im Job 2 eine Einmalzahlung wie z.B. Weihnachtsgeld erhalten, im Job 1 dagegen nicht? :
ZitatEs wurde schlicht zu wenig Steuer (und Soli) einbehalten. :
Richtig, jedoch für den Fall, dass meine Vermutung richtig ist nicht aufgrund eines Abrechnungsfehlers.
ZitatSie sind aber auch nicht verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. :
Doch, wenn meine Vermutung richtig ist, dann besteht eine Abgabepflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG und es müsste der Großbuchstabe S in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Job 2 eingetragen sein.
-- Editiert von hh am 25.05.2020 14:37
Ja, im Job 2 wurde im November eine Jahressonderzahlung gezahlt. Edit: dafür wurden aber schon mit der Verdienstabrechung November Abgaben gezahlt.
Im Job 1 wurde ein Bonus im Januar gezahlt.
Im Job 2 ist jedoch kein Großbuchstabe eingetragen.
-- Editiert von soho9000 am 25.05.2020 14:46
Zitat:Edit: dafür wurden aber schon mit der Verdienstabrechung November Abgaben gezahlt.
Allerdings aufgrund der Berechnungsvorschrift nach § 39b Abs. 3 EStG wahrscheinlich zu wenig.
Zitat:Im Job 2 ist jedoch kein Großbuchstabe eingetragen.
Ich war jetzt aufgrund der Zahlen davon ausgegangen, dass das übliche Monatsgehalt im Job 2 niedriger ist als im Job 1. Sollte es umgekehrt, dann ist die Bonuszahlung die Ursache und beim Job 1 müsste der Großbuchstabe S eingetragen sein.
In Job 2 ist das Bruttogehalt 40€ geringer als in Job 1.
Im 1. Job wurde auch kein Buchstabe eingetragen.
In der Novemberabrechung wurden von der Jahressonderzahlung TVöD Soli, Zusatzversorgung, KV, PV und RV abgezogen.
Zitat:In Job 2 ist das Bruttogehalt 40€ geringer als in Job 1.
Und die Bonuszahlung aus dem Januar wurde bei der Ermittlung der Steuer für den Einmalbezug (=Jahressonderzahlung) ebenfalls nicht berücksichtigt.
Aus diesem Grund ergibt sich systematisch ein zu niedriger Lohnsteuerabzug. Daher ist man in so einem Fall zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Zitat:Im 1. Job wurde auch kein Buchstabe eingetragen.
Nach der Klarstellung zur Höhe der Gehälter hätte der auch beim 2. Job eingetragen sein müssen. Da der AG diesen Großbuchstaben nicht eingetragen hat, hat er gegen § 41 Abs. 1 Satz 6 EStG verstoßen.
Heißt das in der Konsequenz, dass ich - sollte ich nach meiner Berechnung eine Nachzahlung anstehen - keine Steuererklärung für 2019 abgeben muss?
Zitat:Heißt das in der Konsequenz, dass ich - sollte ich nach meiner Berechnung eine Nachzahlung anstehen - keine Steuererklärung für 2019 abgeben muss?
Nein, es besteht nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG eine Abgabepflicht.
Letztlich besteht immer dann eine Abgabepflicht für Konstellationen, bei denen es zu einer Nachzahlung kommen kann. Um das Finanzamt für den hier diskutierten Fall auf die Abgabepflicht aufmerksam zu machen, muss der AG den Großbuchstaben S eintragen.
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