Hallo an alle.
Weiß jemand wie verfahren wird, wenn ein niedriger 6-stelliger Betrag an Steuern wegen Steuerhinterziehung plus der üblicherweise zu erwartenden Strafe zu zahlen ist, allerdings kein nennenswertes Vermögen außer des monatlichen Lohnzettels zur Verfügung steht?
Ist eine Lohnpfändung bis zum nicht pfändbaren Minimum über 20 oder 25 Jahre denkbar, oder wird dann mangels Masse gleich eine Haftstrafe verhängt?
Wenn keine Möglichkeit besteht die Steuern nachzuzahlen macht wohl auch eine Selbstanzeige keinen Sinn um der Strafverfolgung und Strafe zu entgehen?
Danke für eure Antworten.
Wersuchetderfindet :-)
Steuernachzahlung plus Strafe, aber kein Vernögen vorhanden - Was nun?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Der Strafverfolgung und der Verhängung einer Strafe kann man durch eine Selbstanzeige schon entgehen, wenn das Finanzamt die Sache noch nicht entdeckt hat.
Die Nachzahlung der hinterzogenen Steuer kann man dadurch jedoch nicht vermeiden.
Für die Dauer einer Lohnpfändung gibt es keine Höchstgrenze.
Und wie handelt das FA wenn die zu erwartenden Zahlungen mittels Lohnpfändung die nachzuzahlenden Steuern im optimistisch angenommen Fall, nämlich daß die nächsten 20/30 Jahre durchgehend Beschäftigung gegeben ist, nur zu 50% decken könnten?
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Gedanke weitergesponnen....
Wie wird mit Steuerschulden verfahren im Falle einer Privatinsolvenz wegen Überschuldung? Sind die dann auch erledigt wie andere Schulden oder bleiben die darüber hinaus bestehen wenn man nach 7 Jahren oder wie lange das dauert bei Privatinsovlenz dann schuldenfrei ist?
Weiß da noch jemand was zu?
Danke.
Hi,
Forderungen aus strafbaren Handlungen sind nicht insolvenzfähig. Die Steuerschulden bleiben also bestehen.
Sollte eine Geldstrafe verhängt werden, so ist diese natürlich auch nicht insolvenzfähig. Sie kann aber in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden. Allerdings geht es hier ja um mindestens 100.000 Euro hinterzogene Steuern - das geht dann nicht mehr mit einer Geldstrafe ab. Eine Selbstanzeige macht hier nur insoweit Sinn, als daß sie strafmildernd wirkt. Für eine Straflosigkeit müßte die Steuer komplett nachgezahlt werden, und das geht ja offenbar nicht.
Ich habe im Web mal nach Angaben zum Strafmaß gesucht, aber nur die Strafen für eine Hinterziehung von 10.000 Euro gefunden: 60 bis 140 Tagessätze Geldstrafe, je nach Ort. Bei 100.000 Euro wird es dann wohl eine Freiheitsstrafe geben, wobei durchaus die Möglichkeit einer Aussetzung zur Bewährung gegeben ist.
Gruß vom mümmel
-- Editiert von muemmel am 04.05.2008 13:47:47
Ich hab diesbzgl. nun unterschiedliche Meinungen/Aussagen.
Aktuell ist ein RA dran das zu recherchieren, ob Steuerforderungen resultierend aus einer "Selbstanzeige" respektive Berichtigung der Steuererklärungen in einer Privatinsolvenz enthalten sein können.
Bzgl. einer evtl. Geldstrafe herrscht hingegen Einigkeit, die sind von einer Privatinsolvenz unberührt.
Ich werde hier posten was ich erfahre.
Habe nun das hier gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Privatinsolvenz__f18340.html
Auszug:
Grundsätzlich werden Insolvenzschuldner, bei einer gewährten Restschuldbefreiung durch das Gericht, von Ihren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern befreit.
Dies gilt jedoch gem. § 302 Nr. 1 und Nr. 2 InsO
nicht für Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, sowie Geldstrafen und die in § 39 I Nr. 3 InsO
gleichgestellten Verbindlichkeiten.
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Mit einer Verurteilung zur / bzw. einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
wird grds. keine unerlaubte Handlung gem. § 823 II BGB
begangen (BFH NJW 1997, 1725
), so dass § 301 Nr. 1 InsO
nicht eingreift. Die der Steuerhinterziehung zugrunde liegende Steuerforderung wird daher von der Restschuldbefreiung umfasst.
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Ich muss Sie jedoch auf die andere Auffassung des AG Siegen in NZI 2003, 43
f. hinweisen.
Damit bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass die Verurteilung zu einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
nicht grundsätzlich gegen eine Erteilung der Restschuldbefreiung spricht.
Des weiteren ist jedoch § 290 InsO
zu beachten. Danach kann die Restschuldbefreiung dann versagt werden, wenn einer der darin genannten Tatbestände vorliegt, da nach dem Gesetzeszweck nur der redliche Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen soll. Gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
ist der Schuldner insbesondere unredlich, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Darunter fällt insbesondere die Steuerverkürzung bzw. –hinterziehung.
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