Steuernachzahlung trotz 0815 Fall?

6. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Marc87
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuernachzahlung trotz 0815 Fall?

Guten Tag,
laut Elster würde bei mir eine, wenn auch geringe Nachzahlung anfallen, obwohl ich ein sehr einfacher Fall bin. D.h. ich gebe lediglich die Daten meiner Lohnsteuerbescheinigung ein. Angesteller, Steuerklasse 1, keine Kinder etc. keine weiteren Besonderheiten. Auf der Berechnung werden dann nur die 1000€ Werbungskostenpauschale abgezogen, sowie die Sonderausgaben RV, PV, KV. Sollte nicht durch die 1000€ Pauschale immer ein Vorteil entstehen bei einem solchen Standardfall?
Ich hoffe diese Angaben genügen für eine grobe Einschätzung.

Danke und Gruß

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10 Antworten
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#2
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Wenn die Erstellung der ESt.- Erklärung keine weiteren Kosten verurscht, würde ich dennoch einreichen, wenn etwas raus kommt.

Ob eine Einkommensteuererklärung einzureichen ist, hängt davon ab, ob man ein sog. Veranlagungsfall ist oder nicht. Man kann aber auch einreichen, ohne verpflichtet zu sein, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Das ist dann eine Antragsveranlagung nach §46 EStG . Nämlich nach Abs. 2 Satz 8.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Wenn die Erstellung der ESt.- Erklärung keine weiteren Kosten verurscht, würde ich dennoch einreichen, wenn etwas raus kommt. Ja, laut dem TE kommt etwas heraus, nämlich eine Nachzahlung - da ist mir nicht so recht klar, warum er eine Erklärung einreichen sollte...
Sollte nicht durch die 1000€ Pauschale immer ein Vorteil entstehen bei einem solchen Standardfall? Nein, die sind schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden - zweimal kriegt man die Pauschale natürlich nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Wie hoch ist denn das Gehalt? Die Frage ist nämlich: Pflichtveranlagung oder Antragsveranlagung. Ist der Lohn nämlich über der besagten Höhe, kann es trotz "0815" Erklärung eine Pflichtveranlagung sein.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

...
3) wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11 600 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 22 050 Euro übersteigt;
...

Wenn feststeht, daß man nachzuzahlen hat, aber keine Steuerklärung abgeben muß, dann würde ich die Veranlagung aucht nicht beantragen. Also Keine Steuererklärung einreichen.

So, wie es aber ausschaut, ist das Entgeld üner der gestzlich festgesetzten Grenze, also ist die Frage irrelevant.

-- Editiert von Spejbl am 07.02.2019 17:02

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
laut Elster würde bei mir eine, wenn auch geringe Nachzahlung anfallen,


Aber maximal im einstelligen Eurobereich, oder? Andernfalls sollte geprüft werden, wo das Problem liegt.

Zitat:
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge...


Das trifft aber nur auf Steuerpflichtige zu, die in ihrem Jab eine freie Heilfürsorge genießen, z.B. Soldaten.

Zitat:
So, wie es aber ausschaut, ist das Entgeld üner der gestzlich festgesetzten Grenze


Wie kommst Du jetzt darauf?

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#6
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat:

Wie kommst Du jetzt darauf?

Nehme ich deshalb an, da Steuer anfällt. Grundfreibetrag, WK- Pauschale, KV zusammengerechnet bei einer Person (da Steuerkl.1) dürfte reichen, besagte 11.600 EUR zu übersteigen.

Zitat:

Das trifft aber nur auf Steuerpflichtige zu, die in ihrem Jab eine freie Heilfürsorge genießen, z.B. Soldaten.


Ich habe den Satz 3 im Ganzen zitiert. O.K, den Punkt habe ich zu viel gezogen.

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#7
 Von 
Marc87
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen, danke für die Kommentare
Wenn die 1000€ bereits in der Lohnberechnung berücksichtigt werden, ist meine Frage quasi beantwortet. Dann wird eine Steuererklärung in meinem Fall zum Nullsummenspiel, zumindest ungefähr...Elster zeigt mir 16€ Nachzahlung, was mich halt wundert, da ich nicht veranlagungspflichtig bin, zumindest nicht nach den Kriterien im link:
https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/wer-muss-eine-steuererklaerung-abgeben.html

Gruß


0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Grundfreibetrag, WK- Pauschale, KV zusammengerechnet bei einer Person (da Steuerkl.1) dürfte reichen, besagte 11.600 EUR zu übersteigen.


Ja, aber wie kommst Du darauf, dass die Vorsorgepauschale größer war als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen? Das ist nur in seltenen Fälle so und dass so ein seltener Fall hier vorliegt ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt. Als Beispiel für so einen seltenen Fall habe ich Soldaten genannt, da die aufgrund der freien Heilfürsorge keine Beiträge für die Krankenversicherung zahlen.

Zitat:
Elster zeigt mir 16€ Nachzahlung, was mich halt wundert


Das wundert mich auch, denn eigentlich sollte gar keine Nachzahlung herauskommen. Bei korrekten Lohnsteuerabzug ergibt sich ein genaues Nullsummenspiel. Aber selbst, wenn es Rundungsfehler gegeben hat, dann sind das nach meiner Erfahrung deutlich unter 10€.

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#10
 Von 
Marc87
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend,
vielleicht ist tatsächlich etwas faul an der Berechnung...aber bei der geringen Summe ist es in der Tat nicht so wichtig, mich hat es nur prinzipiell interessiert. Dennoch danke für die Kommentierungen...

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