Steuernachzahlung trotz Steuerfreibetrag

18. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Exportschlager
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuernachzahlung trotz Steuerfreibetrag

Hallo.

Ich habe dieses Jahr einen Steuerbescheid/Festsetzungsbescheid für das 2016 erhalten.
Ich hatte in diesem Jahr keine Erklärung abgegeben, da ich mich in einer Umschulung befand und mein Ausbildungsgehalt lediglich durch Arbeitslohnzuschuss aufgestockt wurde.
Es wurden anrechenbare Einkünfte von 7689 Euro festgesetzt.
Der Grundfreibetrag betrug jedoch 8652 Euro.
Nun soll ich 500 Euro an Steuern nachzahlen, obwohl meine Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags sind?
Das Finanzamt begründet dies mit dem Progressionsvorbehalt und einem höheren Steuersatz.
Aber ist es nicht egal wie hoch mein Steuersatz ist? Wenn ich den Grundfreibetrag nicht überschreite, muss ich doch keine Steuern zahlen.
Mein Einspruch wird auch als unbegründet gewertet, solange ich keine Erklärung für 2016 abgegeben habe. Doch dies ist mir auch nicht mehr möglich, da ich nicht die Unterlagen dafür habe und auch die Frist dafür verstrichen ist.
Lohnt es sich weiterhin Einspruch zu erheben oder einfach zahlen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4878 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von Exportschlager):
Mein Einspruch wird auch als unbegründet gewertet, solange ich keine Erklärung für 2016 abgegeben habe. Doch dies ist mir auch nicht mehr möglich, da ich nicht die Unterlagen dafür habe und auch die Frist dafür verstrichen ist.

Sie waren aber zur Abgabe verpflichtet. Die Festsetzungsfrist ist daher auch noch nicht abgelaufen. Sie läuft am 31.12.23 ab. Bei Steuerverkürzung ein Jahr später und bei Steuerhinterziehung mit Ablauf des 31.12.2029

Zitat (von Exportschlager):
Nun soll ich 500 Euro an Steuern nachzahlen, obwohl meine Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags sind?

Beim Progressionsvorbehalt wird der Steuersatz angewendet, der sich unter Beachtung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ergibt.
Waren die Einkünfte unter Beachtung dieser Einnahmen über dem Grundfreibetrag?

-- Editiert von Cybert. am 18.03.2021 13:10

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Exportschlager
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.
Festsetzungsfrist ist klar, dass diese erst begonnen hat. Mir geht es um die Abgabefrist für die Erklärung.
Das wäre aber jetzt erstmal nebensächlich.
Laut meinem Bescheid zitiere ich folgendes:
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen 5.877 Euro
Zu versteuern mit Progressionsvorbehalt nach dem Grundtarif mit 6,8332% aus 5.877 Euro
Festzusetzende Einkommenssteuer 401 Euro (zzgl. Nichtabgabezuschlag 40 Euro + Zinsen 68 Euro).

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Na, dann lagen Einkünfte und progressionspflichtige Einkünfte zusammengerechnet ÜBER dem Grundfreibetrag. Und in dem Fall werden halt Steuern festgesetzt...

-- Editiert von muemmel am 18.03.2021 14:17

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2361 Beiträge, 631x hilfreich)

Alles was jetzt noch "helfen" -im Sinne von Steuern mindern- könnte, wären entsprechende Werbungskosten von mehr als 1.000 €.

taxpert

-- Editiert von taxpert am 18.03.2021 13:54

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4878 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von Exportschlager):
Festsetzungsfrist ist klar, dass diese erst begonnen hat. Mir geht es um die Abgabefrist für die Erklärung.

Die Abgabefrist ist zwar längst abgelaufen, aber dennoch kann und muss grundsätzlich eine Erklärung abgegeben werden.
Jetzt wäre sie als Einspruchsbegründung zu werten, wenn sich denn die Steuer mindert.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2361 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Exportschlager):
Mir geht es um die Abgabefrist für die Erklärung.
Die Abgabefrist ist eine gesetzliche, verlängerbare Frist bis zur der die Erklärung abgegeben werden MUSS. Ansonsten wird ein Verspätungszuschlag und nicht etwa ein ...
Zitat (von Exportschlager):
Nichtabgabezuschlag
... fällig!

Wer möchte, kann auch heute noch eine Steuererklärung für das Jahr 2000 oder auch 1950 abgeben! Nur wird das FA diese nicht mehr bearbeiten, da hier bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist!

Die Festsetzungsverjährung für das Jahr 2016 ist definitiv noch nicht eingetreten und ich halte es für unwahrscheinlich, dass bereits eine Einspruchsentscheidung vorliegt. Insoweit kann -und sollte!- eine Steuererklärung abgegeben werden. Selbst wenn es schon eine EE geben würde, könnte die ESt-Erklärung immer noch im Klageverfahren eingereicht werden.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#7
 Von 
Exportschlager
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Da ich ja den Festsetzungsbescheid vor mir habe, wäre es nicht mehr nötig eine Erklärung abzugeben.
Ausser ich kann ordentlich Werbungskosten nachweisen, um den Betrag zu mindern. Dies ist aber nicht der Fall.
Mein eigentliches Anliegen zielte hauptsächlich auf die Frage ab, weshalb soll ich Steuern nachzahlen, obwohl ich unterhalb des Grundfreibetrags liege?
Aber dies wurde ja geklärt.

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4878 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von Exportschlager):
Da ich ja den Festsetzungsbescheid vor mir habe, wäre es nicht mehr nötig eine Erklärung abzugeben.

Falls es ein Schätzungsbescheid war, dürfte darin der Hinweis enthalten sein, dass die Schätzung nicht von der Abgabeverpflichtung entbindet.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#9
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2361 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
dürfte darin der Hinweis enthalten sein, dass die Schätzung nicht von der Abgabeverpflichtung entbindet.
... und da die Verpflichtung rechtlich auch weiterhin besteht, kann die Abgabe auch immer noch durch die Festsetzung von Zwangsgeldern erzwungen werden. Unwahrscheinlich, aber möglich!

Außerdem sollte man sich bewusst sein, dass durch die Nichtabgabe der Erklärung bereits der Straftatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt ist. Auch daran ändert die jetzige Festsetzung selbst in zutreffender Höhe nichts! Auch hier: Strafverfolgung eher unwahrscheinlich, aber immer noch möglich! Man sollte sich daher vielleicht auch Gedanken machen, wie das denn in den Folgejahren mit der möglichen Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung ausgesehen hat ...

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#10
 Von 
Exportschlager
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Steuererklärung wurde bisher immer abgegeben. Teilweise bereits schon Mitte Februar. Die eine hab ich dann wohl verdattelt ‍♂

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