Steuernachzahlung wg. Doppelberechnung

23. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Neurentnerin123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuernachzahlung wg. Doppelberechnung

Hallo, mit Bescheid 03/22 bin ich seit 08/21 voll und unbefristet erwerbsgemindert.
Habe bis zur Aussteuerung Krankengeld bezogen, dann 15 Tage ALG I, dann für die Dauer der Reha Übergangsgeld und für 12/22 wieder ALG I.
Die DRV hat die Rückforderungen von KK und AA aus der Nachzahlung erstattet.
Beim Erstellen meiner Einkommensteuererklärung stolpere ich nun darüber, dass alle Lohnersatzleistungen plus die Rentennachzahlung (die an die KK+AA ging)
besteuert werden?!
Hoffe jemand kann mir meinen Denkfehler erklären oder bestätigen dass das tatsächlich so nicht richtig ist.
Vielen Dank

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die Rückzahlungen der Lohnersatzleistungen unterliegen dem negativen Progressionsvorbehalt und können auch entsprechend in der Steuererklärung angegeben werden.

Bei diesen Zahlungen handelt es sich aber dennoch um Rentenzahlungen, die als Renteneinkünfte zu versteuern sind.

Das Ganze erfolgt aber erst in der Steuererklärung für 2022. In der Steuererklärung für 2021 sind diese Zahlungen nicht anzugeben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Neurentnerin123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Rückzahlungen der Lohnersatzleistungen unterliegen dem negativen Progressionsvorbehalt und können auch entsprechend in der Steuererklärung angegeben werden.

Haben Sie einen Tipp wo im Elsterprogramm das angegeben werden kann?

Danke schon Mal für's schnelle Antworten!

-- Editiert von User am 23. Oktober 2022 14:35

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Neurentnerin123):
Haben Sie einen Tipp wo im Elsterprogramm das angegeben werden kann?


Da man die Steuererklärung für 2022 in Elster noch gar nicht eingeben kann, geht das nirgendwo.

In die Steuererklärung 2021 gehören dagegen die in 2021 erhaltenen Zahlungen (ALG, Krankengeld, Übergangsgeld), nicht jedoch die Rentennachzahlung.

Es gilt das Zahlungsflussprinzip, d.h. es kommt darauf an, wann man eine Zahlung erhalten hat, nicht jedoch für welches Jahr sie war.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Und schon mal für das nächste Jahr, wenn die Steuererklärung 2022 erstellt wird.

Die Rückzahlungen werden dort eingetragen, wo man ALG, Krankengeld und Übergangsgeld einträgt. Die Eintragung erfolgt dann mit negativem Vorzeichen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Neurentnerin123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
In die Steuererklärung 2021 gehören dagegen die in 2021 erhaltenen Zahlungen (ALG, Krankengeld, Übergangsgeld), nicht jedoch die Rentennachzahlung.


Die wurde dem Finanzamt aber von der DRV für 2021 gemeldet und bei der Übertragung der Bescheiddaten in das Formular eingefügt?!?

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Neurentnerin123):
Die wurde dem Finanzamt aber von der DRV für 2021 gemeldet


Das wundert mich jetzt, da ich die Meldung für fehlerhaft halte.

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