Steuerpflichtig?

5. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)
Steuerpflichtig?

A verdient Geld mit folgendem Geschäftsmodell:

Er schliesst haufenweise Kaufverträge die dann von den Verkäufern nicht erfüllt werden.

A macht daraufhin Schadensersatz geltend.

Es wird in der Regel ein Vergleich geschlossen: A fordert nur 50% des ihm eigentlich Zustehenden, darauf verzichten beide Parteien auf den Rechtsweg.

Dem A fallen dabei keine Kosten an.

Muss A dieses Einkommen versteuern? Wie?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

was soll denn das für ein seltsames Geschäftsmodell sein? (ich würde es mal vorsichtig Betrug nennen)

Imho wäre es aber steuerpflichtig, da gar kein wirklicher (materieller) Schaden entstanden ist.

Das Thema Schadenersatz ist aber sehr umfangreich, daher möchte ich mich nicht ganz festlegen, ohne zu wissen, worum es genau geht.
Bei KONZ gibt es extra einen Lexikonartikel dazu: Link

MfG Stefan

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#2
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)

Es geht hier um den Nichterfüllungsschaden.

A kauft den Artikel X für 10€.

Marktwert des Artikels ist 30€.

Schadensersatz bei Nichterfüllung: 20€


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

quote:
Es geht hier um den Nichterfüllungsschaden.
Das war mir schon klar, nur wie macht man daraus ein Geschäftsmodell?

Es muss ja vorher schon feststehen, dass die Gegenseite nicht liefern kann (oder will). Woher soll der Käufer das wissen?
Und wieso sollte das sogar mehrmals funktionieren?

Das hört sich wieder einmal nach einer Ebay-Strategie an, bei der die Risiken nicht bedacht werden (und sage mal nur: Abnahmeverpflichtung, Prozessrisiken, Insolvenz des Verkäufers).
Was machst du denn mit der Ware, wenn sie - wider Erwarten - doch geliefert wird?

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo!

Wir sind hier bisher nur auf Theorie-Ebene.

Der Begriff Geschäftsmodell war wohl etwas zu euphorisch gewählt.

Mir ist schon klar, dass so etwas in der Praxis kaum so reibungslos funktionieren wird.

Dennoch interessiert mich hier stark die Steuerliche Betrachtung.

Denn wenn das Finanzamt beteililgt wird hat man schon eine Sorge weniger :-)

Also - meine Frage bleibt unverändert bestehen.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo Padreic,

ich hatte ja schon geschrieben, dass es imho steuerplichtig wäre. Ich würde auf eine Sonstige Leistung tippen (wie so oft, wenn etwas niergendwo sonst reinpasst:-), dann mit einer Freigrenze von 256 Euro pro Jahr.

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob es nicht auch zu den Spekulationsgeschäften gehören könnte (mit deinem Beispiel: für 10 Euro gekauft, für 30 zurückverkauft, also 20 Euro Spekulationsgewinn); der Vorteil wäre eine höhere Freigrenze (aktuell 600 Euro). Da aber die Ware in der Realität gar nicht den Eigentümer gewechselt hat, denke ich eher nicht, dass es zu den Spekulationsgeschäften zählt.

Entscheidend dürfte sein, ob es wirklich ein Geschäftsmodell ist (dann steuerpflichtig), oder aber ein zufälliger Einzelfall (dann vielleicht steuerfrei).

Schau auch mal hier: Link , da gibt es eine schöne Liste mit Gerichtsentscheiden.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Denn wenn das Finanzamt beteililgt wird .... <hr size=1 noshade>

Eine Beteiligung des Finanzamts an derartigen "Geschäftsmodellen" wirst Du niemals hinkriegen, siehe § 42 AO .



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""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>quote:
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Denn wenn das Finanzamt # beteililgt wird ....
--------------------------------------------------------------------------------
Eine Beteiligung des Finanzamts an derartigen "Geschäftsmodellen" wirst Du niemals hinkriegen, siehe § 42 AO . <hr size=1 noshade>
Oh ja, Danke Morti. Ich hatte diesen Satz beim ersten Lesen gar nicht richtig einordnen können, meine Vermutung ging eher in die Richtung, dass ein "nicht" vergessen wurde (dort, wo ich das # eingesetzt habe).
Aber jetzt glaube ich es zu verstehen: Das Finanzamt soll an den Verlusten (des Verkäufers!) beteiligt werden, an den Gewinnen von A aber nicht. @Padreic: Ist das korrekt?

Andererseits fragt er ja gerade nach der Steuerbelastung von A. :???: :???: :???:

Das Ganze kann eigentlich nur passen, wenn sich die beiden Geschäftspartner kennen und das absichtlich so planen, um am Ende steuerfrei Geld zu verschieben.
Aber das geht gerade nicht, u.a. durch den Killer-§42 AO .

Und es käme sogar der von mir schon vermutete Betrug ins Spiel (hier dann Steuerbetrug).

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo!

Nein darauf zielt meine Frage nicht ab.

Mir geht es nur um die Steuerpflicht des A.
Was der VK macht ist nicht meine Sache.

A macht Gewinn. A fragt sich, ob und wie dieser zu versteuern ist.

mfg

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
ob und wie dieser zu versteuern ist.

Ja, gewerblicher Gewinn.



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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Padreic
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 32x hilfreich)

Muss A also ein Gewerbe anmelden?

Und dann?

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die Fragestellung ist durchaus knifflig, da Schadenersatzleistungen eigentlich nicht steuerpflichtig sind.

Wenn man daraus jedoch ein Geschäftsmodell macht und gezielt Kaufverträge so abschließt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verkäufer nicht liefern kann, dann kann das Ganze ggf. auch als gewerblich einstufen. Ein Grundsatzurteil zu dieser Frage ist mir jedoch nicht bekannt, so dass der Standpunkt, es handle sich um steuerfrei Schadenersatzleistungen, durchaus vertretbar ist.

Das Geschäftsmodell basiert wohl darauf, dass gezielt nach Angeboten von Plagiaten gesucht wird, in denen die Ware als echt bezeichnet wird oder mindestens dieser Eindruck erweckt wird. Die echte Ware kann der Verkäufer dann nicht liefern, was zu Schadenersatzansprüchen führt.

Wenn der Verkäufer jedoch nachweisen kann, dass der Käufer die Ware nur mit der Absicht gekauft hat, Schadenersatz geltend zu machen, dann dürfte dieser Anspruch entfallen, denn dann liegt ja gerade keine Täuschung vor. Das Geschäftsmodell kann also schnell zusammen brechen.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

quote:
Wenn der Verkäufer jedoch nachweisen kann, dass der Käufer die Ware nur mit der Absicht gekauft hat, Schadenersatz geltend zu machen, dann dürfte dieser Anspruch entfallen, denn dann liegt ja gerade keine Täuschung vor. Das Geschäftsmodell kann also schnell zusammen brechen.
Genau das meinte ich in meinem ersten Beitrag mit Betrug.
Es kann nämlich durchaus betrügerisch sein, wenn man genau wusste, was man da gekauft hat, aber trotzdem Schadenersatz einfordert. Der Beweis ist bei mehrfachen solchen Aktionen wohl auch recht einfach zu führen.
Aber vielleicht lohnt es sich ja, einmalig eine gefälschte Rolex o.ä. zu kaufen - der Gewinn wäre ja schon beachtlich.
Nur sollte man dann auch wieder die Risiken nicht vergessen, u.U. muss halt geklagt werden und dann ist die Gegenseite plötzlich pleite oder verschollen. Und vielleicht legt man sich dann auch mit mafiösen Strukturen an, mir wäre das dann zu gefährlich.

Wenn man etwas gegen krumme Geschäfte unternehmen will, sollte man imho andere Wege gehen, nicht aber versuchen sich noch selbst daran zu bereichern.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

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