Hallo,
folgender Sachverhalt.
Ich habe es leider versäumt die Steuererklärung für das Jahr 2014 abzugeben. Daraufhin wurde ich geschätzt. Die Einspruchsfrist ist leider verstrichen, wodurch mein Einspruch natürlich verworfen wurde.
Aus der Schätzung ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 1200 Euro zuzüglich 200 Euro Säumniszuschläge.
Die Steuererklärung für das besagte Jahr wurde nun eingereicht, aus dieser würde sich ein Guthaben ergeben.
Die Steuerschätzung ist nach §165 Abs 1 AO
vorläufig.
Da der Einspruch verworfen wurde, habe ich nun einen Antrag auf Änderung der Festsetzung gestellt, dieser wurde auch abgelehnt, da die Steuerschätzung endgültig ist.
Einen Brief vorher noch war der Bescheid aber vorläufig gem. §165 Abs.1
Habe ich noch eine Möglichkeit die Steuernachzahlung abzuwenden?
Wird meine Steuererklärung überhaupt noch geprüft? Da sich darauf ja ein Guthaben ergibt.
Danke für jegliche Antworten.
Paula
Steuerschätzung - Einspruchsfrist abgelaufen
Haben Sie sich versteuert?
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Das ist das Problem, wenn der Steuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Auch wenn der Vorbehalt mal bestand, aber dann aufgehoben wurde, dann tritt ja mal endgültige Bestandskraft ein. Danach geht eben nichts mehr. Ist so.
Nur, wenn noch Vorläufigkeit bestünde, kann durch Einreichen der Erklärung eine Änderung erfolgen. Aus dem geschilderten Sachverhalt gehe ich aber davon aus, daß der Bescheid nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.
Ein Antrag auf Änderung wäre nur möglich, wenn die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i.S.d. § 164 AO
festgesetzt worden wäre.
Fraglich ist, aus welchen Gründen die Festsetzung vorläufig erfolgte.
Ob nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO
oder nach Satz 2. Ist es die automatische Vorläufigkeit nach Satz 2, sehe ich keine Chance.
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Ich sehe keine Chance. Und ein Wiedereinsetzten in den vorherigen Stand wird nicht entsprochen werden. Es wird nicht nachzuweisen sein, daß kein Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. Nichtabgabe oder verfristete Abgabe von Steuererklärungen fallen in Säumnisse des Steuerpflichtigen. Hier wurde grob fahrlässig die Steuererklärung verfristet eingereicht.
Die Steuer ist entstanden auf Grund der Festsetzung und der eingetretenen unanfechtbaren Bestandskraft. In sofern greift auch Satz 1 nicht. Es besteht ja keine Ungewissheit.
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