Steuersoftware absetzen

13. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.07.2020 06:20:19
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuersoftware absetzen

Hallo,
ich habe im April 2019 eine Steuersoftware für 25€ gekauft mit der ich meine Steuer von 2018 mache.
Kann ich die Software 2018 mit absetzen?
Vielen Dank

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5102 Beiträge, 1219x hilfreich)

Nein!
Software mit Kosten in der Höhe dürfen Sie zwar absetzen, obwohl Steuerberatungskosten grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind, aber maßgeblich ist der Zeitpunkt des Geldabflusses, also 2029.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14230 Beiträge, 4429x hilfreich)

Hallo,

was für Einkünfte hast du denn?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12324.07.2020 06:20:19
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Nur Einkünfte aus Vermietung

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14230 Beiträge, 4429x hilfreich)

Hallo,

dann kannst du die Kosten als Werbungskosten absetzen, aber wie schon gesagt erst im nächsten Jahr.

Und ich würde sogar den gesamten Betrag nehmen und argumentieren, dass die Software speziell für die Anlage V benötigt wurde; für den Hauptvordruck hingegen nicht.

Stefan

PS: Keinen Lohn, keine Rente etc.?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.07.2020 06:20:19
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke dir,
mit "argumentieren" das verstehe ich nicht ganz, denkst du nicht es reicht aus wenn ich die 25€ dann im nächsten Jahr einfach ins Steuer Formular eintrage und im schlimmsten Fall verlangen die als Beleg die Rechnung welche ich auch habe.

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2478 Beiträge, 656x hilfreich)

@Eugenie: Hat man §2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG neuerdings geändert? Danke für den Hinweis, ist bisher an mir vorbei gegangen!

@TonyHuber: Mit dem Programm erstellst Du die gesamte Steuererklärung. Steuerlich auswirken kanonisch aber nur der Teil, der sich auf die Ermittlung der Einkünfte bezieht. Die Erstellung der Erklärung selber, also der Mantelbogen und z.B. die Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, etc., ist privat veranlasst und fällt unter das Abzugsverbot des §12 Nr.1 EStG ! Deshalb müsste der Kaufpreis eigentlich aufgeteilt werden. Bei 25 € wird aber wohl niemand in die Problematik einsteigen!

Das Argument von @reckoner ist eher schwach, da letztendlich auch der Unternehmer „nur" zum StB geht, weil gewerbliche Einkünfte hat!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5102 Beiträge, 1219x hilfreich)

Ist die Vermietung gewerblich? Vermochte ich gar nicht aus der Sachverhaltsdarstellung herauszulesen.
Mieteinnahmen aus vermögensverwaltender Vermietung sind also Betriebseinnahmen? Man erzielt also einen Gewinn und ermittelt die Einkünfte durch Bilanzierung oder Einnahmenüberschussrechnung? Man lernt nie aus...
Und das von jemandem, der andere als "peinlich falsch" kritisiert.

"Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v. 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen." (BMF vom 21.12.2007)

-- Editiert von Cybert. am 14.04.2019 13:17

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.07.2020 06:20:19
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich erkläre es noch etwas genauer:
Meine Einnahmen sind nur aus Vermietung und es ist nicht gewerblich, es sind nur 2 Wohnungen die geerbt habe. Die Einnahmen Sind in einer grössen von um die 15.000€.

in meiner software wo ich es eintragen will steht:
Sonstige Kosten
In diesem Bereich haben Sie die Möglichkeit, Steuerberatungskosten oder Vorauszahlungen zu erfassen, sowie Angaben zu Steuerermäßigungen nach § 34a EStG (ermäßigte Besteuerung bestimmter Einkünfte) oder § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen).
Bitte erfassen Sie hier Kosten für Steuersoftware bzw. steuerliche Fachliteratur.
Fachlieteratur, Pc-Software
Empfehlung: Voller Abzug bei Vermietung und Verpachtung
Aufteilung der Kosten x Ja x Nein

die software erstellt dann auch eine Anlage für das finanzamt davon hier ein bild: https://i.imgur.com/8WcTAOx.png

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48381 Beiträge, 17070x hilfreich)

Zitat:
Empfehlung: Voller Abzug bei Vermietung und Verpachtung


Dann folge doch dieser Empfehlung.

Zitat:
die software erstellt dann auch eine Anlage für das finanzamt davon hier ein bild: https://i.imgur.com/8WcTAOx.png


Das ist im Prinzip richtig.

Aber wie schon dargestellt gehören die Kosten in die Steuererklärung für 2019 und nicht in die für 2018. Es kommt darauf an, in welchem Jahr man die Software gekauft hat, nicht darauf für welches Jahr die Software geeignet ist.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12324.07.2020 06:20:19
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

ja 2019 dann klar.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14230 Beiträge, 4429x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das Argument von @reckoner ist eher schwach, da letztendlich auch der Unternehmer „nur" zum StB geht, weil gewerbliche Einkünfte hat!
Und welchen Anteil kann er dann absetzen? Wohl auch fast den Ganzen.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48381 Beiträge, 17070x hilfreich)

Zitat:
Und welchen Anteil kann er dann absetzen? Wohl auch fast den Ganzen.


Bei nur 25€ muss eine Aufteilung nicht vorgenommen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5102 Beiträge, 1219x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Und welchen Anteil kann er dann absetzen? Wohl auch fast den Ganzen.


Bei nur 25€ muss eine Aufteilung nicht vorgenommen werden.


s.o. im von mir zitierten BMF-Schreiben.

-- Editiert von Cybert. am 14.04.2019 21:20

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12324.07.2020 06:20:19
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

also nehme ich in der Software beim der Option "Aufteilung der Kosten x Ja x Nein" das Nein?
zur besseren Verständniss hier noch 2 Bilder von der Software:
https://i.imgur.com/8MmY2xR.png
https://i.imgur.com/kigCEce.png

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5102 Beiträge, 1219x hilfreich)

Zitat:
also nehme ich in der Software beim der Option "Aufteilung der Kosten x Ja x Nein" das Nein?

Richtig!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12324.07.2020 06:20:19
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe noch eine Frage , ist es möglich als Eigentümer von einem privaten Wohnhaus in dem man selbst wohnt also nicht vermietet, die Kosten vom Kaminkehrer abzusetzten?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5102 Beiträge, 1219x hilfreich)

Zitat (von TonyHuber):

Ich habe noch eine Frage , ist es möglich als Eigentümer von einem privaten Wohnhaus in dem man selbst wohnt also nicht vermietet, die Kosten vom Kaminkehrer abzusetzten?

Ja, im Rahmen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG ).

-- Editiert von Cybert. am 15.04.2019 15:28

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12324.07.2020 06:20:19
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok Danke, und wo trage ich das ein?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5102 Beiträge, 1219x hilfreich)

Da ich Ihr Programm nicht kenne, müssten Sie das Feld anhand der von ir genannten Begriffe suchen.
Es ist auf Seite 3 des Mantelbogens bei papierhafter Erklärung.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12324.07.2020 06:20:19
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Tipp , auf Seite 3 des Mantelbogens Nr. 73 habe ich es gefunden.
Also die Software trägt das dort ein und erstellt eine Anlage.
Anbei ein Bild der Anlage hoffe jemand kann mir sagen ob das so richtig ist und mir erklären warum dort 20% steht
https://i.imgur.com/QDSBiZY.png

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5102 Beiträge, 1219x hilfreich)

Weil die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Lohnkosten aus diesen Aufwendungen reduziert wird.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12324.07.2020 06:20:19
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Weil die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Lohnkosten aus diesen Aufwendungen reduziert wird.

puh für mich als Leihen ist der Satz nicht leicht zu verstehn...
"tarifliche Einkommensteuer" ist damit jetzt meine Steuer gemeint?
"20% der Lohnkosten aus diesen Aufwendungen reduziert" also werden nur 20% abgezogen?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5102 Beiträge, 1219x hilfreich)

Ja, wenn Sie 1.000 EUR ESt zahlen müssen und haben eine Rechnung über 100 Euro, zahlen Sie nur 980 EUR ESt.
Das ist anders als beim Abzug als Werbungskosten bei der Vermietung.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12324.07.2020 06:20:19
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Erklärung.
Eine Frage zum Bereich Vermietung habe ich noch:
ich habe eine Abrechnung der Heizkosten vom jahr 2018 erst jetzt von der Abrechnungsfirma im April 2019 erhalten und bezahlt, der Mieter hat die Vorauszahlung an mich aber 2018 gemacht jeden monat.
Kann ich das dann noch für 2018 absetzen oder erst 2019?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5102 Beiträge, 1219x hilfreich)

Maßgeblich ist grds. Zeitpunkt der Zahlung (§ 11 EStG ). Das gilt für Einnahmen und Ausgaben gleichermaßen.
D.h. Mieteinnahmen und Heizkostenvorauszahlungen in 2018, Schlussabrechnung in 2019.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.136 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.552 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen