Hallo liebes Forum,
folgende Situation:
Ehefrau lebt mit Tochter (Stiefkind zum Ehemann) im Jahr 2017 im außereuropäischen Ausland (12 Monate)
Ehemann (Wohnsitz Deutschland, unbeschränkte Steuerpflicht) leistet Unterstützungsleistungen
Fakten:
Finanzamt erkennt eine außergewöhnliche Belastung/ Unterstützung bedürftiger Personen nur für die Ehefrau an
=> Abzugsbetrag max. 8.820,00 € (gem. Ländereinteilung allerdings in diesem Fall nur 2/4 = 4.410,00 €)
Fragen:
Für das Stiefkind ergibt sich ein theoretischer Freibetrag von 3.678,00 € (2/4 vom vollen Freibetrag gem. Ländereinteilung)
2.358,00 € (KFB) + 1.320,00 € (EFB)
Laut Finanzamt besteht für das Stiefkind kein Anspruch auf den Freibetrag.
Ist das richtig bzw. kann sich der Ehemann diesen Freibetrag übertragen lassen (Anlage K).
Fall kein Anspruch auf Freibetrag besteht, kann für das Stiefkind ebenfalls "Unterstützung bedürftiger Personen" angesetzt werden?
Besten Dank im voraus
Viele Grüße
Ranki
Stiefkind im Ausland - Freibetrag oder Unterstützung
24. Januar 2018
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Frage vom 24. Januar 2018 | 22:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Stiefkind im Ausland - Freibetrag oder Unterstützung
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#1
Antwort vom 24. Januar 2018 | 22:17
Von
Status: Unbeschreiblich (45051 Beiträge, 16032x hilfreich)
Zitat:Ist das richtig
Ja
Zitat:Fall kein Anspruch auf Freibetrag besteht, kann für das Stiefkind ebenfalls "Unterstützung bedürftiger Personen" angesetzt werden?
Nein, da der Mann keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hat.
#2
Antwort vom 25. Januar 2018 | 21:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Der Mann hat keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind, aber die Ehefrau.
Daher sollte dieses auch als außergewöhnliche Belastung/ Unterstützung bedürftiger Personen absetzbar sein.
Für die Schwiegereltern ist dieses ja auch möglich.
siehe (BFH-Urteil vom 27.7.2011, VI R 13/10
)
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#3
Antwort vom 26. Januar 2018 | 08:34
Von
Status: Unbeschreiblich (45051 Beiträge, 16032x hilfreich)
Dann ziehe ich meine Antwort zurück und es sollte mit Hinweis auf das genannte Urteil Einspruch eingelegt werden.
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