Stiefkind im Ausland - Freibetrag oder Unterstützung

24. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ranki123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Stiefkind im Ausland - Freibetrag oder Unterstützung

Hallo liebes Forum,

folgende Situation:
Ehefrau lebt mit Tochter (Stiefkind zum Ehemann) im Jahr 2017 im außereuropäischen Ausland (12 Monate)
Ehemann (Wohnsitz Deutschland, unbeschränkte Steuerpflicht) leistet Unterstützungsleistungen

Fakten:
Finanzamt erkennt eine außergewöhnliche Belastung/ Unterstützung bedürftiger Personen nur für die Ehefrau an
=> Abzugsbetrag max. 8.820,00 € (gem. Ländereinteilung allerdings in diesem Fall nur 2/4 = 4.410,00 €)

Fragen:
Für das Stiefkind ergibt sich ein theoretischer Freibetrag von 3.678,00 € (2/4 vom vollen Freibetrag gem. Ländereinteilung)
2.358,00 € (KFB) + 1.320,00 € (EFB)
Laut Finanzamt besteht für das Stiefkind kein Anspruch auf den Freibetrag.
Ist das richtig bzw. kann sich der Ehemann diesen Freibetrag übertragen lassen (Anlage K).
Fall kein Anspruch auf Freibetrag besteht, kann für das Stiefkind ebenfalls "Unterstützung bedürftiger Personen" angesetzt werden?

Besten Dank im voraus

Viele Grüße
Ranki

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45051 Beiträge, 16032x hilfreich)

Zitat:
Ist das richtig


Ja

Zitat:
Fall kein Anspruch auf Freibetrag besteht, kann für das Stiefkind ebenfalls "Unterstützung bedürftiger Personen" angesetzt werden?


Nein, da der Mann keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hat.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ranki123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Mann hat keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind, aber die Ehefrau.
Daher sollte dieses auch als außergewöhnliche Belastung/ Unterstützung bedürftiger Personen absetzbar sein.
Für die Schwiegereltern ist dieses ja auch möglich.
siehe (BFH-Urteil vom 27.7.2011, VI R 13/10 )

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45051 Beiträge, 16032x hilfreich)

Dann ziehe ich meine Antwort zurück und es sollte mit Hinweis auf das genannte Urteil Einspruch eingelegt werden.

0x Hilfreiche Antwort

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