Hallo zusammen,
ich hoffe, dass mir von euch hier jemand zumindest eine grobe Einschätzung geben kann. Folgendes Szenario: Ich hab beim Kauf meiner Wohnung zusammen mit meinem Steuerberater einen Teil davon ins Anlagevermögen meiner GbR übernommen. Nun bin ich vor 2 Jahren umgezogen und hab' seitdem die Wohnung vermietet. Dadurch dass meine Partnerin in der GbR sowieso nur noch auf dem Papier dabei war, habe ich auf Empfehlung des Steuerberaters die Rechtsform "geändert". Das geht bei einer GbR ja nicht - daher wurde die GbR aufgelöst und zum Halbjahr ein Einzelunternehmen am neuen Standort angemeldet.
Nun ist es ja so, dass dadurch bei der Einkommenssteuererklärung der Teil der Immobilien als stille Reserve aufgelöst wird und ich das dann zum aktuellen Wert der Immobilien versteuern muss. Das bedeutet bei mir: doppelt soviel wie zum Zeitpunkt als der Teil ins Anlagevermögen aufgenommen wurde. Kurz gesagt: Eine heftige Nachzahlung und laut Steuerberater kostet das jetzt (abzüglich aller Kosten und Abschreibungen die über die Jahre geltend gemacht wurde) rund 7.000 Euro.
Jetzt zu meiner Frage, da ich in der Situation natürlich niemanden zu Unrecht einen Vorwurf machen möchte. Aber eigentlich ist das doch bekannt, dass das so läuft, oder? Ich eigentlich auch immer davon ausgegangen, dass ich beim Verkauf der Wohnung den Teil so versteuern muss. Oder ist das gängige Praxis bei der Vermischung von Privat- und Geschäftseigentum bzw. ist man verpflichtet die Immobilien ins Anlagevermögen aufzunehmen?
Merci und viele Grüße
Stille Reserven auflösen
Die Standardantwort bei steuerlichen Fragen passt auch hier wieder:
Es kommt darauf an.
Was für ein "Teil" der Wohnung war das denn?
In der Regel dürfte es sich um ein Arbeitszimmer gehandelt haben.
Ob das zwingend ins BV genommen werden musste hängt von der Größe bzw. den anteiligen Kosten ab.
Wenn es, wie vermutet, ein AZ war und dieses seit 2 Jahren nicht mehr als solches genutzt wird, dann hätte es IMO schon damals entnommen werden müssen.
Eine Zwangsentnahme wäre es nur dann, wenn der Teil dann ausschließlich selbst genutzt worden wäre. Da er aber fremdvermietet ist, bedarf es einer ausdrücklichen Entnahmehandlung gegenüber dem FA. Ansonsten bleibt der Teil gewillkürtes Betriebsvermögen. Und nein, die Einkünfte unter V+V zu erklären ist keine Entnahmehandlung!Zitat:Wenn es, wie vermutet, ein AZ war und dieses seit 2 Jahren nicht mehr als solches genutzt wird, dann hätte es IMO schon damals entnommen werden müssen.
taxpert
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taxpert, wie ist es denn, wenn die BGB-Gesellschaft (der Betrieb) aufgelöst wird?
wirdwerden
Moin moin,
erstmal danke für die Infos:) Es ist tatsächlich ein Raum in der Wohnung - also klassisch das Arbeitszimmer. Wobei ich ja Vollzeitselbstständig bin - dh. die Wohnung war damit logischerweise auch meine Geschäftsadresse. Da ich aktuell die Steuer von 24 abgebe passt das auch mit den 2 Jahren.
Ich befürchte auch, dass ich um die Zahlung nicht herumkommen werde. Ich weiß nur nicht, inwiefern das in der Form "normal" ist so zu tun - also die Wohnung mit ins Betriebsvermögen zu nehmen. Mein aktueller Stand von meiner Berater ist " ich habs gesagt das das irgendwann kommt" und "ist leider unumgänglich". Nur: Wenn man das wusste - wieso nimmt man dann die Wohnung erst ins Betriebsvermögen mit auf? Wenn ichs mir richtig ergoogled habe ist das ja eine klassische Steuerfalle...Da gehts dann auch in erster Linie darum, wie man zukünftig die Zusammenarbeit gestaltet - wisst ihr was ich meine? Klar bin ich dafür immer selber verantwortlich - aber ich kann ja als Selbstständiger nicht alle Punkte im Steuerrecht wissen...
Notwendiges Betriebsvermögen ist (wie der Name schon sagt) für den Betrieb notwendig, es besteht kein Wahlrecht. Gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht notwendig, aber dem Betrieb dienlich. Man kann es als BV behandeln, muss aber nicht. Ein Gebäude oder Raum zur Verwaltung des Betriebes ist notwendiges BV. So sah es der StB auch.Zitat :Wenn man das wusste - wieso nimmt man dann die Wohnung erst ins Betriebsvermögen mit auf?
Zitat :Notwendiges Betriebsvermögen ist (wie der Name schon sagt) für den Betrieb notwendig, es besteht kein Wahlrecht.
Ok danke - das ist eine wichtige Info. Das bedeutet also tatsächlich, wenn ich Selbstständig bin und meine eigene Immobilie als Firmensitz nutze, hab ich bei der Betriebsauflösung ein Problem. In dem Fall hätte mein Berater ja dann alles korrekt gemacht
Und jetzt?
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