Strafsteuern nach Auslandsinvestmentgesetz § 18

22. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
kwkaiser
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafsteuern nach Auslandsinvestmentgesetz § 18

Nach dem obigen Gesetz, das bis 2003 galt, wurden mir Steuern, die für gewisse ausländische Fonds unabhängig vom wirklichen Ertrag mit 20% vom Verkaufspreis angesetzt werden, belastet. Ich hatte diese Anfang April 2003 verkauft, trotzdem kam der volle Prozentsatz von 20% zum Ansatz. Ist das rechtens? Die Vorjahre sind für mich nicht relevant, da ich erst Ende 2002 aus den USA zugezogen war. Die wirklichen Erträge waren minimal in dem Zeitraum von 3 Monaten.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von kwkaiser):
Ist das rechtens?

Wozu ist die Antwort auf diese Frage nach mehr als 20 Jahren noch relevant?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Das BFH-Urteil vom 28.07.2015 (Az.: VIII R 39/12) ist bekannt?

Und auch, dass die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde?
BVerfG, Beschluss vom 10.05.2023 (Az.: 2 BvR 59/16)

Hat das eigene Verfahren so lange geruht?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kwkaiser
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das BFH-Urteil vom 28.07.2015 (Az.: VIII R 39/12) ist bekannt?
Ja, ist bekannt. Ich glaube, dass mein Fall anders liegt, da ich diese US Fonds während meines 8-jährigen Aufenthaltes in den USA dort aus in den USA erwirtschaftem Einkommen angeschafft habe. Ich habe einen Teil dieser Fonds zurückbehalten, um die US-Steuern für 2002 im April 2003 zu bezahlen, sonst hätte ich die Beträge unter Hinnahme von Kursrisiken und Bankgebühren innerhalb von 3 Monaten hin- und zurück überweisen müssen. Den Rest habe ich noch in 2002 aufgelöst und nach Deutschland übertragen. Die exakten Einkünfte in 2003 bis zur Auflösung für die Steuerzahlung Mitte April wurden ordnungsgemäß in Deutschland erklärt. Daher keine Steuerhinterziehung, keine Auslandsinvestitionen aus Deutschland heraus, keine Absicht Auslandsinvestitionen zu halten.

Und auch, dass die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde?
BVerfG, Beschluss vom 10.05.2023 (Az.: 2 BvR 59/16)
auch bekannt

Hat das eigene Verfahren so lange geruht?

Ja, wegen des Verfahren zur Entscheidung der Rechtmäßigkeit. Allerdings hat das FA auch meinen Einwand wie oben erläutert nicht behandelt, was unabhängig von der Grundsatzentscheidung meinen gesamten EInspruch in viel kürzerer Zeit abhandeln können.
Vielen Dank für Ihr Interesse

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