Student: Minijob/Werkstudent und kurzfristige Tätigkeit - Rechnung?

30. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
schmitti23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Student: Minijob/Werkstudent und kurzfristige Tätigkeit - Rechnung?

Hallo liebe Community,

ich habe mir bereits einige zu meinem Thema passende ältere Beiträge durchgelesen, jedoch wurde für mich noch nicht ganz deutlich, was ich denn nun eigentlich tun darf oder nicht.

Ich bin derzeit an meiner Uni als Studentische Hilfskraft mit 10 Wochenstunden tätig, der Verdienst liegt unter 450€ Grenze.
Anfang Oktober werde ich mit einem zweiten Job aufstocken und damit in der Gleitzone liegen (ca. 800€).
Zusätzlich dazu habe ich ein Angebot von einem Freund bekommen, seine Firma würde noch Leute suchen, die Ende September 2 bis 3 Wochen lang eine Tätigkeit in Vollzeit (Homeoffice) übernehmen könnten. Der Verdienst würde ca. 1.000 - 2.000€ betragen, je nachdem wie man sich einigt.

Mir wurde vorgeschlagen, für den kurzfristigen Job einfach eine Rechnung zu schreiben. Allerdings weiß ich nicht genau, ob ich das darf und wenn ja, was auf dieser Rechnung stehen müsste.
Mein Einkommen habe ich mal grob überschlagen und komme selbst im besten Fall (2.000€ für 3 Wochen), und den zwei "festen" Jobs, nicht über den Freibetrag von 8.820€ im Jahr.

Ein anderer Freund war wohl vor einiger Zeit mal in einer ähnlichen Situation und hat den Job an der Uni dann für einen Monat als Steuerklasse 6 einstufen lassen und den Verdienst aus der kurzfristigen Tätigkeit als Steuerklasse 1.
Unsere Buchhalterin war sich auf Nachfrage aber nicht ganz sicher ob das bei mir so einfach ginge, da der SHK-Job ja mein "Hauptjob" wäre.

Meine Fragen nun wäre die folgenden:

1. Kann ich eine Rechnung über eine Dienstleistung schreiben ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben?
2. Welche Steuern muss ich abführen, falls ich überhaupt welche abführen muss?
3. Muss ich, im Falle einer Rechnung, eine Steuererklärung für dieses Jahr abgeben?
4. Wie verhält sich das mit den Steuerklassen der Jobs im Falle einer kurzfristigen Beschäftigung? kann man "switchen"?

Ich bedanke mich schonmal im Voraus für Eure Hilfe.

Grüße
Hans

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Wie verhält sich das mit den Steuerklassen der Jobs im Falle einer kurzfristigen Beschäftigung? Sie sollten sich mal entscheiden, wovon Sie eigentlich reden. Entweder Sie führen eine kurzfristige Beschäftigung aus - dann sind Sie Arbeitnehmer. Haben Sie schon mal von einem Arbeitnehmer gehört, der Rechnungen schreibt? ODER Sie machen das auf Rechnung - dann ist es keine kurzfristige Beschäftigung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
schmitti23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Sie sollten sich mal entscheiden, wovon Sie eigentlich reden. Entweder Sie führen eine kurzfristige Beschäftigung aus - dann sind Sie Arbeitnehmer. Haben Sie schon mal von einem Arbeitnehmer gehört, der Rechnungen schreibt? ODER Sie machen das auf Rechnung - dann ist es keine kurzfristige Beschäftigung.


Das sind ja zwei verschiedene Sachen, da stimme ich Ihnen zu. Deswegen schrieb ich ja auch die kurzfristige Beschäftigung in die Frage mit rein, weil das neben der Möglichkeit die Dienstleistung in Rechnung zu stellen, eine zweite Möglichkeit wäre die Arbeit zu verrichten. Aber dann eben, wie Sie sagten, als Arbeitnehmer.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Kurzfristige Beschäftigung: Es werden Steuern gezahlt, da in Klasse 6 abgerechnet. Nächstes Jahr werden sie nach der Steuererklärung erstattet. SV-Beiträge fallen nicht an.
Werkvertrag: Es fallen von vornherein keine Steuern an.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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