Salü,
nach einem Urteil dürfen Studiengebühren für ein Erststudium voll von der Steuer abgesetzt werden, sobald der Student arbeitet (als so. vorweggenommene Werbungskosten).
Gilt das dann auch für die Semesterbeiträge eines sonst gebührenfreien Studiums? Immerhin macht dies auch eine Summe ca. 1500 EUR für ein Erststudium aus.
Hat hier schon jemand diese Kosten bei der Steuererklärung geltend gemacht?
Studiengebühren als vorweggenommene Werbungskosten
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Aufgrund dieses Urteils ist die Rechtslage geändert worden (neuer § 10 Abs. 1 Nr. 7
und § 12 Nr. 5 EStG
).
Kosten für ein Erststudium gelten seit dem 01.01.2004 ausdrücklich nicht mehr als Werbungskosten, sondern können nur noch bis zu 4000€/Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Für die Jahre ab 2004 kann man sich also nicht mehr auf das genannte Urteil berufen.
Das ist so nicht ganz richtig. Wenn nachgewiesen werden kann, dass beruflich veranlasst oder notwendig (Bescheinigung des Arbeitgebers) können die Kosten gesamt als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Habe auch ich in 2004 angesetzt und erstattet bekommen.
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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"
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@murgab
Bei andrew_vd geht es um ein ganz normales Erststudium, so habe ich das jedenfalls verstanden.
Und da funktioniert das nicht und ist auch ausdrücklich so in § 12 Nr. 5 EStG
geregelt.
sondern können nur noch bis zu 4000€/Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Was hieße das genau? Man verdient ja nicht in den Jahren, in denen man studiert, sondern danach.
Wenn in einem (sonst gebührenfreien) Erststudium die Summe der Semesterbeiträge sagen wir EUR 1.500,- ist (für 10-11 Semester), kann man diese dann komplett im ersten Verdienstjahr (also nach dem Studium) als Werbungskosten von der Steuer absetzen?
Wenn nachgewiesen werden kann, dass beruflich veranlasst oder notwendig (Bescheinigung des Arbeitgebers) [...]
Wenn z.B. der Arbeitgeber eine Bescheinigung gibt darüber, dass es für die Stelle ein DIPLOM-INGENIEUR sein muss, reicht das als Nachweis? Um Dipl.-Ing. zu werden muss man nämlich studiert haben, das muss sogar dem Finanzamt einleuchten...
-- Editiert von andrew_vd am 26.01.2006 17:03:18
Sonderausgaben können im Gegensatz zu Werbungskosten nicht vorgetragen werden.
Wenn man kein Einkommen hat, dann ergeben sich durch Sonderausgaben keine steuerlichen Vorteile. Nur, wenn man im gleichen Jahr auch arbeitet, können sich steuerliche Vorteile ergeben.
Ein Erststudium führt in keinem Fall zu Werbungskosten (§ 12 Nr. 5 EStG
).
murgab hat den Fall gemeint, dass man bereits einen Job hat und z.B. über ein Fernstudium eine Zusatzausbildung erwirbt.
Du könntest ja z.B., nachem Du einen Job hast, noch ein Aufbaustudium zum Wirtschaftsingenieur machen. Das kann man dann ggfls. als Werbungskosten geltend machen.
Ja, @hh, genau das habe ich gemeint.
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Wie ist eigentlich genau Erststudium definiert?
Werden abgeschlossene Studiengänge im Ausland steuerlich berücksichtigt?
MfG
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