Studiengebühren steuerlich geltend machen

30. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Nqqr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Studiengebühren steuerlich geltend machen

Grüße,

ich bin derzeit dabei Bewerbungen für mein Masterstudium zu schreiben. Ich werde mich unter anderem auch in England bewerben und müsste dort natürlich Studiengebühren zahlen. Diese belaufen sich auf rund 12.000 Euro. (Ich bin nicht Bafög berechtigt, daher muss ich diese in voller Höhe zahlen)

Inwieweit lassen sich diese steuerlich geltend machen?
Ich kann ja nach dem Studium bis zu 4(?) Jahre rückwirkend einen Verlustvortrag machen. Beim Zweitstudium fallen die Studiengebühren wohl unter Webungskosten. Kann ich diese dann in voller Höhe im ersten Jahr meiner Erwerbstätigkeit als Werbungskosten geltend machen? (Macht es dabei einen Unterschied, dass die Studiengebühren im Eu Ausland gezahlt wurden?)

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33333 Beiträge, 17413x hilfreich)

Inwieweit lassen sich diese steuerlich geltend machen? Ein komplexes Thema. Kurz gefaßt - grundsätzlich ja, aber mit diversen Fallstricken.
Ich kann ja nach dem Studium bis zu 4(?) Jahre rückwirkend einen Verlustvortrag machen. 7 Jahre.
Kann ich diese dann in voller Höhe im ersten Jahr meiner Erwerbstätigkeit als Werbungskosten geltend machen? Keine Ahnung - hier weiß keiner, was Sie im ersten Kalenderjahr Ihrer Erwerbstätigkeit verdienen werden. Verdienen Sie 12.000 Euro oder mehr, können Sie es davon absetzen. Verdienen Sie weniger, wird der Rest ins Folgejahr vorgetragen.

-- Editiert von muemmel am 30.01.2018 14:25

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat:
Kann ich diese dann in voller Höhe im ersten Jahr meiner Erwerbstätigkeit als Werbungskosten geltend machen?


Nein, die Studiengebühren müssen im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden und führen dann zu einer Verlustfeststellung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nqqr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten, wobei es ja 2 verschiedene Aussagen gibt.
Falls dem so ist, dass sie im gleichen Jahr geltend gemacht werden müssen, könnte ich es natürlich nicht, da ich während dem Studium nicht erwerbstätig bin.

Eine andere Möglichkeit wäre, dass meine Eltern die Studiengebühren zahlen. Wäre es dann für sie möglich diese geltend zu machen? (Beamte, falls das eine Rolle spielen sollte)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat:
Danke für die Antworten, wobei es ja 2 verschiedene Aussagen gibt.


Die Antworten sind nur scheinbar widersprüchlich. Gemeint ist das Gleiche. Studienkosten müssen im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden, wirken sich über einen entstehenden Verlustvortrag aber erst im ersten Jahr der Erwerbstätigkeit steuerlich aus.

Zitat:
Falls dem so ist, dass sie im gleichen Jahr geltend gemacht werden müssen, könnte ich es natürlich nicht, da ich während dem Studium nicht erwerbstätig bin.


Eine Erwerbstätigkeit ist keine Voraussetzung für das Geltendmachen von Werbungskosten. Es entsteht dann eben ein Verlust.

Zitat:
Eine andere Möglichkeit wäre, dass meine Eltern die Studiengebühren zahlen. Wäre es dann für sie möglich diese geltend zu machen?


Nein

Wenn also im Jahr 2018 Studiengebühren anfallen, dann musst Du eine Steuererklärung für das Jahr 2018 abgeben. Für die Abgabe dieser Steuererklärung hast Du jedoch 7 Jahre Zeit, so dass sie spätestens im Jahre 2025 abgegeben werden muss.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.413 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.642 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen