Tätigkeitstätte 1 und keine Verpflegungsmehrwendung mehr für Tätigkeit 1 bekommen?

18. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
tommylyly
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Tätigkeitstätte 1 und keine Verpflegungsmehrwendung mehr für Tätigkeit 1 bekommen?

Hallo zusammen ! Habe dieses Jahr folgendes Problem mit dem Finanzamt. Ich bin im Dienstleistungbereich als Springer tätig an zwei Objekten und arbeite am Tag 12 Std. Habe dies auch wie immer bei der Steuer unter Mehraufwand mit dem Tagen vom Jahr eingetragen. Jetzt meint das Finanzamt das Objekt 1 Erste Tätigkeitstätte ist. Und für die bekomme ich keinen Mehraufwand! Aua warum das sind 144 Tage. Die werden jetzt mal nicht mehr mit 12 std. Gezahlt das ist viel Geld. Dann habe ich beim Finanzamt nachgefragt und die gute Dame konnte mir auch nicht helfen da keine Ahnung.Also Einspruch eingereicht ohne erfolg. Bei meinen Kollegen ist alles super da wird es gezahlt. Ich weiss nicht mehr weiter keine Ahnung. Kann mir da jemand helfen?
Danke schon mal vorab.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zum 01.01.2014 hat es eines Gesetzesänderung gegeben. Bis dahin gab es die "regelmäßige Arbeitsstätte" und danach die "erste Tätigkeitsstätte".

Ob und wo der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist damit ab 2014 in mehreren Schritten zu prüfen.
1.Der Arbeitgeber hat die erste Tätigkeitsstätte bestimmt.

2.Fehlt eine solche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, sind die gesetzlichen Zeitvorgaben entscheidend:
a.Erste Tätigkeitsstätte ist die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
b.je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
c.mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll

3.Liegen die Voraussetzungen von Schritt 2 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.


Danach dürfte der Steuerbescheid korrekt sein.

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