Theatervorführung in Frankreich umsatzsteuerliche Beurteilung

28. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Gangyou
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 0x hilfreich)
Theatervorführung in Frankreich umsatzsteuerliche Beurteilung

Guten Morgen,

wir betreiben ein Theater dass zur öffentlichen Hand gehört. Unsere Gastspiele in DE sind nach § 4 Nr. 20 von der Umsatzsteuer befreit. Wie sieht es umsatzsteuerlich aus, wenn das Gastspiel in Frankreich stattfindet?
Danke.




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2255 Beiträge, 1258x hilfreich)

Künstlerische oder kulturelle Dienstleistungen sind immer dort verortet, wo sie tatsächlich stattfinden. Die Leistung ist also in DE nicht steuerbar.

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#2
 Von 
Gangyou
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die Antwort. Die sonstige Leistung wäre also demnach nach §3a Abs. 3 Nr. 3a UStG in Frankreich steuerpflichtig.
Da im Inland eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a UStG vorliegt hat wohl keine Bedeutung im EU Ausland oder? Also muss die Steuer trotzdem in Frankreich vom französischen Unternehmer abgeführt werden?

Danke im voraus.

Liebe Grüße

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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2255 Beiträge, 1258x hilfreich)

Ich vermute stark, dass es wegen der Umsetzung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie im französischen Mehrwertsteuerrecht ähnliche Befreiungstatbestände gibt.

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5357 Beiträge, 1273x hilfreich)

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in jedem Fall ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dazugehörigen Eingangsleistungen ausgeschlossen ist.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
Gangyou
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Tom998 "Künstlerische oder kulturelle Dienstleistungen sind immer dort verortet, wo sie tatsächlich stattfinden. Die Leistung ist also in DE nicht steuerbar."

Die Aussage stimmt zwar aber nur wenn es sich um einen Nicht-Unternehmer nach §3a Abs. 3 a UStG handelt. Wenn beide Unternehmer sind richtet sich meiner Ansicht der Ort der sonstigen Leistung nach §3a Abs. 2 UStG, von wo der Leistungsempfänger seinen Unternehmen betreibt. Leistungsempfänger ist m. E. der, in dessen Auftrag dies erfolgt also der französische Unternehmer, richtig?
Somit wäre der Ort in Frankreich oder habe ich einen Denkfehler?

Danke für jede Antwort.

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#6
 Von 
Gangyou
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Tom998 "Künstlerische oder kulturelle Dienstleistungen sind immer dort verortet, wo sie tatsächlich stattfinden. Die Leistung ist also in DE nicht steuerbar."

Die Aussage stimmt zwar aber nur wenn es sich um einen Nicht-Unternehmer nach §3a Abs. 3 a UStG handelt. Wenn beide Unternehmer sind richtet sich meiner Ansicht der Ort der sonstigen Leistung nach §3a Abs. 2 UStG, von wo der Leistungsempfänger seinen Unternehmen betreibt. Leistungsempfänger ist m. E. der, in dessen Auftrag dies erfolgt also der französische Unternehmer, richtig?
Somit wäre der Ort in Frankreich oder habe ich einen Denkfehler?

Danke für jede Antwort.

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5357 Beiträge, 1273x hilfreich)

Die Leistung ist so oder so in Frankreich steuerbar. Bei Nichtunternehmern ist es eine Umkehr der Steuerschuld.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
Gangyou
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 0x hilfreich)

angenommen es wäre ein Nicht-Unternehmer dann wäre ja §3a Abs. 3a UStG einschlägig oder? Somit in Frankreich steuerbar.

@Cybert "Bei Nichtunternehmern ist es eine Umkehr der Steuerschuld."

meinst du hier nach §13b Abs. 5?

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5357 Beiträge, 1273x hilfreich)

Zitat (von Gangyou):
@Cybert "Bei Nichtunternehmern ist es eine Umkehr der Steuerschuld."

meinst du hier nach §13b Abs. 5?

Ja, nach dem französischen UStG aber natürlich bei Unternehmern und j.P., die keine Unternehmer sind.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
Gangyou
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Eine letzte Frage: betrifft §3a Abs. 3 Nr. 3a UStG lediglich Nicht-Unternehmer oder geht auch wenn beide Unternehmer sind? Finde das sehr kompliziert geschrieben im Gesetzestext.

-"an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige j.P., der eine USt-ID erteilt worden ist"-

Danke!

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#11
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5357 Beiträge, 1273x hilfreich)

Zitat (von Gangyou):
betrifft §3a Abs. 3 Nr. 3a UStG lediglich Nicht-Unternehmer oder geht auch wenn beide Unternehmer sind?

Nein, nicht wenn beide Unternehmer sind und der Leistungsempfänger die l. Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#12
 Von 
Gangyou
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten :)

Eine Frage zum Reverse Charge Verfahren:
Da die nationalen Auftritte bzw. Gastspiele nach § 4 Nr. 20a UStG befreit sind kann ich folglich das Reverse Charge Verfahren nach § 13b UStG nicht anwenden oder?

§13b Abs. : "Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind."

Die Leistung (Vorführung in Frankreich) ist in Deutschland steuerbar aber steuerbefreit nach § 4 Nr. 20. Gilt hier trotzdem der § 13b Abs. 1 UStG oder muss dann der leistende Unternehmer die Steuer abführen.

Dankee!

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#13
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2255 Beiträge, 1258x hilfreich)

Zitat (von Gangyou):
Die Leistung (Vorführung in Frankreich) ist in Deutschland steuerbar aber steuerbefreit nach § 4 Nr. 20.
Die Leistung ist in DE nicht steuerbar, so dass sich die Frage nach einer Befreiung gar nicht stellt. Die Leistung ist in FR steuerbar, aber vermutlich nach dem französischen Pendant des § 4 Nr. 20 steuerfrei. Der französische Partner hat hoffentlich mehr Durchblick.

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#14
 Von 
Gangyou
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 0x hilfreich)

angenommen der Leistungsempfänger in Frankreich ist ein Nichtunternehmer. Dann gilt ja §3a Abs. 3 Nr. 3 a UStG. Muss dann der Nichtunternehmer die Umsatzsteuer abführen oder muss der leistender Unternehmer aus Deutschland sich in Frankreich registrieren lassen und die Steuer abführen? Grds. gilt ja Reverse Charge oder?

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49737 Beiträge, 17455x hilfreich)

Zitat (von Gangyou):
angenommen der Leistungsempfänger in Frankreich ist ein Nichtunternehmer. Dann gilt ja §3a Abs. 3 Nr. 3 a UStG.


Ja und somit gilt das französische UStG, da die Leistung in Frankreich erbracht wird.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2255 Beiträge, 1258x hilfreich)

Prüfen Sie nach der Steuerbarkeit zunächst die Steuerfreiheit des Umsatzes nach dem französischen Mehrwertsteuerrecht.

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