Thema Elterngeld und Steuerklasse!

29. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Naive_Lise
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Thema Elterngeld und Steuerklasse!

Hilfeeeee. Weiß jemand ab wann das Elterngeld genau gezahlt wird. Ich weiß 6 Wochen vor dem Entbindungstermin übernimmt die Krankenkasse 100% und nach der Entbindung??? Das Problem ist folgendes. Mein Mann und ich hatten bisher die Steuerklassen 5/3. Er 5, ich 3. Geburtstermin 12.03.2009. Nun hat mein Mann für das Jahr 2009 unsere Steurklassen auf er 3 und ich 5 geändert. Aber ist das nicht zum Nachteil für die Berechnung meines Elterngeldes. Wäre es nicht besser gewesen, wenn wir bis dahin 4/4 gehabt hätten. Ich glaub ich muß zum steuerberater. Nur wie viel kostet solch eine Beratung oder kann man das auch beim Finanzamt machen. Oder gibt es unter euch jemanden der Ahnung hat. :devilangel:

-- Editiert von Naive_Lise am 29.12.2008 23:22

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die Änderung der Steuerklasse war tatsächlich eine sehr schlechte Idee. Richtig wäre es gewesen, vorläufig die alte Kombination 3/5 mit Steuerklasse 3 für Dich beizubehalten.

In der Zeit von 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt erhälst Du Mutterschaftsgeld in Höhe von 100% Deines Nettogehaltes. Dieses Nettogehalt fällt natürlich durch den Wechsel in die Steuerklasse 5 deutlich niedriger aus.

Nach dem Ablauf des Mutterschaftsgeldes erhälst Du Elterngeld bis Dein Kind ein Jahr alt ist, effektiv also für 10 Monate, da in den ersten beiden Monaten Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Auch das Elterngeld richtet sich nach dem Nettogehalt, in dem Fall aber nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate. Das Elterngeld fällt also durch den Wechsel der Steuerklassen ebenfalls niedriger aus, allerdings nicht so krass, wie das Mutterschaftsgeld. Du musst ja nur bis Ende Januar arbeiten, so dass nur ein Monat von 12 mit der nachteiligen Steuerklasse eingeht.

Für den Gang zum Steuerberater hast Du keine Zeit mehr. Die Rückänderung der Steuerklassen muss noch heute (d.h. im Jahr 2008) erfolgen, da das ansonsten nicht mehr zum Tragen kommt. Ich gehe davon aus, dass das Einwohnermeldeamt bei Euch morgen (31.12.) nicht mehr geöffnet hat.

Dein Mann sollte dann erst nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt in die Steuerklasse 3 wechseln.

Wenn Du ein Bruttogehalt von z.B. 2.500€ hast, dann gehen Dir durch die voreilige Änderung der Steuerklassen insgesamt ca. 2.800€ verloren.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
magic799
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 26x hilfreich)

quote:

Dein Mann sollte dann erst nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt in die Steuerklasse 3 wechseln.



Kannst du erklären, warum du empfiehlst, erst nach der Mutterschutzfrist die Änderung der Steuerklassen vorzunehmen?

Gruß
Matthias

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Brett88
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Es stimmt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Elterngeld und der Steuerklasse besteht. Durch eine ungünstige Kombination könnten einige Euro weniger im Monat die Folge sein. Die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist der Nettolohn der letzten 12 Monate. Bleibt die Frau nach der Geburt zu Hause, sollte sie vor der Geburt die Steuerklasse III annehmen, um ein möglichst hohes Nettogehalt zu erzielen. Der Ehepartner müsste in dieser Zeit in die Klasse V wechseln. Sobald die Mutter das Elterngeld bezieht, sollte sie wieder den Wechsel in die Klasse V vollziehen, um dem Ehegatten die Klasse III zu ermöglichen. Auf diese Weise werden die höchsten Einkünfte erzielt. Wenn du dich noch genauer über das Thema informieren willst, findest du auf http://www.steuerklassen.com/elterngeld-und-steuerklasse-wichtige-regelungen/ noch einige Tipps und Tricks.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Du hast aber schon bemerkt, dass die Ausgangsfrage bereits 5 Jahre alt ist.

Die alte Antwort von mir ist zudem seit dem 01.01.2013 in der Form nicht mehr gültig, da die Gesetzeslage bezüglich des Elterngeldes geändert wurde.



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